Beschluss vom 24.05.2006 -
BVerwG 4 A 1020.06ECLI:DE:BVerwG:2006:240506B4A1020.06.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 24.05.2006 - 4 A 1020.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:240506B4A1020.06.0]
Beschluss
BVerwG 4 A 1020.06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Mai 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Halama
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1, 2, 3 und 4.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 538 595 € festgesetzt.
Gründe
1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 17. Mai 2006 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.