Verfahrensinformation

Die Kläger sind iranische Staatsangehörige. Sie kamen 1999 im Alter von 15 Jahren zusammen mit ihren Eltern nach Deutschland. Ihr Asylantrag hatte keinen Erfolg, ebenso ein erster Asylfolgeantrag. Im Jahr 2003 stellten sie erneut einen Folgeantrag, den sie damit begründeten, dass sie inzwischen im Bundesgebiet an der Aufführung eines regimekritischen Theaterstücks teilgenommen hätten, das über einen internationalen Fernsehsender in den Iran ausgestrahlt worden sei. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab, stellte aber ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Bezug auf den Iran fest. Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof verpflichteten das Bundesamt dagegen zur Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Im Revisionsverfahren geht es vor allem um die Frage, ob bei der Flüchtlingsanerkennung nach Abschluss eines Asylverfahrens selbst geschaffene Nachfluchtgründe nach § 28 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz ausnahmsweise beachtlich sind, wenn sich der Ausländer aufgrund seines Alters und Entwicklungsstands in seinem Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte.


Pressemitteilung Nr. 58/2009 vom 24.09.2009

Flüchtlingsanerkennung wegen exilpolitischer Aktivitäten im Folgeverfahren

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat sich heute in zwei Revisionsverfahren mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen Asylbewerber, die als Jugendliche nach Deutschland gekommen sind, in einem Asylfolgeverfahren wegen neuer exilpolitischer Aktivitäten als Flüchtlinge anerkannt werden können.


Die Kläger der beiden Verfahren sind 1984 geborene Zwillingsbrüder aus dem Iran. Sie reisten 1999, im Alter von 15 Jahren, zusammen mit ihren Eltern nach Deutschland ein und stellten einen Asylantrag, der erfolglos blieb. Ein anschließender Folgeantrag, den sie mit ihrer aktiven Mitgliedschaft in zwei exilpolitischen Organisationen begründeten, wurde 2002 ebenfalls bestandskräftig abgelehnt. Im Jahr 2003 stellten sie erneut einen Folgeantrag, nachdem sie inzwischen an einem regimekritischen Theaterstück mitgewirkt hatten, das über einen Fernsehsender in den Iran ausgestrahlt worden war. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Antrag ab, stellte aber zugunsten der Kläger das Bestehen eines ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots fest. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in den Berufungsverfahren entschieden, dass die Kläger als Flüchtlinge anzuerkennen seien, weil ihnen wegen ihrer Teilnahme an dem Theaterstück im Iran Verfolgung drohe. Die Flüchtlingsanerkennung scheitere auch nicht an dem Regelausschlussgrund des § 28 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG). Danach darf die Flüchtlingseigenschaft in einem Asylfolgeverfahren in der Regel nicht zuerkannt werden, wenn der Ausländer den Folgeantrag auf Umstände stützt, die er nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags selbst geschaffen hat. Bei den Klägern liege indes ein Ausnahmefall vor, da sie sich vor dem Verlassen ihres Herkunftslands alters- und entwicklungsbedingt noch keine feste politische Überzeugung hätten bilden können.


