Beschluss vom 24.06.2003 -
BVerwG 9 A 43.03ECLI:DE:BVerwG:2003:240603B9A43.03.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 24.06.2003 - 9 A 43.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:240603B9A43.03.0]
Beschluss
BVerwG 9 A 43.03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juni 2003
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l als Berichterstatter
gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 12. Juni 2003 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.