Beschluss vom 25.05.2009 -
BVerwG 5 B 30.09ECLI:DE:BVerwG:2009:250509B5B30.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.05.2009 - 5 B 30.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:250509B5B30.09.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 30.09

  • VGH Baden-Württemberg - 08.04.2009 - AZ: VGH 12 S 636/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Mai 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. April 2009 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die als „Verfassungsbeschwerde“ bezeichnete Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Eine „Verfassungsklage“ vor dem Bundesverwaltungsgericht ist nach dem Prozessrecht nicht vorgesehen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.