Beschluss vom 14.07.2004 -
BVerwG 3 B 64.04ECLI:DE:BVerwG:2004:140704B3B64.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.07.2004 - 3 B 64.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:140704B3B64.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 64.04

  • VG Münster - 28.04.2004 - AZ: VG 11 K 2992/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 28. April 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Auf dieses Erfordernis ist in der Rechtsmittelbelehrung der an-
gefochtenen Entscheidung und der prozessleitenden Verfügung vom 29. Juni 2004 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Beschluss vom 24.08.2004 -
BVerwG 3 B 64.04ECLI:DE:BVerwG:2004:240804B3B64.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.08.2004 - 3 B 64.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:240804B3B64.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 64.04

  • VG Münster - 28.04.2004 - AZ: VG 11 K 2992/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

Die als Beschwerde bezeichnete Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2004 wird zurückgewiesen.

Mit seinem Schreiben vom 17. August 2004 hat der Kläger "Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Juli 2004" erhoben. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, der Beschluss zeige, dass "Richter ganz bewusst für ganz schweres Unrecht" einträten und "sich somit schuldig machen an Verfassungsbruch". Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass "die Klage an das Verwaltungsgericht Münster aufrechterhalten wird". Es bedürfe einer konkreten Erklärung, "ob so ein ungeheures vorsätzliches Gewaltverbrechen an uns Heimatvertriebenen von höheren Instanzen gedeckt wird".
Der Sache nach handelt es sich um eine Gegenvorstellung zu dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2004, welche der Kläger hier anscheinend in Form einer außerordentlichen Beschwerde geltend macht. Ob ein solcher Rechtsbehelf überhaupt statthaft ist, kann dabei dahinstehen, da die vorgetragenen Vorwürfe nicht nachvollziehbar sind und jeder Grundlage entbehren. Ausweislich des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Münster vom 28. April 2004 ist der Kläger dort schon deswegen unterlegen, weil er seine Klage gegen die falsche Beklagte richtete. Deswegen konnte bereits das Verwaltungsgericht, das den Kläger im Übrigen auf diesen Umstand hingewiesen hatte, nichts zur Sache sagen. Erst Recht ist es daher dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, Ausführungen zur Sache zu machen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Beschwerde unzulässig ist, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist; der Kläger war auf dieses Erfordernis in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und der prozessleitenden Verfügung vom 29. Juni 2004 hingewiesen worden.