Beschluss vom 24.09.2003 -
BVerwG 7 B 83.03ECLI:DE:BVerwG:2003:240903B7B83.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.09.2003 - 7 B 83.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:240903B7B83.03.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 83.03

  • VG Berlin - 13.08.2003 - AZ: VG 31 A 413.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l , K l e y
und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. August 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Verwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht angefochten werden können, vgl. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG. Ein Ausnahmefall nach § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG ist nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.