Pressemitteilung Nr. 63/2010 vom 21.07.2010

Erörterungstermin zur Nachtflugregelung für den Flughafen Berlin-Schönefeld (BBI)

In den Klageverfahren betreffend den Planergänzungsbeschluss "Lärmschutzkonzept BBI" zum Vorhaben "Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld" vom 20. Oktober 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute die Sach- und Rechtslage mit den Verfahrensbeteiligten erörtert.


Auf die Klagen von Anwohnern und Gemeinden gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld hatte der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts das Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung des Landes Brandenburg (MIR) mit Urteilen vom 16. März 2006 verpflichtet, u.a. über eine weitergehende Einschränkung des Nachtflugbetriebs unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Soweit die Kläger die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses begehrt hatten, blieben die damaligen Klagen ohne Erfolg. Um der Verpflichtung aus den Urteilen vom 16. März 2006 nachzukommen, hat das MIR den Planergänzungsbeschluss vom 20. Oktober 2009 erlassen. Er sieht für die Zeit ab Inbetriebnahme der neuen Südbahn vor, dass in der Zeit von 23:30 und um 5:30 Uhr grundsätzlich keine Luftfahrzeuge starten und landen dürfen. In den Nachtrandstunden von 22:00 bis 23:30 Uhr und von 5:30 bis 6:00 Uhr soll Flugbetrieb grundsätzlich zulässig sein.


Gegen den Planergänzungsbeschluss haben Anwohner und Gemeinden wiederum Klage erhoben. Sie fordern eine weitergehende Beschränkung des Nachtflugbetriebs. Auch eine Luftverkehrsgesellschaft hat Klage erhoben. Sie möchte eine weitergehende Zulassung von Nachtflügen erreichen.


Der heutige Termin fand nicht vor dem 4. Senat als Ganzem, sondern vor der Berichterstatterin statt. Er war nicht öffentlich. Der Termin diente im Wesentlichen der Erörterung von Verfahrensfragen und der Vervollständigung der Entscheidungsgrundlagen. Daraufhin haben die Beteiligten gebeten, ihnen Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu geben. Die letzten Stellungnahmen sollen bis 15. Dezember 2010 eingehen. Das Gericht strebt an, die mündliche Verhandlung im ersten Halbjahr 2011 durchzuführen.


BVerwG 4 A 4000.09

BVerwG 4 A 4001.09

BVerwG 4 A 4002.09

BVerwG 4 A 4000.10

BVerwG 4 A 4001.10


Beschluss vom 24.04.2012 -
BVerwG 4 A 4002.09ECLI:DE:BVerwG:2012:240412B4A4002.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.04.2012 - 4 A 4002.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:240412B4A4002.09.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 4002.09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. April 2012
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 20. April 2012 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.