Beschluss vom 24.03.2009 -
BVerwG 1 WB 46.08ECLI:DE:BVerwG:2009:240309B1WB46.08.0

Leitsätze:

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Die Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung eines militärischen Dienstpostens stellt nicht das einzige oder ausschlaggebende Kriterium für die Beurteilung dar, ob sich ein Soldat für diesen Dienstposten eignet.

  • Rechtsquellen
    SG § 3

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.03.2009 - 1 WB 46.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:240309B1WB46.08.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 46.08

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant i.G. Stöckmann und
die ehrenamtliche Richterin Oberstabsarzt Dr. Jursza
am 24. März 2009 beschlossen:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass seine Versetzung auf den Dienstposten Einsatzstabsoffizier und Luftfahrzeugtechnischer Stabsoffizier (S 3) bei der Luftwaffeninstandhaltungsgruppe ... in D. rechtswidrig gewesen ist.

2 Der 1972 geborene Antragsteller ist Berufssoldat im Werdegang Technischer Dienst. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 31. August 2031 enden. Zum Major wurde er am 15. März 2006 ernannt. Nach Verwendungen u.a. in der Luftwaffenwerft ... in N. sowie als Lehroffizier und Inspektionschef bei der .../Technische Schule der Luftwaffe ... war er seit dem 1. September 2005 auf dem Dienstposten Luftfahrzeugtechnischer Stabsoffizier und Luftfahrzeugelektronikstabsoffizier als Staffelchef in der Wartungs- und Instandsetzungsstaffel ... der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung eingesetzt. Nach seinem streitbefangenen Einsatz bei der Luftwaffeninstandhaltungsgruppe ... wird der Antragsteller nunmehr seit dem 17. November 2008 auf einem Dienstposten Luftfahrzeugtechnischer Stabsoffizier und Luftfahrzeugelektronikstabsoffizier beim ...systemkommando der Luftwaffe in K. verwendet.

3 In einem Personalgespräch am 9. März 2005 kündigte das Personalamt der Bundeswehr dem Antragsteller die Absicht an, ihn im 3. Quartal 2005 zur Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung zu versetzen. Ergänzend heißt es in dem Gesprächsvermerk: „Danach ist eine Verwendung in einer Kommandobehörde im Raum K. im Zuge des weiteren Verwendungsaufbaus vorgesehen“ (Nr. 2 des Vermerks) und „In die weitere Verwendungsplanung wird der Offizier so früh wie möglich einbezogen werden“ (Nr. 4 des Vermerks). In einem weiteren Personalgespräch am 9. Oktober 2007 teilte das Personalamt dem Antragsteller die Absicht mit, ihn mit Wirkung vom 1. April 2008 zur Luftwaffeninstandhaltungsgruppe ... in D. auf den Dienstposten des Stellvertretenden Leiters und Einsatzstabsoffiziers (S 3) zu versetzen. Danach sei eine Verwendung in einer Kommandobehörde im Raum K. geplant. Mit dieser Planung erklärte sich der Antragsteller ausweislich des Protokollvermerks nicht einverstanden; er äußerte den Wunsch nach einer Anschlussverwendung am Standort K. gemäß der im Personalgespräch vom 9. März 2005 angedeuteten Planungsabsicht. In seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2007 zu dem Vermerk über das Personalgespräch legte der Antragsteller u.a. dar, seine Lebenspartnerin sei in Folge einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit zu 80 % schwerbehindert. Insbesondere die Kommunikation mit Behörden und Ämtern stelle für sie eine nicht zu überwindende Hürde dar. Nach zeitweiliger Arbeitslosigkeit habe sie erst in K. wieder eine Arbeit gefunden, wobei sie erhebliche finanzielle Einbußen habe hinnehmen müssen. Ein zu häufiger Wechsel der Arbeitsstätte aufgrund von Versetzungen könne sich negativ auf ihre berufliche Entwicklung auswirken. Seine Mutter lebe alleinstehend in E., sei zu 50 % schwerbehindert und zuletzt 2007 zweimal schwer erkrankt. Er, der Antragsteller, plane, seine Mutter nach K. zu holen und sie in das hier vorhandene familiäre Umfeld zu integrieren. Seine persönliche Lebensplanung orientiere sich an den Verpflichtungen gegenüber seiner Familie und an der zugesagten Anschlussverwendung im Raum K. Aus sachlichen Gründen komme er für die Verwendung als S 3-Stabsoffizier bei der Luftwaffeninstandhaltungsgruppe ... nicht in Betracht. Denn die für diesen Dienstposten erforderliche Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung/Ausbildungs- und Tätigkeitsnummer (ATB/ATN) Luftfahrzeugtechnischer Stabsoffizier habe er nicht erworben. Er gehöre der Verwendungsreihe für Luftfahrzeugelektronisches Personal an.

