Beschluss vom 25.02.2005 -
BVerwG 5 B 16.05ECLI:DE:BVerwG:2005:250205B5B16.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.02.2005 - 5 B 16.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:250205B5B16.05.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 16.05

  • Niedersächsisches OVG - 26.01.2005 - AZ: OVG 12 LA 497/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Beschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2005 wird verworfen.
  2. Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse betreffend die Verbindung von Verfahren sowie die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Stade vom 14. Oktober 2004 nicht (§ 152 Abs. 1, § 146 Abs. 2 VwGO). Bei dieser Sachlage braucht der Senat nicht der Frage nachzugehen, ob der Kläger zu 1 für die Kläger zu 3 und 4 allein vertretungsbefugt ist.
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.