Verfahrensinformation

Die Kläger machen Rückübertragungsansprüche wegen Enteignung einer Kossätengenossenschaft geltend. Dieser altrechtlichen Vereinigung von Kleinbauern gehörten Grundstücke, die zur Bewirtschaftung der einzelnen Hofstellen gemeinsam genutzt wurden. Ein brandenburgisches Gesetz vom 11. Mai 1951 löste alle "Separationsgemeinden" auf und überführte ihr Vermögen entschädigungslos in kommunales Eigentum. Darauf gestützt, wurden auch die Grundstücke der Kossätengenossenschaft umgeschrieben. Deren Rückübertragungsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Genossenschaft selbst sei nicht handlungsfähig. Die Berechtigung der ebenfalls klagenden angeblichen früheren Mitglieder bzw. Rechtsnachfolger sei völlig offen. Jedenfalls liege keine Enteignung vor. Das Gesetz beinhalte auch keine Diskriminierung. Zur Klärung, ob der Tatbestand entschädigungsloser Enteignung eine Diskriminierung verlange, hat das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen.


Beschluss vom 09.11.2006 -
BVerwG 8 C 10.06ECLI:DE:BVerwG:2006:091106B8C10.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.11.2006 - 8 C 10.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:091106B8C10.06.0]

Beschluss

BVerwG 8 C 10.06

  • VG Potsdam - 27.02.2006 - AZ: VG 9 K 671/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

Das Revisionsverfahren hinsichtlich der Kläger zu 2 bis 9 wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 14.06 fortgeführt.

Gründe

1 Die Kläger zu 2 bis 9 haben ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. Februar 2006 mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2006 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist insoweit gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 93 Satz 2 VwGO abzutrennen.

Urteil vom 24.10.2007 -
BVerwG 8 C 10.06ECLI:DE:BVerwG:2007:241007U8C10.06.0

Leitsatz:

Eine durch das brandenburgische Gesetz über die Auflösung der Gemeinschaften der Separationsinteressenten vom 11. Mai 1951 aufgelöste altrechtliche Gemeinschaft lebt mit dem Antrag auf Restitution ihres früheren Grundvermögens als vermögensrechtliches Zuordnungssubjekt nicht wieder auf; sie ist nicht beteiligungsfähig im Sinne von § 61 Nr. 2 VwGO (im Anschluss an das Urteil vom 29. August 2006 - BVerwG 8 C 21.05 - BVerwGE 126, 316 = Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 86).

  • Rechtsquellen
    VwGO § 61
    VermG § 2 Abs. 1

  • VG Potsdam - 27.02.2006 - AZ: VG 9 K 671/00

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 24.10.2007 - 8 C 10.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:241007U8C10.06.0]

Urteil

BVerwG 8 C 10.06

  • VG Potsdam - 27.02.2006 - AZ: VG 9 K 671/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf, Postier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger
für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Kläger zu 1 und 10 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger zu 10 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

I

1 Die Kläger begehren die Rückübertragung des Eigentums an sieben überwiegend land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken der Gemarkung W. (Stadt F.) sowie eines nicht näher bezeichneten Eigentumsanteils an einem weiteren dort gelegenen Wiesengrundstück.

2 Aufgrund eines nicht zu den Akten gelangten Attestes vom 23. März 1878 über den „längeren als 44-jährigen ruhigen und ungestörten Besitz“ wurde die Klägerin zu 1 am 29. März 1878 als Eigentümerin bzw. - hinsichtlich der „Kleinen Wiese“ - als Anteilseigentümerin der streitigen Grundstücke im Bestandsverzeichnis eingetragen. Durch § 1 Abs. 1 des brandenburgischen Gesetzes über die Auflösung der Gemeinschaften der Separationsinteressenten vom 11. Mai 1951, das am 16. Mai 1951 in Kraft trat (BrbgGVBl. 1951 S. 8), wurden alle „durch ein Auseinandersetzungsverfahren nach der Gemeinheitsteilungsordnung vom 7. Juni 1821 - GS S. 53 - oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften begründeten oder von alters her bestehenden Gemeinschaften der Separationsinteressenten ... aufgelöst und die bestehenden Regulierungs- und Separationsrezesse außer Kraft gesetzt“. Nach § 2 dieses Gesetzes ging das Vermögen der aufgelösten Separationsgemeinden mit allen Rechten und Pflichten entschädigungslos auf die Gemeinde über, in deren Bezirk es belegen war. Für die streitbefangenen Grundstücke und den streitigen Anteil an der „Kleinen Wiese“ wurde der Rat der damaligen Gemeinde W. aufgrund Rechtsträgernachweises des Rates des Kreises N. vom 14. Dezember 1961 zum Rechtsträger bestimmt; am 15. Dezember 1961 folgte die Grundbucheintragung als Eigentum des Volkes.

