Beschluss vom 24.04.2002 -
BVerwG 3 AV 2.02ECLI:DE:BVerwG:2002:240402B3AV2.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 24.04.2002 - 3 AV 2.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:240402B3AV2.02.0]
Beschluss
BVerwG 3 AV 2.02
- VG Sigmaringen - 17.02.1999 - AZ: VG 4 K 491/97
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
- Der (Eil-)Antrag des Antragstellers vom 25. März 2002 auf Wiederaufnahme seines Verfahrens und seine weiteren Anträge werden verworfen.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Streitwert wird auf 4 090 EUR festgesetzt.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten für das hiesige Verfahren wird abgesehen.
Die gestellten Anträge sind unzulässig, weil eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts weder für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung (vgl. § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO) noch für die weiteren Begehren in Betracht kommt. Darauf ist der Antragsteller durch Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. März 2002 hingewiesen worden.
Im Übrigen sind die Anträge auch unzulässig, weil der Antragsteller nicht ordnungsgemäß vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten ist (§ 67 Abs. 1 VwGO).
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.