Beschluss vom 24.08.2010 -
BVerwG 6 PKH 12.10ECLI:DE:BVerwG:2010:240810B6PKH12.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.08.2010 - 6 PKH 12.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:240810B6PKH12.10.0]

Beschluss

BVerwG 6 PKH 12.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Bier
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

2 Der Kläger begehrt im zugehörigen Klageverfahren Einsicht in eine Akte, die nach seiner Auffassung beim Bundesnachrichtendienst zu seiner Person geführt wird. Es spricht nichts dafür, dass ein solcher Anspruch gegen den Bundesnachrichtendienst bestehen könnte. Der Bundesnachrichtendienst hat dem Kläger auf dessen Auskunftsersuchen gemäß § 7 BND-Gesetz mit Schreiben vom 7. Juli 2010 mitgeteilt, dass der Bundesnachrichtendienst keine Daten zu seiner Person gespeichert hat. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Auskunft unzutreffend sein könnte. Der Kläger verweist darauf, er sei in den Jahren 1977 und 1978 in West-Berlin insgesamt dreimal vom „Staatsschutz“ vorgeladen worden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es sich dabei um Aktivitäten des Bundesnachrichtendienstes gehandelt hat und deshalb dort noch heute ein Vorgang zum Kläger existiert.

Beschluss vom 08.11.2010 -
BVerwG 6 PKH 12.10ECLI:DE:BVerwG:2010:081110B6PKH12.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.11.2010 - 6 PKH 12.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:081110B6PKH12.10.0]

Beschluss

BVerwG 6 PKH 12.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. November 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Bier
beschlossen:

Die Gegenvorstellungen des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 24. August 2010 werden zurückgewiesen.

Gründe

1 Der Senat wertet die Eingaben des Klägers vom 27. September und 4. November 2010 als Gegenvorstellungen gegen den Beschluss vom 24. August 2010, durch den der Senat den Antrag des Klägers abgelehnt hat, ihm für das Klageverfahren BVerwG 6 A 1.10 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen.

2 Die Gegenvorstellungen des Klägers geben dem Senat keinen Anlass, die Erfolgsaussichten der erhobenen Klage anders zu beurteilen als in dem Beschluss vom 24. August 2010. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage muss es deshalb dabei bleiben, dass Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann.

3 Gegenstand des Verfahrens ist allein der geltend gemachte Anspruch auf Einsicht in eine Akte, die nach Auffassung des Klägers beim Bundesnachrichtendienst zu seiner Person geführt wird. Es geht hingegen nicht darum, losgelöst von einem solchen Anspruch mit Hilfe des Gerichts oder des beklagten Bundesnachrichtendienstes den Kläger interessierende Sachverhalte aufzuklären. Der Bundesnachrichtendienst hat dem Kläger auf dessen Auskunftsersuchen gemäß § 7 BND-Gesetz mit Schreiben vom 7. Juli 2010 mitgeteilt, dass der Bundesnachrichtendienst keine Daten zu seiner Person gespeichert hat. Der Senat hat nach wie vor keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Auskunft unzutreffend sein könnte. Sie ergeben sich auch nicht aus den Eingaben des Klägers vom 27. September und 4. November 2010, ergänzt mit Schreiben vom 5. November 2010. Der dort beigefügten Anlage lässt sich nur entnehmen, dass die für die Verfolgung von Staatsschutzdelikten zuständige Abteilung des Polizeipräsidiums West-Berlin offenbar einen Vorgang zur Person des Klägers angelegt hat. Für eine Befassung des Bundesnachrichtendienstes mit dieser Angelegenheit ist hingegen nichts ersichtlich.