Beschluss vom 25.03.2002 -
BVerwG 1 B 75.02ECLI:DE:BVerwG:2002:250302B1B75.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.03.2002 - 1 B 75.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:250302B1B75.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 75.02

  • Bayerischer VGH München - 19.11.2001 - AZ: VGH 7 B 01.31047

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. März 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. November 2001 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss Beschwerde eingelegt, ohne sie innerhalb der am 4. Februar 2002 abgelaufenen Begründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) zu begründen. Auf die Notwendigkeit einer fristgemäßen Begründung ist in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des Berufungsgerichts hingewiesen worden.
Die Beschwerde ist daher nicht zulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F.