Beschluss vom 24.11.2003 -
BVerwG 3 B 71.03ECLI:DE:BVerwG:2003:241103B3B71.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.11.2003 - 3 B 71.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:241103B3B71.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 71.03

  • VGH Baden-Württemberg - 11.03.2003 - AZ: VGH 10 S 2188/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. März 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 976,59 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind teilweise nicht hinlänglich dargelegt und liegen jedenfalls nicht vor.
1. Das angefochtene Urteil leidet nicht an einem Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Das Berufungsurteil kann von vornherein nicht auf einem Verfahrensmangel beruhen, der nicht ihm, sondern dem erstinstanzlichen Urteil des Verwaltungsgerichts anhaftet. Daher kann es nicht zur Zulassung der Revision führen, dass das vollständige Urteil des Verwaltungsgerichts erst einige Jahre nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zugestellt worden ist. Ebenso wenig kann der Kläger beanstanden, dass der Verwaltungsgerichtshof auf seine Berufung hin die Sache deswegen nicht an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, sondern zur Sache entschieden hat. Dies hatte der Kläger mit seiner Berufung selbst beantragt; nur so ließ sich auch eine weitere Verfahrensverzögerung vermeiden.
Inwiefern der Verwaltungsgerichtshof dadurch, dass er die zahlreichen Beweisanträge des Klägers als unerheblich abgelehnt hat, seine Aufklärungspflicht verletzt oder gegen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verstoßen haben soll, wird nicht schlüssig dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der Kläger meint, der Verwaltungsgerichtshof hätte stattdessen das jeweilige Beweisthema als wahr unterstellen müssen. Das läuft jedoch auf dasselbe hinaus. Ein Beweisantrag kann nämlich nur dann mit der Begründung abgelehnt werden, die Beweistatsache könne als wahr unterstellt werden, wenn es sich nicht um entscheidungserhebliche Tatsachen handelt (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 91.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 204; stRspr). Die Ablehnung der Beweisanträge hätte daher nur dann fehlerhaft erfolgt sein können, wenn die gegebene Begründung - Unerheblichkeit der Beweisbehauptung - unhaltbar gewesen wäre. Weshalb dies der Fall sein sollte, legt der Kläger jedoch entweder überhaupt nicht oder doch nicht hinreichend dar. Hierzu hätte er den Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts einnehmen müssen; denn allein von diesem Standpunkt aus beurteilt sich der Umfang einer erforderlichen Beweisaufnahme. Der Kläger argumentiert jedoch nicht von diesem Rechtsstandpunkt aus, sondern kritisiert ihn durchgängig.
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz kommt nur in Betracht, wenn das angefochtene Urteil mit einem entscheidungstragenden Satz von einer Entscheidung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bezeichneten Gerichte abweicht. Dass dies der Fall wäre, legt der Kläger ebenfalls nicht dar. Er hebt im Gegenteil hervor, dass das Berufungsgericht zu der von ihm genannten Frage der zulässigen Höchstdauer für die Absetzung des erstinanstanzlichen Urteils keine Stellung bezogen habe.
3. Der Rechtssache kommt schließlich auch die behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es ist schon zweifelhaft, ob der Kläger die für höchstrichterlich klärungsbedürftig erachteten Rechtsfragen hinlänglich bezeichnet; in weiten Strecken seiner Beschwerdebegründung setzt er sich mit dem angefochtenen Urteil lediglich in der Form einer Berufungs- oder Revisionsbegründung auseinander, was den Anforderungen an eine Grundsatzrüge nicht genügt. Ungeachtet dessen lässt sich dem klägerischen Vortrag für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nichts entnehmen.
a) Ob, wenn das Verwaltungsgericht sein Urteil erst einige Jahre nach Schluss der mündlichen Verhandlung abgesetzt hat, das Berufungsgericht zur Sache entscheiden darf oder zurückverweisen muss, betrifft keine klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern ist zweifelsfrei im ersten Sinne zu beantworten.
b) Die Frage, ob an die Darlegungs- und Nachweispflichten eines Antragstellers bei neuem Recht geringere Anforderungen zu stellen sind als bei altvertrautem Recht, ist einer allgemeinen Antwort nicht zugänglich. Welche Anforderungen insofern zu stellen sind, beurteilt sich nach dem jeweiligen Fachgesetz sowie im Übrigen nach den Umständen des Einzelfalles.
c) Die Fragen auf den Seiten 17 ff. der Beschwerdebegründungsschrift zum Gemeinschaftsrecht betreffen ausgelaufenes Recht, zu welchem höchstrichterlicher Klärungsbedarf im Regelfalle nicht mehr besteht (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Nr. 9; stRspr). So wurde die zweimalige Prämie für nicht kastrierte männliche Rinder nach Art. 4 b
VO (EWG) Nr. 805/68 des Rates i.d.F. des Art. 1 Nr. 2 VO (EWG) Nr. 2066/92 des Rates (ABl Nr. L 217/49) durch Art. 1 VO (EWG) Nr. 2222/96 des Rates vom 18. November 1996 (ABl Nr. L 296/50) abgeschafft; zudem wurde die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 durch die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 vom 17. Mai 1999 (ABl Nr. L 160/21) abgelöst, die eine neue Prämienregelung eingeführt hat. Dementsprechend wurde die Durchführungs-Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl Nr. L 391/20) durch die Verordnung (EWG) Nr. 2311/96 der Kommission vom 2. Dezember 1996 (ABl Nr. L 313/9) geändert und schließlich durch die Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober 1999 (ABl Nr. L 281/30) ersetzt. Und die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl Nr. L 391/36) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission aufgehoben und durch ein weitgehend neues Regelwerk ersetzt. Inwiefern die vom Kläger angesprochenen Fragen gleichwohl - ausnahmsweise - noch einer höchstrichterlichen Klärung bedürften, sagt der Kläger nicht.
d) Schließlich ist aus den Darlegungen auf S. 28 der Beschwerdebegründungsschrift nicht erkennbar, inwiefern die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf den vom Berufungsgericht verschiedentlich erörterten - und für den vorliegenden Fall verneinten - sozialrechtlichen Herstellungsanspruch haben sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 13 Abs. 2 GKG.