Beschluss vom 24.10.2002 -
BVerwG 3 B 91.02ECLI:DE:BVerwG:2002:241002B3B91.02.0

Beschluss

BVerwG 3 B 91.02

  • VG Dessau - 26.03.2002 - AZ: VG 4 A 2045/02 DE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau vom 26. März 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bleibt erfolglos.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern. Vorrangige Voraussetzung hierfür ist die Klärungsbedürftigkeit der von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage. Daran fehlt es u.a. dann, wenn die Beantwortung keine nennenswerten Schwierigkeiten bereitet, sondern ohne weiteres bereits aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen oder aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt. So liegt der Fall hier.
Gegenstand des Rechtsstreits ist eine 544 m² große, ehemals volkseigene Gartenlandfläche, die im Jahre 1984 dem Nutzer des unmittelbar angrenzenden Wohngrundstücks zur gärtnerischen Nutzung vom VEB Kommunale Wohnungsverwaltung D. überlassen worden war. Das Verwaltungsgericht hat die Annahme der Beklagten bestätigt, dass die beigeladene Stadt gemäß Art. 22 Abs. 4 EV Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks geworden sei.
Die Beschwerde möchte geklärt wissen:
"Sind Nutzgarten-Grundstücke, die ehemals in der Rechtsträgerschaft der VEB der Wohnungswirtschaft oder der Räte der Gemeinden standen und die pachtweise vom Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks genutzt wurden, kommunales Finanzvermögen oder landwirtschaftliches Vermögen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben im Sinne des § 3 der 3. DVO zum TreuhG?
Ist insoweit relevant, ob das Grundstück nach den aktuellen Verhältnissen nur über das Hausgrundstück zu erreichen ist?"
Nach Überzeugung des Senats scheidet die Annahme, es könne sich hier um eine landwirtschaftliche Nutzfläche im Sinne der vorgenannten Bestimmung handeln, von vornherein aus. Schon der Begriff "Nutzfläche" macht deutlich, dass damit Flächen gemeint sind, die der gewerblichen Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte oder der gewerblichen Tierhaltung dienen, nicht aber den Zwecken von Klein- oder Hobbygärtnern. Dies wird durch Bestimmungen in früheren DDR-Verordnungen bestätigt: Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Grundstücksverkehrsverordnung (GVVO) vom 15. Dezember 1977 (GBl 1978 I S. 73) gehören zu den dort geregelten landwirtschaftlich genutzten Grundstücken u.a. solche, "die für den Erwerbsgartenbau" nicht aber solche, "die als Haus-, Klein-, Zier- oder Schulgarten oder ausschließlich für Erholungszwecke genutzt werden". Auch § 2 Abs. 1 Buchst. a Bodennutzungsverordnung vom 26. Februar 1981 (GBl I S. 105) nimmt von der "landwirtschaftlichen Nutzfläche" die Haus- und Ziergärten sowie Kleingärten, die nicht dem Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter zuzurechnen sind, aus. Die Beschwerde hat keinen triftigen Grund vorzutragen gewusst, inwiefern der Regelung des § 3 der 3. DVO zum TreuhG ein anderer Begriffsinhalt zugrunde liegen sollte.
Auch umgangssprachlich wird die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Bewirtschaftung eines Hausgartens nicht als zur Landwirtschaft gehörig angesehen. Der Senat verweist insoweit auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2002 (5 A 1533/01), in dem es u.a. heißt:
"Als Landwirtschaft wird gemeinhin die Bewirtschaftung des Bodens zum Zwecke der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Rohstoffe verstanden, ... wobei der allgemeine Sprachgebrauch die bloß hobbygärtnerische Landbestellung ausnimmt. Die letztgenannte Art der Bodennutzung ist gekennzeichnet durch die kleinparzellige Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf als Mittel zur Freizeitgestaltung; sie weicht damit von der Typik landwirtschaftlicher Produktionsweise deutlich ab und gehört damit schon umgangssprachlich nicht zur Landwirtschaft. Die Unterscheidung zwischen Landwirtschaft und Hobbygärtnerei hat im Übrigen auch in der Gesetzessprache Ausdruck gefunden; die in den Definitionen von Landwirtschaft in § 1 Abs. 2 GrdstVG und § 201 BauGB verwandten Begriffe des Erwerbsgartenbaus bzw. der gartenbaulichen Erzeugung lassen den Gegenschluss zu, dass die bloße Hobbygärtnerei nicht erfasst wird (vgl. zu § 201 BauGB etwa Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Band IV, § 201 Rn. 36 f.)."
Keine Zweifel erlaubt auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, Hausgärten - wie der hier in Rede stehende - gehörten zu dem mittelbar zur Wohnungsversorgung genutzten volkseigenen Vermögen und seien somit in Kommunaleigentum übergegangen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass dem Wohnungsvermögen im Sinne von Art. 22 Abs. 4 Satz 1 EV auch solche nur mittelbar der Wohnnutzung dienende Flächen oder Gebäude zuzurechnen sind, die zu dieser in einem funktionalen und räumlichen Zusammenhang stehen (vgl. z.B. für Garagenflächen: Beschlüsse vom 4. August 1999 - BVerwG 7 B 80.99 - ZOV 1999, 485, und vom 7. Juni 2002 - BVerwG 3 B 75.02 -). Beide Voraussetzungen liegen hier nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils vor. Dass das streitbefangene Grundstück nur über das Hausgrundstück zu erreichen ist, also ein sog. gefangenes Flurstück bildet, macht diesen Zusammenhang besonders deutlich, ist nach Ansicht des Senats aber nicht ausschlaggebend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.