Beschluss vom 06.03.2003 -
BVerwG 3 PKH 9.03ECLI:DE:BVerwG:2003:060303B3PKH9.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.03.2003 - 3 PKH 9.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:060303B3PKH9.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 9.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 20. Dezember 2002 zu gewähren und ihm Rechtsanwalt Klaus-Dieter Vehring aus Leer/Ostfriesland beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts, weil er die Durchführung eines Revisionsverfahrens beabsichtigt. Prozesskostenhilfe kann ihm jedoch nicht bewilligt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO):
Der Kläger hält im Streitverfahren eine Sprungrevision für statthaft. Zur Begründung macht er Prozessbetrug, Rechtsbeugung sowie Verweigerung rechtlichen Gehörs geltend. Indessen bestimmt § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dass gegen ein Urteil eines Verwaltungsgerichts den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz (nur) zusteht, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Revision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts enthält - von anderen Voraussetzungen abgesehen - eine solche Zulassung ebenso wenig wie eine Zulassung der Berufung; dementsprechend belehrt die Rechtsmittelbelehrung zutreffend dahin, dass die Zulassung der Berufung beantragt werden müsse, wenn die Berufung eröffnet sein soll. Folglich wird die Sprungrevision des Klägers im Falle ihrer Aufrechterhaltung verworfen werden müssen.

Beschluss vom 25.03.2003 -
BVerwG 3 C 11.03ECLI:DE:BVerwG:2003:250303B3C11.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.03.2003 - 3 C 11.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:250303B3C11.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 C 11.03

  • VG Oldenburg - 20.12.2002 - AZ: VG 12 A 4074/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Sprungrevision wird als unzulässig verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen (§ 8 Abs. 3 Satz 1 GKG).

Zur Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses vom 6. März 2003 (3 PKH 9.03 ) verwiesen.