Beschluss vom 24.09.2012 -
BVerwG 5 BN 1.12ECLI:DE:BVerwG:2012:240912B5BN1.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.09.2012 - 5 BN 1.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:240912B5BN1.12.0]

Beschluss

BVerwG 5 BN 1.12

  • VGH Baden-Württemberg - 14.12.2011 - AZ: VGH 3 S 2611/09

In der Normenkontrollsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2012
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 14. Dezember 2011 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Reichweite der Gerichtsbarkeitsklausel in § 47 Abs. 1 VwGO geben.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 CN 1.12 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.