3 Am 31. Juli 1991 beantragten die früheren Kläger zu 4 und 5 „im Auftrag der Miteigentümer die Rückführung des in der Flur 6 Flurstück 100 (Wald) gelegenen Grundstücks“ von 76 390 m² „in Privateigentum“. Außerdem begehrten sie eine Entschädigung für die entnommene Sandmenge. Am 24. September 1991 machten die früheren Kläger zu 2 bis 9 und der Kläger zu 10 als Mitglieder der Klägerin zu 1 anwaltlich geltend, Eigentümer des 76 390 m² großen „Flurstücks 93 der Flur 2 der Gemarkung W., Holzung‚ 'Im S. “, mit 76 390 m² zu sein. Sie wüssten nicht, ob dieses Grundstück enteignet worden sei. Vorsorglich meldeten sie „alle erdenklichen Vermögensansprüche“ an, insbesondere auch hinsichtlich Schäden durch unerlaubten Abtransport von Kiesmengen und Rodung des Waldes. Dieses Schreiben legte der frühere Beklagte als Anmeldung auch hinsichtlich aller übrigen streitbefangenen Grundstücke aus.

4 Mit Bescheid vom 9. Oktober 1998 lehnte der Landkreis Havelland die vermögensrechtlichen Anträge ab. Der Eigentumsverlust sei zwar als entschädigungslose Legalenteignung einzuordnen, begründe aber keinen Rückübertragungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG. Sein Unrechtsgehalt sei nicht zu vergleichen mit dem der Vorschriften, die § 1 Abs. 1 der Anmeldeverordnung vom 11. Juli 1990 aufführe.

5 Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landes Brandenburg mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2000 mit der Begründung zurück, ein etwaiges genossenschaftliches Eigentum stelle keine enteignungsfähige Rechtsposition im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG dar.

6 Die daraufhin auf Rückübereignung gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Februar 2006 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Hinsichtlich der Klägerin zu 1 fehle eine wirksame vermögensrechtliche Anmeldung, da diese als Gesamthandsgemeinschaft nicht handlungsfähig sei. Die Berechtigung der übrigen Kläger hingegen sei offen. Eine Schädigung nach § 1 VermG liege aus den Gründen der angegriffenen Bescheide nicht vor. Das Auflösungsgesetz vom 11. Mai 1951 beinhalte keine beabsichtigte oder bewusste persönliche Diskriminierung bestimmter Gruppen oder Verhaltensweisen, sondern sei zur Verwirklichung agrarpolitischer Ziele gerechtfertigt gewesen.

7 Mit der dagegen vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragen,
unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. Februar 2006 und Aufhebung des Bescheids des Landrats des Landkreises Havelland vom 9. Oktober 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2000 den Beklagten zu verpflichten, das Eigentum an den Grundstücken der Gemarkung W. Flur 6 Flurstücke 100/1, 100/2, 100/3, 25, 27, 28 und Flur 4 Flurstück 74 sowie den Miteigentumsanteil an dem Grundstück der Gemarkung W. Flur 4 Flurstück 91 an die Klägerin zu 1 zurück zu übertragen

8 Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

9 Sie treten dem angefochtenen Urteil bei.

II

10 Die Revision hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kläger zu 1 und 10 zu Recht abgewiesen. Allerdings ist die Klage der Klägerin zu 1 nicht unbegründet, sondern unzulässig, weil die Klägerin zu 1 nicht fähig ist, gemäß § 61 VwGO am gerichtlichen Verfahren beteiligt zu sein (1.). Die Klage des Klägers zu 10 ist indes unbegründet. Der von ihm gewünschte Eigentumserwerb der streitbefangenen Grundstücke durch die Klägerin zu 1 kann nicht erfolgen (2.).

