Beschluss vom 24.10.2012 -
BVerwG 4 C 9.12ECLI:DE:BVerwG:2012:241012B4C9.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.10.2012 - 4 C 9.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:241012B4C9.12.0]

Beschluss

BVerwG 4 C 9.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Oktober 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Urteil des Senats vom 4. April 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist zum überwiegenden Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet. Eine Fortführung ihres Revisionsverfahrens nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO können die Kläger deshalb nicht beanspruchen.

2 1. Die Kläger machen geltend, sie hätten im Revisionsverfahren Gehörsrügen zum Thema „Flottenmix“ erhoben. Schon der Verwaltungsgerichtshof habe mit der Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung zu diesem Thema gestellten Beweisanträge Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Er habe keinen Grund gesehen, ihren Beweisanträgen nachzugehen, weil er davon ausgegangen sei, der Flottenmix sei „fachlich ermittelt“ worden. Unter vollständigem Übergehen ihrer einschlägigen Einwände habe der Verwaltungsgerichtshof zu diesem Ergebnis nur aufgrund eines aktenwidrigen Sachverhalts kommen können. Deshalb sei von einem entscheidungserheblichen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG auszugehen. Das gelte auch für die bestätigende Entscheidung des Senats. Der Senat habe den Einwand aktenwidriger Behandlung ihres Vortrags verworfen, weil sie keine konkreten Aktenbestandteile benannt hätten, die vom Verwaltungsgerichtshof nicht berücksichtigt worden seien.

3 Mit diesen Ausführungen verfehlen die Kläger bereits die Darlegungsanforderungen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO. Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör haben sie damit nicht in schlüssiger Weise behauptet. Dass der Senat seinerseits entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hätte, behaupten die Kläger selbst nicht. Sie wenden sich vielmehr gegen die Begründung, mit der er ihren Einwand einer aktenwidrigen Behandlung ihres erstinstanzlichen Vortrags verworfen hat. Darauf kann die Anhörungsrüge nicht mit Erfolg gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - NJW 2008, 923; BVerwG, Beschluss vom 28. November 2008 - BVerwG 7 BN 5.08 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 6 Rn. 2).

4 Entgegen der Behauptung der Kläger hat der Senat ihren Hinweis auf die angebliche Aktenwidrigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht missverstanden. Er hat nicht verkannt, dass es den Klägern der Sache nach um angeblich fehlende „fachliche Ermittlungen“ zum Thema Flottenmix ging, weil sich die Beigeladene hinsichtlich der Zusammensetzung der Flugzeugklassen - so der Vortrag der Kläger - auf eigene Erfahrungswerte berufe, die in keiner Form dem bei der Begutachtung zugrunde gelegten Flugzeugmix entsprächen. Mit diesem Einwand hat sich der Senat unter Rn. 239 des angegriffenen Urteils auseinandergesetzt mit der Erwägung, es liege auf der Hand, dass der Flottenmix nicht schlicht aus dem Flottenmix der vergangenen Jahre hochgerechnet werden könne, sondern auch Verschiebungen bei den Verkehrssegmenten und gegebenenfalls Einzeldestinationen berücksichtigen müsse. Dass er damit zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, als die Kläger es für richtig halten, begründet keinen Gehörsverstoß (vgl. Beschluss vom 23. Juni 2008 - BVerwG 9 VR 13.08 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 7 Rn. 3).

5 2. Die Kläger machen ferner geltend, der Senat habe sich mit ihren Einwänden gegen die Nichtberücksichtigung des Standes der (Flug-)Lärmwirkungsforschung zwar befasst, hierbei jedoch ihren Vortrag verkürzt, indem er ihn auf den „aktuellsten Stand der Lärmwirkungsforschung“ reduziert habe. Er habe ihren Vortrag im Ergebnis für nicht entscheidungserheblich gehalten, weil es sich um nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage handele, weil die Ergebnisse der Lärmwirkungsforschung kontrovers diskutiert würden, und weil der Vortrag der Kläger unsubstantiiert sei. Der Senat befasse sich aber nicht explizit mit der Frage, was im vorliegenden Fall der Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gewesen sei. Auch der Hinweis auf die kontroverse Diskussion in der Lärmwirkungsforschung greife nicht. Schließlich treffe es auch nicht zu, dass die individuelle Betroffenheit der Kläger nicht substantiiert vorgetragen worden sei. Auch damit ist ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht schlüssig dargetan. Die Kläger bestätigen ausdrücklich, dass der Senat auf ihren Vortrag eingegangen ist. Kritik üben sie lediglich an den aus ihrer Sicht unzutreffenden oder nicht ausreichend begründeten Schlussfolgerungen des Senats. Die Anhörungsrüge kann hierauf nicht mit Erfolg gestützt werden.

6 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht; die Höhe der Gerichtsgebühren ergibt sich aus Nr. 5400 KV GKG.