Beschluss vom 24.05.2002 -
BVerwG 3 B 66.02ECLI:DE:BVerwG:2002:240502B3B66.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.05.2002 - 3 B 66.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:240502B3B66.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 66.02

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 12.03.2002 - AZ: OVG 4 L 48/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. März 2002 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 83,85 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Nach dem System der Zulassungsberufung kann eine Sache nur dann in die Revisionsinstanz gelangen, wenn sie zuvor aufgrund einer Zulassung der Berufung zulässigerweise die zweite Instanz durchlaufen hat (vgl. Beschluss vom 22. April 1999 - BVerwG 6 B 8.99 - Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 8).
Dies ist im Streitverfahren nicht der Fall; mangels eines zulässigen Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ist die von der Klägerin angebrachte Berufung ohne Zulassung erfolgt und damit zu Recht verworfen worden. Vor diesem Hintergrund konnte dem Fristverlängerungsantrag - von anderen Hindernissen abgesehen - nicht entsprochen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt der berufungsgerichtlichen Festsetzung. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.