Beschluss vom 24.09.2009 -
BVerwG 2 B 50.09ECLI:DE:BVerwG:2009:240909B2B50.09.0

Beschluss

BVerwG 2 B 50.09

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 26.02.2009 - AZ: OVG 3 LB 12/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister und Dr. Maidowski
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Der Kläger steht als Steueramtmann (BesGr A 11) im Dienste des Landes Schleswig-Holstein. Er ist Vater von drei Kindern, denen gegenüber er unterhaltsverpflichtet ist. Die Kinder leben bei der von ihm seit Juli 2003 geschiedenen und nicht im öffentlichen Dienst tätigen Mutter, welche das Kindergeld für die Kinder erhält. Seit Dezember 2004 ist sie mit einem im Dienste eines anderen Dienstherrn stehenden Beamten verheiratet und lebt mit ihm zusammen. Dem Kläger werden seit 2005 die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag (in Höhe von etwa 410 € monatlich) nicht mehr gezahlt. Diese Gehaltsbestandteile erhält seitdem der jetzige Ehemann der früheren Ehefrau. Im Januar 2006 betrugen die Nettobezüge des Klägers 2 356,68 €, denen Unterhaltszahlungen für die Kinder in Höhe von 948 € und Krankenversicherungskosten in Höhe von 137,65 € gegenüberstehen.

2 Die auf weitere Zahlung der kinderbezogenen Anteile des Familienzuschlags gerichtete Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

3 Der Kläger meint, die Revision sei zur grundsätzlichen Klärung der Frage zuzulassen, ob
§ 40 Abs. 5 BBesG dazu führen darf, dass die kindbezogenen Anteile des Familienzuschlags eines zum Kindesunterhalt verpflichteten Beamten, dessen Kinder im Haushalt der geschiedenen Ehefrau leben, auf einen in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehenden Stiefvater übergehen, wenn dem leiblichen Vater infolge seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nur noch ein Besoldungsanteil verbleibt, der als nicht mehr amtsangemessene Alimentation zu bewerten ist.

4 Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von 1. Mai (gemeint: September) 2005 - BVerwG 2 C 24.04 - stehe der Revisionszulassung nicht entgegen. Das Verfahren dort habe die Besoldung eines Regierungsrats - richtig: Oberregierungsrates - mit entsprechend höherer Besoldung zum Gegenstand gehabt. Der Kläger beziehe wegen des Fortfalls der kinderbezogenen Anteile des Familienzuschlags ein Nettoeinkommen, das keine amtsangemessene Alimentation darstelle, zumal es nur noch 300 € von der Pfändungsfreigrenze entfernt sei. Ein Alimentationsbedürfnis auf Seiten des Stiefelternteils sei dann nicht gegeben, wenn der leibliche Vater seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nachkomme. Auf Seiten des zum Kindesunterhalt nicht verpflichteten Stiefelternteils sei auch kein Betreuungsaufwand ersichtlich. Es sei für ihn auch nicht akzeptabel, die Unterhaltszahlungen an seine Kinder im Hinblick auf die geringeren Bezüge zu kürzen, zumal auch dies nicht ansatzweise den Wegfall des kinderbezogenen Anteils des Familienzuschlags kompensierte. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liege vor, weil die Gewährung des kinderbezogenen Anteils des Familienzuschlags von der Zufälligkeit abhänge, ob der andere Elternteil einen Partner heirate, der im öffentlichen Dienst tätig sei.

5 Die vom Kläger aufgeworfene Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zum einen hat der Senat bereits mit Urteil vom 27. August 1992 - BVerwG 2 C 41.90 - (Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 26) zum - mit § 40 Abs. 5 BBesG inhaltlich identischen - § 40 Abs. 6 Satz 1 BBesG a.F. festgestellt, dass es innerhalb des gesetzgeberischen Spielraums liegt, entsprechend der Berechtigtenbestimmung im Bundeskindergeldrecht auch den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags nur einem Berechtigten zuzuweisen. Insoweit besteht keine Klärungsbedürftigkeit (vgl. auch Urteile vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 24.04 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 33 sowie vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 107.07 - NVwZ-RR 2009, 607). Zum anderen würde sich in dem Revisionsverfahren die Frage nicht stellen, ob dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung der kinderbezogenen Anteile des Familienzuschlags als Folge der von ihm behaupteten Unteralimentation zusteht. Denn die Verletzung des Alimentationsgrundsatzes kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur im Wege einer isolierten Feststellungsklage, nicht aber - wie vorliegend - inzident im Rahmen eines anderen Klageverfahrens geltend gemacht werden (Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 <27 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 S. 30).

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.