Beschluss vom 24.10.2008 -
BVerwG 8 B 43.08ECLI:DE:BVerwG:2008:241008B8B43.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.10.2008 - 8 B 43.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:241008B8B43.08.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 43.08

  • VG Dresden - 27.02.2008 - AZ: VG 6 K 1540/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. Februar 2008 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

2 Die Einwendungen der Klägerin gegen die Abtrennung zweier Verfahren durch das Verwaltungsgericht legen keine Verfahrensmängel dar, auf denen die Entscheidung beruhen könnte.

3 Die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) greift nicht durch. Sie lässt weder substantiiert erkennen, was weiter hätte aufgeklärt werden sollen noch welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten. Ausweislich der Niederschrift über die Sitzung vom 27. Februar 2008 hat die anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt. Sie legt auch im Beschwerdeverfahren nicht dar, inwieweit sich dem Verwaltungsgericht weitere Sachverhaltsermittlungen hätten aufdrängen müssen. Mit ihren Ausführungen zum Geschäftsuntergang des Unternehmens wendet sie sich gegen die Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind aber dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen dagegen kann deshalb grundsätzlich ein Verfahrensmangel nicht begründet werden.

4 Soweit der Schriftsatz vom 4. Juli 2008 neues Vorbringen enthält, konnte dies nicht berücksichtigt werden, weil es nach Ablauf der am 8. Mai 2008 endenden Begründungsfrist für die Beschwerde (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) eingegangen ist.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf §§ 47, 52 GKG.