Beschluss vom 25.04.2013 -
BVerwG 2 B 11.13ECLI:DE:BVerwG:2013:250413B2B11.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.04.2013 - 2 B 11.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:250413B2B11.13.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 11.13

  • VG Düsseldorf - 20.06.2011 - AZ: VG 26 K 2728/11
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 18.10.2012 - AZ: OVG 6 A 1700/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. April 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Kenntner
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 644,85 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beklagte hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 2012 mit Schriftsatz vom 17. April 2013 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.