4 Mit Schreiben vom 7. November 2007 teilte das Personalamt dem Antragsteller mit, auch unter Berücksichtigung der von ihm vorgetragenen Gründe werde an der Planungsabsicht festgehalten. Soweit er schwerwiegende persönliche Versetzungshindernisse geltend machen wolle, werde um substanziierte Begründung und gegebenenfalls zum Beleg um Vorlage ärztlicher Atteste gebeten. Diese werde das Personalamt unter Beteiligung seines Beratenden Arztes prüfen.

5 Derartige Unterlagen legte der Antragsteller in der Folgezeit nicht vor.

6 Nach Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - teilte das Personalamt dem Antragsteller mit E-Mail vom 20. November 2007 die geplante Versetzung zur Luftwaffeninstandhaltungsgruppe ... mit. Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 27. November 2007 Beschwerde ein. Die zuständige Vertrauensperson der Technischen Gruppe in der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung erklärte in ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 2007, von der geplanten Versetzung des Antragstellers sei Abstand zu nehmen, weil der in Aussicht genommene Dienstposten mit der ATN Luftfahrzeugtechnischer Stabsoffizier versehen sei, über die der Antragsteller nicht verfüge. Darüber hinaus sei die „Teilkonzeption Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften“ zu berücksichtigen.

7 Der Antragsteller erklärte mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2007, Versetzungshinderungsgründe nicht geltend zu machen; er bezweifle jedoch seine Eignung für den vorgesehenen Dienstposten.

8 Mit der angefochtenen Versetzungsverfügung Nr. 0800041579 vom 23. Januar 2008, dem Antragsteller am 24. Januar 2008 eröffnet, ordnete das Personalamt mit Wirkung zum 1. April 2008 und Dienstantritt am 28. April 2008 seine Versetzung auf den Dienstposten eines Einsatzstabsoffiziers und Luftfahrzeugtechnischen Stabsoffiziers (S 3) bei der Luftwaffeninstandhaltungsgruppe ... in D. an.

9 Die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers vom 5. Februar 2008 und seine vorangegangene Beschwerde vom 27. November 2007 wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Beschwerdebescheid vom 10. März 2008, dem Antragsteller am 21. April 2008 bekannt gegeben, zurück.

10 Dagegen richtet sich der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 4. Mai 2008, den der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2008 dem Senat vorgelegt hat.

11 Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Die angeordnete Versetzung verstoße gegen die Rahmenrichtlinie für den Verwendungsaufbau und die Verwendungsplanung für die Offiziere des Truppendienstes der Luftwaffe. Den gültigen Tätigkeitsbildern für Luftfahrzeugelektronikoffiziere und Luftfahrzeugtechnische Offiziere lasse sich entnehmen, dass diese in unterschiedlichen Fachgebieten eingesetzt würden. Seine unmittelbaren persönlichen Erfahrungen in der Instandsetzung von Luftfahrzeugen beschränkten sich auf seine vor mehr als zehn Jahren im Rahmen der Ausbildung am Arbeitsplatz erworbenen Kenntnisse. Danach sei er in der Luftwaffenwerft ... als Fachbereichsleiter in der Instandsetzung von Fernmeldesicherheitsgeräten in einer Gerätewerft und anschließend als Hörsaalleiter an der Offizierschule der Luftwaffe eingesetzt gewesen. Auch als Inspektionschef an der Technischen Schule der Luftwaffe ... habe er keine unmittelbaren Tätigkeiten im luftfahrzeugtechnischen Bereich ausgeübt. Seine Verwendung als Luftfahrzeugelektronikstabsoffizier bei der Flugbereitschaft sei durch die Personalführung der Staffel sowie die Organisation des allgemeinen Dienstbetriebes geprägt gewesen. Er sei nur als Luftfahrzeugelektronikstabsoffizier qualifiziert. Darüber hinaus habe die Personalführung zu Unrecht seinem Wunsch auf Verwendung in einer Kommandobehörde im Raum K. nicht entsprochen. Insoweit habe er am 9. März 2005 eine Zusicherung erhalten. Schließlich trage die angeordnete Versetzung der „Teilkonzeption zur Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften“ nicht hinreichend Rechnung.