11 1. Der Klägerin zu 1 fehlt es an der Beteiligteneigenschaft. Die Fähigkeit, das gerichtliche Verfahren als Klägerin führen zu können, hat zwar nach § 61 Nr. 2 VwGO u.a. eine Vereinigung, soweit ihr ein Recht zustehen kann. Nach den vorgelegten Grundbuchauszügen und unter Berücksichtigung rechtshistorischer Tatsachen ist die Klägerin zu 1 auch ein altrechtlicher Personenzusammenschluss gewesen, der die gemeinschaftliche Nutzung ehemaliger Allmendegrundstücke durch die in W. ansässigen Kossäthen zum Gegenstand hatte. Sie war entweder eine Separationsinteressentengemeinschaft (Art. 113 Satz 2 Halbs. 1 EGBGB) oder eine Realgemeinde (Art. 164 EGBGB), jeweils ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie hätte im Fall ihres Fortbestehens vermögensrechtlich das Zuordnungssubjekt für die auf die vermeintliche Eigentumsschädigung gestützten Rückübertragungsansprüche sein können. Aber nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Auflösung der Gemeinschaften der Separationsinteressenten vom 11. Mai 1951 (BrbgGVBl. 1951 S. 8) sind alle durch ein Auseinandersetzungsverfahren nach der Gemeinheitstheilungsordnung vom 7. Juni 1821 - PrGS. S. 53 - oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften begründeten oder von alters her bestehenden Gemeinschaften der Separationsinteressenten aufgelöst. Diese Auflösung hat auch die jetzt als Klägerin zu 1 auftretende Kossäthengemeinschaft erfasst, wie sich allein daran zeigt, dass nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Vollzug dieses Gesetzes die Bestandsblätter der Grundbücher berichtigt wurden. Das Grundeigentum der Gemeinschaft ist danach in das Eigentum des Volkes übergegangen.

12 Für Eigentümer, die im Zusammenhang mit der Schädigung aufgelöst wurden, greifen im Unternehmensbereich die Fiktion von § 6 Abs. 1a Satz 2 VermG und in Fällen von § 1 Abs. 6 VermG die Nachfolgeregelungen in § 2 Abs. 1 Satz 5 VermG ein. Die Sachverhaltskonstellation im Streitfall fällt unter keine dieser Vorschriften. Gemeinschaften oder Vereinigungen könnten zwar dann selbst als geschädigt im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG angesehen werden, wenn sie nach den von der Rechtsprechung zum Rückerstattungsrecht entwickelten Grundsätzen wiederbelebt worden sind. Eine solche Reaktivierung trat ein, wenn sich zahlreiche Mitglieder mit der Auflösung ihres Zusammenschlusses nicht abgefunden hatten und gleich nach der Beseitigung des politischen Drucks sofort wieder zusammenkamen, um dann die Vereinigung unverändert unter ihrem alten Zweck fortzusetzen (BGHZ 19, 51). Diese zu den Folgen der Auflösung eines Vereins durch einen nationalsozialistischen Staatsakt ergangene Rechtsprechung setzt aber voraus, dass es sich um „eine auf unrechtlicher Gewalt beruhende Rechtsentziehung“ gehandelt hat (BGH, a.a.O.). Ein solcher Makel haftet dem brandenburgischen Gesetz über die Auflösung der Gemeinschaften der Separationsinteressenten jedoch nicht an. Die Auflösung der Gemeinschaft unter Überführung ihres Grundeigentums auf die Kommune ist nicht durch einen politisch-ideologisch motivierten Zugriff geprägt gewesen. Vielmehr heißt es in der Begründung zu dem Gesetzentwurf:
"Ursprünglich umfasste die Separationsgemeinde die gesamte Bauerngemeinde. Diese geriet im Laufe der Zeit durch natürliches Anwachsen der Bevölkerung in einen Gegensatz zu den übrigen Gemeindeangehörigen, was sich besonders in Industriegebieten und Vorortgemeinden der Städte misslich auswirkte. Vor allem trat als Übelstand in Erscheinung, dass sich die Separationsinteressenten immer weniger um die Instandhaltung der Wege und Gräben, wozu sie laut Rezess verpflichtet sind, kümmerten, so dass dadurch der Dorffrieden gestört und eine übermäßig starke Inanspruchnahme der Behörden zwecks Durchführung der im öffentlichen Interesse notwendigen Instandsetzungs- und Regulierungsarbeiten notwendig wurde.
Die Separationsgemeinden stellen überhaupt eine überlebte Einrichtung dar. Die Zeitverhältnisse lassen den Fortbestand solcher Sondergemeinschaften nicht angebracht erscheinen.
Von der Gewährung einer Entschädigung an die derzeitigen Separationsinteressenten kann abgesehen werden, weil die in Frage kommenden Vermögensobjekte nicht als persönliches Eigentum im streng privatrechtlichen Sinne angesehen werden können und weil den politischen Gemeinden durch die notwendigen Unterhaltungsarbeiten, insbesondere an den Wegen und Gräben, erhebliche Kosten aufgebürdet werden." (Brandenburg, LTDrucks 2/16 S. 129).

