Beschluss vom 24.08.2012 -
BVerwG 9 VR 7.12ECLI:DE:BVerwG:2012:240812B9VR7.12.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 24.08.2012 - 9 VR 7.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:240812B9VR7.12.0]
Beschluss
BVerwG 9 VR 7.12
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 2012
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen zu 1/10 und der Antragsgegner zu 9/10.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 37 500 € festgesetzt.
Gründe
1 Nachdem die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten entsprechend der außergerichtlichen Vereinbarung der Beteiligten vom 23. August 2012 zu teilen.
2 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Von dem Gesamtbetrag in Höhe von 37 500 € entfallen 30 000 € auf die Antragstellerin zu 1 sowie 7 500 € auf die Antragstellerin zu 2.