Beschluss vom 24.08.2010 -
BVerwG 6 PKH 12.10ECLI:DE:BVerwG:2010:240810B6PKH12.10.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 24.08.2010 - 6 PKH 12.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:240810B6PKH12.10.0]
Beschluss
BVerwG 6 PKH 12.10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Bier
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
1 Das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
2 Der Kläger begehrt im zugehörigen Klageverfahren Einsicht in eine Akte, die nach seiner Auffassung beim Bundesnachrichtendienst zu seiner Person geführt wird. Es spricht nichts dafür, dass ein solcher Anspruch gegen den Bundesnachrichtendienst bestehen könnte. Der Bundesnachrichtendienst hat dem Kläger auf dessen Auskunftsersuchen gemäß § 7 BND-Gesetz mit Schreiben vom 7. Juli 2010 mitgeteilt, dass der Bundesnachrichtendienst keine Daten zu seiner Person gespeichert hat. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Auskunft unzutreffend sein könnte. Der Kläger verweist darauf, er sei in den Jahren 1977 und 1978 in West-Berlin insgesamt dreimal vom „Staatsschutz“ vorgeladen worden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es sich dabei um Aktivitäten des Bundesnachrichtendienstes gehandelt hat und deshalb dort noch heute ein Vorgang zum Kläger existiert.