Beschluss vom 24.11.2009 -
BVerwG 4 PKH 3.09ECLI:DE:BVerwG:2009:241109B4PKH3.09.0

Beschluss

BVerwG 4 PKH 3.09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
beschlossen:

  1. Der Rechtsbehelf der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens.

Gründe

1 Der als „Gegenvorstellung, hilfsweise (als) sonst mögliches und zulässiges Rechtsmittel“ bezeichnete Rechtsbehelf der Klägerin bleibt ohne Erfolg.

2 Als statthafter Rechtsbehelf gegen den angegriffenen Beschluss kommt eine Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO in Betracht. Eine entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör hat die Klägerin aber nicht schlüssig dargetan (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). Sie ist der Auffassung, dass Nachweise über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angesichts der Höhe ihrer Schulden entbehrlich gewesen seien. Dieser Auffassung ist der Senat in der angegriffenen Entscheidung nicht gefolgt. Die vom Senat vertretene Rechtsauffassung ist mit der Anhörungsrüge nicht angreifbar. Gleiches gilt, soweit der Senat Nachweise zu den angegebenen Vermögenswerten für erforderlich gehalten hat.

3 Offen bleiben kann, ob der Rechtsbehelf der Klägerin als Gegenvorstellung statthaft wäre (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 - BVerfGE 122, 190), weil die Klägerin nichts vorgetragen hat, was den angegriffenen Beschluss in der Sache in Frage stellen könnte. Erst recht kann keine Rede davon sein, dass die angegriffene Entscheidung „greifbar gesetzwidrig“ wäre. Abgesehen davon ist für eine „außerordentliche Beschwerde“ wegen „greifbarer Gesetzeswidrigkeit“ neben § 152a VwGO kein Raum (Beschluss vom 3. Mai 2007 - BVerwG 5 B 193.06 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 2 m.w.N.).

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum GKG ergibt.