Der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und zur Begründung - in Anknüpfung an sein Urteil vom 18. Dezember 2008 - ausgeführt: Der Gesetzgeber hat mit § 28 Abs. 2 AsylVfG die Berufung auf Nachfluchtgründe, die nach negativem Abschluss eines vorangegangenen Asylverfahrens von dem Betroffenen selbst geschaffen werden, unter Missbrauchsverdacht gestellt. Diese - im Einzelfall widerlegbare - Regelvermutung knüpft an verstärkte Nachfluchtaktivitäten im Anschluss an ein erfolgloses vorheriges Asylverfahren an. Es kommt deshalb für das Eingreifen dieser Vermutung bei als Jugendliche eingereisten Ausländern entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht darauf an, dass sie bei Verlassen des Herkunftslandes alters- und entwicklungsbedingt noch nicht in der Lage waren, sich eine feste politische Überzeugung zu bilden, sondern es genügt, dass sie diesen Entwicklungsstand in der Zeit vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens erreicht haben. Dabei wird davon auszugehen sein, dass in aller Regel bereits mit Vollendung des 16. Lebensjahrs, spätestens jedoch mit Vollendung des 18. Lebensjahrs die Herausbildung einer festen politischen Überzeugung möglich ist. Da die Kläger bei Abschluss des vorangegangenen Folgeverfahrens volljährig waren und sich im Übrigen tatsächlich auch bereits politisch betätigt hatten, werden ihre späteren verstärkten exilpolitischen Aktivitäten grundsätzlich von der Vermutung des § 28 Abs. 2 AsylVfG erfasst. Eine Flüchtlingsanerkennung kommt daher nur in Betracht, wenn die Kläger zur Widerlegung dieser Vermutung gute Gründe anführen können, warum sie ihre politischen Aktivitäten nach Abschluss des vorangegangenen Folgeverfahrens ausgeweitet haben. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bisher nicht geprüft. Die Sachen wurden deshalb zur weiteren Aufklärung an ihn zurückverwiesen.


BVerwG 10 C 25.08 - Urteil vom 24.09.2009

BVerwG 10 C 26.08 - Urteil vom 24.09.2009


Beschluss vom 05.06.2008 -
BVerwG 10 B 144.07ECLI:DE:BVerwG:2008:050608B10B144.07.0

Beschluss

BVerwG 10 B 144.07

  • Bayerischer VGH München - 14.06.2007 - AZ: VGH 14 B 05.31263

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juni 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 14. Juni 2007 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet.

2 Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Fall kann dem Senat Gelegenheit zur rechtsgrundsätzlichen Klärung der Auslegung des § 28 Abs. 2 AsylVfG geben, namentlich zu der Frage, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat - für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG in Anknüpfung an die Regelung des § 28 Abs. 1 AsylVfG eine Ausnahme von § 28 Abs. 2 AsylVfG besteht, wenn sich der Ausländer aufgrund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 26.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Urteil vom 24.09.2009 -
BVerwG 10 C 26.08ECLI:DE:BVerwG:2009:240909U10C26.08.0

Urteil

BVerwG 10 C 26.08

  • Bayerischer VGH München - 14.06.2007 - AZ: VGH 14 B 05.31263

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Beck und Fricke
für Recht erkannt:

  1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben (hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in den Iran in Nr. 3 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. April 2003), wird das Verfahren eingestellt.
  2. Insoweit sind der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juni 2007 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Dezember 2005 wirkungslos.
  3. Im Übrigen wird auf die Revision der Beklagten der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juni 2007 aufgehoben, soweit er die Flüchtlingsanerkennung betrifft.
  4. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
  5. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I

1 Der Kläger, ein im April 1984 geborener iranischer Staatsangehöriger, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

2 Der Kläger kam zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern im August 1999 nach Deutschland und beantragte Asyl. In diesem Verfahren wurden von ihm keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -) lehnte den Antrag ab. Die Entscheidung ist seit Mai 2000 bestandskräftig.

3 Im Dezember 2000 stellte der Kläger erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), den er mit exilpolitischen Aktivitäten für die „Organisation zum Schutz der Rechte iranischer Christen“ und die „Konstitutionalistische Partei Irans“ begründete. Auch dieser Antrag hatte keinen Erfolg. Die Entscheidung ist seit August 2002 bestandskräftig.

4 Im April 2003 stellte der Kläger einen weiteren Folgeantrag und machte geltend, er habe Anfang 2003 an einem regimekritischen Theaterstück über die politische Justiz im Iran mitgewirkt, das über einen Fernsehsender in den Iran ausgestrahlt worden sei. Mit Bescheid vom 22. April 2003 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Abänderung der Feststellung zu § 53 AuslG ab (Nr. 1 und 2 des Bescheides) und drohte dem Kläger die Abschiebung in den Iran an (Nr. 3 des Bescheides).

