Beschluss vom 24.08.2009 -
BVerwG 2 B 54.09ECLI:DE:BVerwG:2009:240809B2B54.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.08.2009 - 2 B 54.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:240809B2B54.09.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 54.09

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 23.03.2009 - AZ: OVG 1 L 48/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Maidowski
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. März 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 900 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Die Klägerin macht einen auf § 4 der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) in der bis zum 24. November 1997 geltenden Fassung gestützten Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2 der Verordnung und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen geltend. Sie ist der Ansicht, ihr stehe ein solcher Anspruch zu, weil sie die Befähigungsvoraussetzungen für ihre Ernennung zur Steuerinspektorin z.A. im Rahmen eines dreijährigen Vorbereitungsdienstes zur Hälfte im bisherigen Bundesgebiet erworben habe.

3 Die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf Grund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann.

4 1. Mit der Frage
„Liegt eine willkürliche Verteilung der Teilnehmer am Ausbildungsjahrgang der Klägerin vor, mit der Folge, dass kein Ausschluss von der Zuschussgewährung erfolgen kann?"
bezieht sich die Beschwerde auf den Umstand, dass der Ausbildungsjahrgang der Klägerin in zwei Gruppen aufgeteilt wurde mit der Folge, dass die Absolventen der einen Gruppe nicht nur die wesentlichen Teile der berufspraktischen Zeiten, sondern auch die Fachstudien im bisherigen Bundesgebiet absolviert haben, während die Absolventen der anderen Gruppe - u.a. die Klägerin - die theoretische Ausbildung im Beitrittsgebiet erhielten. Die Frage ist jedoch nicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, weil sie nicht die Auslegung revisiblen Rechts, sondern die Würdigung tatsächlicher Verhältnisse und damit lediglich seine Anwendung auf einen Einzelfall betrifft; die Auslegung des verfassungsrechtlichen Willkürverbots ist durch die Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Mai 2009 - 2 BvR 718/08 - LKV 2009, 315).

5 2. Auch die weitere Frage
„Ist die im bisherigen Bundesgebiet absolvierte Ausbildungshälfte genau rechnerisch zu bestimmen?"
bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie lässt sich, soweit sie in der Rechtsprechung des Senats nicht bereits geklärt ist, auf Grund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung ohne Weiteres beantworten.

6 Die Klägerin möchte geklärt wissen, ob bei der Ermittlung der im Beitrittsgebiet einerseits und im bisherigen Bundesgebiet andererseits verbrachten Ausbildungszeiten zum Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen im Sinne des § 4 2. BesÜV eine taggenaue Berechnung der jeweils konkret festzustellenden Anwesenheitszeiten geboten oder ob eine gewisse, an Regelungen in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen anknüpfende Pauschalierung zulässig ist. Diese Frage ist dahin zu beantworten, dass eine derartige Pauschalierung keine hinreichende Grundlage für die Feststellung bieten kann, ob ein Beamter die für seine Ernennung erforderlichen Befähigungsvoraussetzungen zumindest zur Hälfte (Urteil vom 15. Juni 2006 - BVerwG 2 C 14.05 - Buchholz 240 § 73 BBesG Nr. 12) im bisherigen Bundesgebiet erworben hat. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Senats allein die tatsächliche Ausbildungszeit dafür maßgeblich, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 2. BesÜV a.F. insoweit vorliegen (Beschluss vom 21. April 2009 - BVerwG 2 B 21.09 - juris). Deshalb ist eine Anknüpfung an die den Beamten während des Vorbereitungsdienstes betreffenden Zuweisungsentscheidungen geboten, aus denen sich eindeutig und taggenau ergibt, welche Ausbildungs- und Arbeitsstätten der Beamte besucht hat.

7 Nach § 4 2. BesÜV kommt es für das Bestehen eines Anspruchs auf den Zuschuss nach der Vorschrift darauf an, wo der Beamte die für seine Ernennung maßgeblichen Befähigungsvoraussetzungen „erworben" hat. In diesem Zusammenhang sind weder die dienstrechtliche Verbindung eines Bediensteten zu einer Behörde oder einem Dienstherrn mit Gebietshoheit noch die Begründung eines Wohnsitzes von Bedeutung (Urteil vom 15. Juni 2006 a.a.O.). Maßgeblich ist vielmehr, ob die Ausbildungs- bzw. Dienstorte während der Ausbildung im Beitrittsgebiet oder im bisherigen Bundesgebiet gelegen haben (Urteile vom 25. Mai 2004 - BVerwG 2 C 69.03 - DVBl 2004, 1414, und vom 11. März 1999 - BVerwG 2 C 24.98 - Buchholz 240 § 73 BBesG Nr. 3). Denn an diesen Orten hatte sich der Beamte während seines Vorbereitungsdienstes aufzuhalten, um dort die Befähigung für eine Ernennung zu erwerben. Wie lange sich der Beamte an den jeweiligen Ausbildungs- und Dienstorten aufzuhalten hatte, lässt sich eindeutig den im Laufe des Vorbereitungsdienstes an ihn gerichteten Zuweisungsentscheidungen entnehmen. Sie lassen im Regelfall ohne erheblichen Aufwand eine rechtssichere und taggenaue Berechnung der für § 4 2. BesÜV relevanten Zeiträume zu.

