Beschluss vom 25.04.2007 -
BVerwG 5 B 67.07ECLI:DE:BVerwG:2007:250407B5B67.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.04.2007 - 5 B 67.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:250407B5B67.07.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 67.07

  • Niedersächsisches OVG - 13.12.2006 - AZ: OVG 4 LB 359/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. April 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2006 mit Schriftsatz vom 2. April 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.