13 Bereits hieran wird deutlich, dass dieses Auflösungsgesetz nicht mit jenen Unrechtsakten vergleichbar ist, die etwa während der nationalsozialistischen Zeit in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit und der Verhältnismäßigkeit verstoßen hatten. Das Gesetz ist nach dem Urteil des 3. Senats vom 14. Juni 2006 - BVerwG 3 C 18.05 – (BVerwGE 126, 114 = Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 54) nicht als rechtsstaatswidrig anzusehen.

14 Die Entscheidung des brandenburgischen Gesetzgebers, die Gemeinschaften der Separationsinteressenten aufzulösen, lag im Übrigen auf der Linie des preußischen Gesetzgebers. In § 1 der genannten Gemeinheitstheilungsordnung heißt es:
"Die von mehreren Einwohnern einer Stadt oder eines Dorfs, von Gemeinden und Grundbesitzern bisher gemeinschaftlich ausgeübte Benutzung ländlicher Grundstücke soll zum Besten der allgemeinen Landkultur, so viel als möglich ist, aufgehoben, oder solange sie besteht, möglichst unschädlich gemacht werden."

15 Allerdings hat der Senat entschieden, dass eine mit Überführung des Gesamteigentums in das Eigentum des Volkes untergegangene altrechtliche Gemeinschaft mit dem Antrag auf Restitution als vermögensrechtliches Zuordnungssubjekt wieder aufleben kann (Urteil vom 29. August 2006 - BVerwG 8 C 21.05 - BVerwGE 126, 316 = Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 86). Diese
Rechtserkenntnis ist jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Sie erfolgte zu einer Separationsgemeinschaft, die zu DDR-Zeiten deshalb untergegangen war, weil mit der Enteignung des ihr zugeordneten Grundstücks das Sondervermögen betroffen war, welches die Gemeinschaft gesamthänderisch verbunden hatte. Ein Gesetz zur Aufhebung der altrechtlichen Gemeinschaften gab es anders als in Brandenburg in Sachsen-Anhalt nicht. Die Gemeinschaft war also nur wegen des Fehlens von Gemeinheitseigentum untergegangen, sodass sich durch eine Restitution die Substanz zurückbringen und damit die Gemeinschaft wiederbeleben ließ. Im vorliegenden Fall hat hingegen nicht der Vermögensverlust den Untergang der Gemeinschaft bewirkt, sondern die legislatorische Anordnung, dass die Gemeinschaft aufgelöst sei. Die Auflösungsentscheidung war eine Rechtsentziehung und ist als Rechtstatsache hinzunehmen. Deren Korrektur auf Gesetzesebene ist nicht erfolgt. Art. 233 § 10 EGBGB, der eine gesetzliche Vertretungsbefugnis der Belegenheitsgemeinde regelt, geht von bestehenden altrechtlichen Personenzusammenschlüssen aus (vgl. BTDrucks 12/2480 S. 82 zu § 10). Eine spezielle Nachfolgeregelung fehlt auch sonst mit der Folge, dass es bei den Bestimmungen des Vermögenszuordnungsrechts sein Bewenden hat.

16 2. Der Kläger zu 10, der als Notgeschäftsführer in entsprechender Anwendung von § 744 Abs. 2 BGB im eigenen Namen die Restitutionsansprüche zu Gunsten der Klägerin zu 1 geltend macht, kann mit seiner Klage nicht durchdringen, weil die Klägerin zu 1 nicht wieder aufgelebt ist. Sie scheidet als Berechtigte im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG aus. Vermögenswerte können ihr daher nicht übertragen werden (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG).

17 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.