Beschluss vom 25.02.2008 -
BVerwG 3 C 3.08ECLI:DE:BVerwG:2008:250208B3C3.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.02.2008 - 3 C 3.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:250208B3C3.08.0]

Beschluss

BVerwG 3 C 3.08

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 10.02.2006 - AZ: OVG 3 LB 3/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Senats vom 20. Dezember 2007 - BVerwG 3 C 50.06 - wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

2 Soweit die Klägerin rügt, ihr sei der gesetzliche Richter entzogen worden (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), weil der Senat es unterlassen hat, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen, ist ihr Rechtsbehelf schon unstatthaft. Nach § 152a Abs. 1 VwGO ist die Anhörungsrüge nur gegeben, wenn ein Beteiligter geltend macht, das Gericht habe den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Für andere Verfahrensrügen steht die Anhörungsrüge nicht offen (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - BVerwG 3 B 16.07 -).

3 Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sieht die Klägerin darin, dass der Senat sie vor Erlass seiner Entscheidung nicht auf die Möglichkeit einer Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung und einer Abweichung von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hingewiesen habe. Diese Rüge ist schon unzulässig, weil die Klägerin nicht darlegt, was sie im Falle des vermissten Hinweises zusätzlich vorgetragen hätte; ihre Darlegungen erschöpfen sich vielmehr in einer erneuten Wiederholung ihrer eigenen Revisionsbegründung. Die Rüge ist im Übrigen auch unbegründet. Der Senat ist weder von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abgewichen noch hat er seine eigene Rechtsprechung geändert; das hat er in den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 20. Dezember 2007 ausführlich dargelegt. Der Dissens mit der Klägerin beruht darauf, dass sie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Gleichsetzung von „Gemeinschaftsgebühr“ und „Pauschalgebühr“ entnimmt, die dort nicht enthalten ist und auch im sekundären Gemeinschaftsrecht keine Stütze findet. Die diesbezüglichen Fragen waren Gegenstand des gesamten Rechtsstreits und standen auch im Mittelpunkt des Revisionsverfahrens einschließlich des Termins zur mündlichen Verhandlung.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.