Verfahrensinformation

Der Kläger, das Studentenwerk der Technischen Universität Dresden, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Ausbau der Bundesstraße B 170 - Bergstraße zwischen Fritz-Löffler-Straße und Böllstraße - in Dresden. Er betreibt in diesem Bereich drei Wohnheime sowie eine Mensa und hält das Ausbauvorhaben für rechtswidrig, weil es dort zu einer Überschreitung der maßgeblichen EG-Luftschadstoffgrenze für Feinstaub-Partikelemissionen führe. Außerdem nehme ihm die vorgesehene Inanspruchnahme von Grund und Boden die Möglichkeit einer künftigen Erweiterung des Mensagebäudes. Schließlich verlangt er den Einbau einer Klimaanlage in das Mensagebäude, weil eine herkömmliche Lüftung im Hinblick auf die zu erwartende Lärm- und Schadstoffbelastung nicht mehr möglich sei.


Beschluss vom 24.05.2004 -
BVerwG 9 A 2.03ECLI:DE:BVerwG:2004:240504B9A2.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.05.2004 - 9 A 2.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:240504B9A2.03.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 2.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Mai 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 18. Mai 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.