8 Gegen eine Anknüpfung an die Zuweisung zu einem Dienstort oder zu einer Ausbildungsstätte kann nicht eingewandt werden, dass auf diese Weise Zufälligkeiten wie krankheitsbedingte Abwesenheiten, Urlaubstage oder die Lage beweglicher Feiertage im Jahr ausschlaggebend für die Zuerkennung des Zuschusses nach § 4 2. BesÜV werden könnten. Denn bei einer Anknüpfung an Zuweisungsentscheidungen kommt es gerade nicht darauf an, ob sich der Beamte an jedem Tag eines Ausbildungsabschnitts an seinem Ausbildungs- oder Dienstort aufgehalten hat oder ob er krankheits- oder urlaubsbedingt abwesend war; Urlaubstage sind ebenso wie Zeiten der Dienstunfähigkeit dem Ausbildungsabschnitt zuzurechnen, in dem sie angefallen sind. Die Frage, ob ein pflichtwidriges Fernbleiben vom zugewiesenen Dienst- oder Ausbildungsort anders zu behandeln wäre, bedarf im vorliegenden Fall keiner näheren Betrachtung.

9 Die Klägerin war nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich in der Zeit vom 8. Juli 1993 bis zum 6. März 1994 sowie vom 1. Dezember 1994 bis zum 30. Juli 1995, mithin für einen Zeitraum von etwa 15 Monaten und 28 Tagen, einem Dienst- oder Ausbildungsort im bisherigen Bundesgebiet - nämlich dem Finanzamt S. - zugewiesen. Für jeden anderen Zeitraum des Vorbereitungsdienstes bestanden Zuweisungen an ihr Stammfinanzamt M. II (etwa einen Monat) bzw. an die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege Sachsen-Anhalt - Fachbereich Steuerverwaltung - in Ballenstedt (20 Monate).

10 3. Soweit der Hinweis der Beschwerdebegründung auf § 86 Abs. 1 VwGO als Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu verstehen sein sollte, führt auch diese nicht zur Zulassung der Revision. Die Klägerin rügt, das Berufungsgericht habe nicht geklärt, welche Kriterien bei der Aufteilung ihres Ausbildungsjahrgangs in zwei Gruppen maßgeblich gewesen seien. Sie meint - ohne nähere Begründung -, als Ergebnis hinreichender Aufklärung hätte sich herausgestellt, dass die Verteilung auf die Gruppen willkürlich gewesen sei. Dies begründet die Notwendigkeit von Aufklärungsmaßnahmen indes nicht.

11 Willkürlich ist eine behördliche Maßnahme, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Der Dienstherr überschreitet die Schwelle zur Willkür, wenn die von ihm getroffene Maßnahme im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden soll, eindeutig unangemessen ist, d.h. sich als krasse Missdeutung des Inhalts einer Norm und damit als grundlegende Verfehlung eines gesetzgeberischen Anliegens darstellt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Mai 2009 a.a.O.). Im vorliegenden Fall sind die Anwärter wegen ihrer die Ausbildungskapazität des Landes Sachsen-Anhalt in der Aufbauphase übersteigenden Anzahl nach ihrer Zugehörigkeit zu einem Heimatfinanzamt den beiden Gruppen ihres Jahrgangs zugewiesen worden; abweichende Zuweisungen sind im Hinblick auf persönliche Belange einzelner Anwärter - Gründe für eine heimatnahe Ausbildung - ausgesprochen worden. Die Klägerin hat außer der bloßen Vermutung, die Aufteilung sei willkürlich gewesen, keinerlei Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass ihre Zuweisung zu derjenigen Gruppe, die ihre fachtheoretische Ausbildung im Beitrittsgebiet durchlaufen sollte, willkürlich gewesen sein könnte. In dieser Situation bedurfte es keiner weiteren Aufklärung durch das Berufungsgericht; die bloß theoretische Möglichkeit, der Dienstherr könnte im Falle der Klägerin von den plausiblen Kriterien für die Aufteilung des Ausbildungsjahrgangs in willkürlicher Weise abgewichen sein, reicht hierfür nicht. Im Übrigen hat die Klägerin Beweisanträge in diesem Zusammenhang nicht gestellt und es auch sonst versäumt, im Berufungsverfahren die aus ihrer Sicht gebotene Sachverhaltsaufklärung zu erzwingen; die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (Beschluss vom 3. Juli 1998 - BVerwG 6 B 67.98 - juris).

12 Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 und 3 GKG.