Beschluss vom 24.06.2002 -
BVerwG 9 B 23.02ECLI:DE:BVerwG:2002:240602B9B23.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.06.2002 - 9 B 23.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:240602B9B23.02.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 23.02

  • VGH Baden-Württemberg - 13.12.2001 - AZ: VGH 2 S 1450/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juni 2002
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
K i p p und V a l l e n d a r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 26 817,82 € festgesetzt.

Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegt vor, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. stRspr des Bundesverwaltungsgerichts, z.B. BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Als grundsätzlich bedeutsam in diesem Zusammenhang bezeichnet die Beschwerde die Frage, ob ein Billigkeitserlass für die Grundsteuer dann geboten sei, wenn der Grundstückseigentümer deswegen keinen Ertrag erzielen könne, weil der Grundsteuergläubiger die Liegenschaft selbst erwerben möchte und deshalb eine ertragbringende Nutzung blockiere. Diese Fragestellung ermöglicht die Zulassung der Revision nicht, weil sie auf Sachverhaltsmerkmalen aufbaut, die der Verwaltungsgerichtshof in der angefochtenen Entscheidung nicht festgestellt hat. Zu dem von der Klägerin im gesamten Verfahren stets in den Vordergrund der Betrachtung gerückten Problem, inwieweit die Beklagte es ganz oder teilweise zu vertreten habe, wenn eine neue Nutzung der ehemaligen militärischen Wohnsiedlung Pattonville im Zeitraum 1993/94 nicht habe erreicht werden können, nimmt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil auf S. 14 unten/S. 15 Stellung. Diese Stellungnahme enthält die tatsächliche Feststellung, dass die Beklagte die angesprochene neue Nutzung dadurch verzögert habe, dass sie zunächst für die Durchführung eines städtebaulichen Ideenwettbewerbs eingetreten sei. Das Berufungsgericht bewertet diesen Umstand dahin, dass der Beklagten daraus kein Vorwurf gemacht werden könne.
Darin liegt keineswegs eine Feststellung von Tatsachen dahin, die Beklagte habe eine ertragbringende Nutzung der Wohnsiedlung durch die Klägerin blockiert, weil sie die Absicht gehabt habe, die Liegenschaft selbst zu erwerben. Weder hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Darstellung der Tatsachen eine Erwerbsabsicht der Beklagten überhaupt erwähnt noch hat er die Kausalität einer solchen Absicht für ein vermeintliches Blockadeverhalten der Klägerin aufgegriffen. Damit aber unterscheidet sich der tatsächlich festgestellte Sachverhalt in einem entscheidenden Punkt von denjenigen Sachverhaltsumständen, die mit der aufgeworfenen Zulassungsfrage unterstellt werden.
Daran ändert sich nichts dadurch, dass das Verwaltungsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung von einem fiskalischen Interesse der Beklagten gegen eine Zwischennutzung der Wohnsiedlung ausgegangen ist; denn der Verwaltungsgerichtshof hat sich diese Passage des erstinstanzlichen Urteils weder ausdrücklich noch durch eine allgemeine Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Eigen gemacht. Vielmehr macht die Parenthese auf S. 14 des angefochtenen Berufungsurteils ("nach Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Klägerin in vorwerfbarer Weise") vollständig deutlich, dass das Berufungsgericht in diese Richtung zielende Feststellungen gerade nicht getroffen hat.
Sind damit die Tatsachen, die vorliegen müssten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochene Rechtsfrage sich in einem Revisionsverfahren stellen würde, nicht festgestellt, so könnte die mit der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage im angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden (z.B. BVerwG, Beschluss vom 5. September 1996 - BVerwG 9 B 387.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2, §§ 14, 73 Abs. 1 Satz 2 GKG.