Beschluss vom 24.10.2005 -
BVerwG 8 B 102.05ECLI:DE:BVerwG:2005:241005B8B102.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.10.2005 - 8 B 102.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:241005B8B102.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 102.05

  • VG Halle - 21.07.2005 - AZ: VG 1 A 311/02 HAL

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 21. Juli 2005 wird verworfen.
  2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 200 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt.

2 1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>), dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist.

3 Daran fehlt es hier. Die nach Art einer Berufungsbegründung abgefasste Beschwerde formuliert schon keine vermeintlich klärungsbedürftige Rechtsfrage im dargelegten Sinne. Stattdessen meint sie, dass das Verwaltungsgericht bei richtiger Würdigung des Sachverhaltes zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen. Damit wird aber kein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO dargetan.

4 2. Auch die weiter erhobene Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) entspricht nicht den Darlegungsanforderungen. Die vermeintliche Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vermag die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zu rechtfertigen, wie sich ohne weiteres aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt. Die Beschwerde würde den Darlegungsanforderungen aber auch dann nicht genügen, wenn davon ausgegangen wird, es solle insoweit ebenfalls der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung geltend gemacht werden. Denn die vermeintliche Abweichung von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den von der Beschwerde angeführten abstrakten Rechtssatz aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht in Frage gestellt, sondern ausgehend von dieser Rechtsprechung den Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass die Voraussetzungen für ein Fortbestehen des faktisch aufgelösten Vereins nicht erfüllt seien. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung in diesem Zusammenhang zeigt die Beschwerde nicht auf.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 GKG.