12 Im Hinblick auf seinen am 17. November 2008 vollzogenen Dienstantritt beim ...systemkommando der Luftwaffe in K. verfolgt der Antragsteller nunmehr die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Versetzungsverfügung und beruft sich zur Begründung seines Feststellungsinteresses auf eine Wiederholungsgefahr. Der Bundesminister der Verteidigung habe von den in seinem Fall „sichtbar gewordenen Praktiken der Personalführung“ keine Wiederholung ausgeschlossen. Sein Dienstposten beim ...systemkommando der Luftwaffe werde in den Verhandlungen zur Stärke- und Ausrüstungsnachweisung zum 1. Oktober 2009 strittig gestellt. Darüber hinaus behaupte er ein Rehabilitationsinteresse, weil aufgrund der Kompromisslosigkeit des Personalamts in der außergerichtlichen Auseinandersetzung negative Nachwirkungen für seine Personalentwicklung möglich seien. Schließlich beabsichtige er, Schadenersatzansprüche geltend zu machen, weil er während seiner Versetzung wöchentlich von seinem Wohnort T. nach D. gependelt sei. Ihm seien erhöhte Aufwendungen zur Lebensführung am Dienstort in D. für Telekommunikation und Verpflegung entstanden. Diese Kosten beliefen sich auf ca. 1 100 € Fahrtkosten, ca. 174 € Telefonkosten, ca. 119 € Mietwagenkosten abzüglich gezahlter Reisebeihilfen in Höhe von ca. 288 €. Zusätzliche Kosten für die Restlaufzeit des aufgrund der Versetzung abgeschlossenen Mobilfunkinternetvertrages sowie für das in diesem Zusammenhang beschaffte Notebook zur Aufrechterhaltung der Kommunikation über Videotelefonie mit seiner hörgeschädigten Lebensgefährtin seien in der Kostenaufstellung noch nicht enthalten. Auch die Beschaffung und Unterhaltung eines Zweitwagens für 5 000 € habe er noch nicht berücksichtigt.

13 Der Antragsteller beantragt
festzustellen, dass die Versetzungsverfügung Nr. 0800041579 des Personalamts der Bundeswehr vom 23. Januar 2008 und der Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - vom 10. März 2008 rechtswidrig sind.

14 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

15 Die angeordnete Versetzung sei rechtmäßig (gewesen). Der für den Antragsteller vorgesehene Dienstposten sei seit dem 1. Oktober 2007 vakant gewesen und nachzubesetzen. Das Personalamt habe mitgeteilt, dass zu dem für den Antragsteller angeordneten Versetzungszeitpunkt kein vergleichbar geeigneter Soldat für die Nachbesetzung zur Verfügung stehe. Der Antragsteller sei für diesen Dienstposten auch geeignet gewesen. Zwar treffe es zu, dass der Dienstposten nach der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung u.a. die ATB Luftfahrzeugtechnischer Stabsoffizier fordere, während der Antragsteller über die ATB Luftfahrzeugelektronikstabsoffizier verfüge. Der Unterschied zwischen diesen beiden Funktionen liege jedoch vornehmlich in der universitären Ausbildung. Luftfahrzeugtechnische Stabsoffiziere hätten ein Studium der Luft- und Raumfahrttechnik absolviert, während Luftfahrzeugelektronikstabsoffiziere - wie der Antragsteller - ein Studium der Elektrotechnik durchlaufen hätten. Die weitere fachliche Ausbildung beider Funktionen erfolge im Rahmen der Ausbildung am Arbeitsplatz und sei nicht lehrgangsgebunden. Aus diesen Gründen würden vergleichbare Dienstposten auf der Ebene der Stabsoffiziere sowohl mit Luftfahrzeugtechnischen Stabsoffizieren als auch mit Luftfahrzeugelektronikstabsoffizieren besetzt. Durch seine Verwendungen in der Luftwaffenwerft ... in den Jahren 1996 bis 2001 und anschließend als Einheitsführer in der Wartungs- und Instandsetzungsstaffel ... erfülle der Antragsteller ferner die Voraussetzungen für eine Verwendung als Einsatzstabsoffizier in einer Luftwaffeninstandhaltungsgruppe. Hierfür sei er auch fachlich qualifiziert. Er kenne die Besonderheiten im Betrieb einer Luftwaffeninstandhaltungsgruppe und eigne sich für die Vertretung des Leiters als militärischer Führer, weil er bei der Flugbereitschaft des Ministeriums über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren eine größere Staffel geführt und damit Führungspraxis auf der Ebene der Stabsoffiziere erworben habe. Ebenso seien dem Antragsteller die Grundsätze für Arbeiten an Luftfahrzeugen und insbesondere die Forderungen der Flugsicherheit und Arbeitssicherheit durch seine Vorverwendungen bekannt. Versetzungshinderungsgründe hätten im Falle des Antragstellers nicht vorgelegen.

