Beschluss vom 24.09.2003 -
BVerwG 5 PKH 80.03ECLI:DE:BVerwG:2003:240903B5PKH80.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.09.2003 - 5 PKH 80.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:240903B5PKH80.03.0]

Beschluss

BVerwG 5 PKH 80.03

  • Hessischer VGH - 30.03.2000 - AZ: VGH 1 UZ 818/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 2000 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 2000 - allein auf diese vom Kläger durch Angabe des Aktenzeichens 1 UZ 818/00 benannte Entscheidung bezieht sich das Antragsbegehren - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das von dem Kläger gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil dieser Beschluss von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).