5 Nach Rücknahme des Begehrens auf Anerkennung als Asylberechtigter hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung von Nr. 1 und 3 des Bescheides vom 22. April 2003 zu der Feststellung verpflichtet, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in Bezug auf den Iran vorliegen. Durch die innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG vorgebrachten neuen politischen Aktivitäten habe sich die Sachlage geändert. Dem Kläger drohe nunmehr bei Rückkehr Verfolgung. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens hat das Bundesamt mit Bescheid vom 9. August 2006 zugunsten des Klägers das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Iran festgestellt. Mit Beschluss vom 14. Juni 2007 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Die Berufung auf die im Folgeverfahren geltend gemachte exilpolitische Betätigung sei ihm nicht verwehrt. Der am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Regelausschluss nach § 28 Abs. 2 AsylVfG sei zwar auch auf bereits eingeleitete Folgeverfahren anwendbar. Er greife aber nicht ein, wenn sich der Ausländer - wie hier - auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung habe bilden können (§ 28 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG).

6 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Die Auffassung des Berufungsgerichts zur Auslegung des § 28 Abs. 2 AsylVfG finde weder im Gesetzestext noch in den Materialien eine Stütze. Die inzwischen geänderte und im Revisionsverfahren zugrunde zu legende Fassung des § 28 Abs. 2 AsylVfG enthalte keine Bezugnahme auf § 28 Abs. 1 AsylVfG. Der Gesetzgeber habe mit § 28 Abs. 2 AsylVfG dem Asylmissbrauch durch gefahrlose Verfolgungsprovokation vom sicheren Zufluchtsland aus entgegenwirken wollen. Aus dem Wortlaut der Neufassung ergebe sich, dass § 28 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG keine Anwendung finde. Selbst wenn man unterstelle, dass das Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 28 Abs. 1 AsylVfG sinngemäß auf § 28 Abs. 2 AsylVfG anzuwenden sei, sei der Kläger nicht als Flüchtling anzuerkennen, da er bei Stellung des zweiten Folgeantrages bereits volljährig gewesen sei.

7 Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das Berufungsurteil.

8 Der Bundesbeauftragte für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und der Vertreter des Bundesinteresses haben sich am Verfahren beteiligt und sind mit der Beklagten der Auffassung, dass § 28 Abs. 2 AsylVfG auch auf im jugendlichen Alter eingereiste Ausländer Anwendung findet.

9 In der Revisionsverhandlung hat die Beklagte auf Hinweis des Gerichts klargestellt, dass das im Bescheid des Bundesamts vom 9. August 2006 festgestellte Abschiebungsverbot dahin zu verstehen ist, dass es sich nunmehr auf den subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG bezieht. Da der Kläger inzwischen im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in den Iran in Nr. 3 des Bescheides des Bundesamts vom 22. April 2003 übereinstimmend für erledigt erklärt.

II

10 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren insoweit in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen. Zugleich ist gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO festzustellen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen insoweit wirkungslos sind.

11 Hinsichtlich des nur noch anhängigen Begehrens des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist die Revision der Beklagten begründet. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit einer Begründung bejaht, die mit Bundesrecht nicht zu vereinbaren ist (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Zwar liegen die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vor. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Kläger aufgrund der von ihm nach Abschluss des vorangegangenen Folgeverfahrens geschaffenen Nachfluchttatbestände im Falle der Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Bedrohungen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt wäre. Die Begründung des Berufungsgerichts, warum der Regelausschlusstatbestand des § 28 Abs. 2 AsylVfG hier ausnahmsweise nicht eingreift, hält jedoch revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand. Da der Senat mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen im Berufungsurteil in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden kann, ob der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat, war das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

12 Wegen der Einzelheiten der Begründung der vorliegenden Entscheidung wird auf das Urteil des Senats vom gleichen Tag in der gemeinsam verhandelten Sache BVerwG 10 C 25.08 Bezug genommen; die dort den Zwillingsbruder des Klägers betreffenden Ausführungen gelten für den Kläger entsprechend.

13 Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Senat geht davon aus, dass der im Revisionsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärte Teil des Rechtsstreits (betreffend die Abschiebungsandrohung in den Iran) so geringfügig ist, dass er kostenrechtlich nicht ins Gewicht fällt (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.