Beschluss vom 25.05.2009 -
BVerwG 5 B 30.09ECLI:DE:BVerwG:2009:250509B5B30.09.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 25.05.2009 - 5 B 30.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:250509B5B30.09.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 30.09
- VGH Baden-Württemberg - 08.04.2009 - AZ: VGH 12 S 636/09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Mai 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und Dr. Störmer
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. April 2009 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1 Die als „Verfassungsbeschwerde“ bezeichnete Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Eine „Verfassungsklage“ vor dem Bundesverwaltungsgericht ist nach dem Prozessrecht nicht vorgesehen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.