Beschluss vom 24.05.2007 -
BVerwG 9 B 3.07ECLI:DE:BVerwG:2007:240507B9B3.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.05.2007 - 9 B 3.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:240507B9B3.07.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 3.07

  • VGH Baden-Württemberg - 21.12.2006 - AZ: VGH 8 S 1827/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und Dr. Nolte
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Der Verwaltungsgerichtshof stützt sein die Berufung des Klägers zurückweisendes Urteil auf zwei selbständig tragende Begründungen. Er ist zum einen der Ansicht, dass die Voraussetzungen, unter denen die Widerrufsvorschrift des § 49 LVwVfG (allenfalls) auch auf Planfeststellungsbeschlüsse anwendbar ist, nicht vorliegen. Zum anderen und unabhängig davon hält die Vorinstanz das Begehren des Klägers aber auch deswegen für unbegründet, weil keiner der in Frage kommenden Widerrufstatbestände erfüllt sei.

3 Gegen die erstgenannte Begründung wendet sich die Beschwerde lediglich mit einer Verfahrensrüge. Sie macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof gehe hierbei von einem falschen Sachverhalt aus, wenn er im Urteil ausführe, dass sich bei der vom Kläger als vorzugswürdig dargestellten Trassenvariante im Bereich seiner Grundstücke nichts ändere. Diese Rüge betrifft zum einen nur eine Hilfserwägung innerhalb der ersten Begründung des Berufungsurteils („selbst wenn jedoch unterstellt würde ...“). Denn diese ist in erster Linie auf die Rechtsauffassung gestützt, dass die Planfeststellungsbehörde nicht verpflichtet sei, auch nach der Zulassung eines Projekts die Frage der Umweltverträglichkeit unter Kontrolle zu halten. Zum anderen greift die genannte Verfahrensrüge auch revisionsrechtlich nicht durch. Denn dass die beanstandete Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs auf Verfahrensmängeln beruht, macht die Beschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines solchen Zulassungsgrundes entsprechenden Weise geltend. Dazu ist es unter anderem erforderlich, dass der Verfahrensmangel in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. hierzu Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f.). Solche Ausführungen enthält die Beschwerde nicht. Sie beanstandet vielmehr in der Art einer Berufungsbegründung - angebliche - Mängel in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts, die revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen sind und einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen können (vgl. Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f.). Anhaltspunkte für das Vorliegen des möglichen Ausnahmefalles einer gegen Denkgesetze verstoßenden oder sonst von Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung sind weder dargelegt noch erkennbar.

4 Alle weiteren Beschwerdegründe betreffen ausschließlich die zweite von der Vorinstanz gegebene Begründung. Deswegen können sie die Zulassung der Revision nicht begründen. Denn im Falle einer alternativen Begründung kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Revisionsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - a.a.O. S. 15). Daran fehlt es hier.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.