Beschluss vom 24.06.2008 -
BVerwG 1 WB 43.08ECLI:DE:BVerwG:2008:240608B1WB43.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.06.2008 - 1 WB 43.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:240608B1WB43.08.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 43.08

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
am 24. Juni 2008 beschlossen:

  1. Der Rechtsstreit wird hinsichtlich des Antragstellers zu 3 zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 1 WB 49.08 abgetrennt.
  2. Im Übrigen ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten unzulässig.
  3. Der Rechtsstreit wird insoweit an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen.

Gründe

I

1 Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 30. Mai 2008, beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen am 2. Juni 2008, die Wahlen zum Örtlichen Personalrat des Bundesministeriums der Verteidigung und zum Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung nach § 25 BPersVG angefochten und beantragt, die Wahlen für ungültig zu erklären.

2 Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - meint, für das Verfahren sei das Verwaltungsgericht Köln sachlich und örtlich zuständig.

II

3 1. Nachdem der Antragsteller zu 3 mit Schriftsatz vom 20. Juni 2008, bei Gericht eingegangen am 23. Juni 2008, seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgenommen hat, war das Verfahren entsprechend § 93 VwGO zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abzutrennen, weil mit der Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung kein Raum mehr für eine Verweisung an das zuständige Gericht verbleibt.

4 2. Für die Anfechtung der Wahlen zum Örtlichen Personalrat im Bundesministerium der Verteidigung und zum Hauptpersonalrat ist der Rechtsweg nicht zu den Wehrdienstgerichten, sondern zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben.

5 Nach § 25 BPersVG können unter anderem drei Wahlberechtigte binnen einer Frist von 12 Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten. Verwaltungsgerichte im Sinne dieser Vorschrift sind nicht die Wehrdienstgerichte. Für eine von § 40 Abs. 1 VwGO abweichende Zuweisung der Streitigkeiten an die Wehrdienstgerichte bedürfte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, wie sie etwa in den §§ 5, 47 SBG für die Anfechtung der Wahl der Vertrauenspersonen bzw. der Wahl zum Gesamtvertrauenspersonenausschuss vom Gesetzgeber getroffen wurde.

6 Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 27. November 2007 - BVerwG 1 WB 39.06 - juris Rn. 13 ff. = DokBer 2008, 152 und vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 WB 50.07 -), dass Streitigkeiten über Aufgaben und Befugnisse der Personalvertretungen aller Stufen, insbesondere darüber, wann sie zu beteiligen sind, grundsätzlich gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG zur Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte gehören. Diese Vorschrift stellt insofern eine Generalklausel für alle Rechtsfragen dar, die sich aus der Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen der Personalvertretungen ergeben (Ilbertz/ Widmaier, BPersVG, 10. Aufl. 2004, § 83 Rn. 14 m.w.N.; Gronimus/Krisam/ Wienzeck, Die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen, 5. Aufl. 2005, § 83 Rn. 7; Altvater/Hamer/Kröll/Lemcke/Peiseler, BPersVG, 6. Aufl. 2008, § 83 Rn. 4, 10).

7 Soweit abweichend von der generellen Rechtswegzuweisung an die allgemeinen Verwaltungsgerichte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten (ausnahmsweise) dann eröffnet ist, wenn sich der bei einer personalratsfähigen militärischen Dienststelle gebildete Personalrat auf eine Behinderung in seinen Beteiligungsrechten in Angelegenheiten beruft, die nur die Soldaten betreffen (vgl. dazu Beschlüsse vom 1. November 2001 - BVerwG 6 P 10.01 - BVerwGE 115, 223 = Buchholz 252 § 52 SBG Nr. 2, vom 24. März 2004 - BVerwG 1 WB 33.03 - PersV 2005, 273, vom 26. Oktober 2006 - BVerwG 1 WB 17.06 - BVerwGE 127, 85 = Buchholz 450.1 § 9 WBO Nr. 1 = NZWehrr 2007, 128 und zuletzt vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 WB 50.07 -), liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor, weil es sich bei den Wahlanfechtungen weder um die Behinderung eines Personalrates in seinen Beteiligungsrechten noch um eine Gruppenangelegenheit der Soldaten handelt.

8 Nach Anhörung der Antragsteller, des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - und des Bundeswehrdisziplinaranwalts gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist der Rechtsstreit gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 3 WBO an das nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 82 Abs. 1 ArbGG für den Sitz des Bundesministeriums der Verteidigung örtlich zuständige Verwaltungsgericht Köln (§ 1 Abs. 2 Buchst. e <nordrhein-westfälisches> Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung vom 26. März 1960 <GV.NW S. 47, ber. S. 68>, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Februar 2008 <GV.NRW S. 162 [163]>) zu verweisen.

9 Über die Verweisung kann der Senat in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter entscheiden (Beschluss vom 17. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 3.05 - juris Rn. 15 = Buchholz 450.1 § 21 WBO Nr. 3 <insoweit nicht veröffentlicht>).