16 Für den Feststellungsantrag fehle dem Antragsteller das erforderliche Feststellungsinteresse. Es bestehe keine konkrete Wiederholungsgefahr. Eine erneute Versetzung des Antragstellers auf den streitbefangenen Dienstposten in D. sei nicht beabsichtigt. Die „Strittigstellung“ seines Dienstpostens beim ...systemkommando der Luftwaffe habe nicht zwingend dessen Streichung zur Folge. Auch ein Rehabilitierungsinteresse sei nicht ersichtlich, weil die angefochtene Versetzungsverfügung keine unmittelbar diskriminierende Wirkung aufweise. Ein Schadenersatzanspruch sei von vornherein aussichtslos. Die angefochtene Versetzungsverfügung begründe keinen haftungsbegründenden Tatbestand. Dem Antragsteller sei hinsichtlich der Kosten für die Beschaffung eines Zweitwagens, für Fahrten und Mietwagen bzw. Telefon, doppelte Haushaltsführung, Notebook usw. kein Schaden entstanden, weil ihm in der streitbefangenen Versetzungsverfügung die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt worden sei; er sei daher zum Trennungsgeldempfang berechtigt gewesen. Überdies fehle es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem vermeintlichen Schaden und der angeblich rechtswidrigen Versetzungsentscheidung. Die angeführten Kosten wären auch bei einer rechtmäßigen Versetzungsentscheidung angefallen.

17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 422/08 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

18 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

19 Die Regelungswirkung der vom Antragsteller angefochtenen Versetzungsverfügung Nr. 0800041579 des Personalamts der Bundeswehr vom 23. Januar 2008 in der Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesministers der Verteidigung vom 10. März 2008 hat sich durch Zeitablauf erledigt. Dadurch ist auch das Anfechtungs- (und Verpflichtungs-)Begehren des Antragstellers hinsichtlich dieser Versetzung erledigt. Denn er wird aufgrund der im August 2008 erlassenen Versetzungs- und Kommandierungsverfügung Nr. 7911 des Personalamts seit dem 17. November 2008 wunschgemäß beim ...systemkommando der Luftwaffe in K. verwendet.

20 Hat sich eine truppendienstliche Maßnahme, die - wie hier - keinen Befehl im Sinne von § 2 Nr. 2 WStG darstellt, vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt (für den Fall eines ausgeführten oder anders erledigten Befehls siehe § 19 Abs. 1 Satz 2 WBO), so entscheidet das Wehrdienstgericht, ob die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Statthaftigkeit eines solchen Fortsetzungsfeststellungsantrags ergab sich für die Zeit bis einschließlich 31. Januar 2009 aus der im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 38.07 - m.w.N. und vom 29. April 2008 - BVerwG 1 WB 11.07 - DokBer 2008, 323 m.w.N.). Seit dem 1. Februar 2009 findet das Fortsetzungsfeststellungsverfahren für „sonstige Maßnahmen oder Unterlassungen“ - also solche, die keinen Befehl betreffen - seine Rechtsgrundlage in der durch Art. 5 Nr. 15 des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften vom 31. Juli 2008 (BGBl I S. 1629) eingefügten Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO n.F. (Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2009, BGBl I S. 81). Dabei verlangt diese Vorschrift nicht (mehr) die förmliche Stellung eines Feststellungsantrages durch den jeweiligen Antragsteller (vgl. zum Vorstehenden: Beschluss vom 17. Februar 2009 - BVerwG 1 WB 76.08 -). Der Antragsteller hat - in Beachtung der bisherigen Rechtslage - sein ursprüngliches Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren im Schriftsatz vom 27. August 2008 in den oben unter I genannten Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt.

21 In gerichtlichen Verfahren, in denen die Entscheidung - wie in der Regel im Wehrbeschwerdeverfahren (§ 18 Abs. 2 Satz 3, ggf. i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) - ohne mündliche Verhandlung ergeht, müssen die Zulässigkeitsvoraussetzungen (noch) in dem Zeitpunkt erfüllt sein, in dem letztmöglich Anträge gestellt werden können. Da dies grundsätzlich bis zur Entscheidung des Gerichts möglich ist, bemisst sich die Zulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrags im vorliegenden Fall bereits nach der Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO n.F. Insbesondere für die Frage des Feststellungsinteresses ergeben sich hieraus jedoch keine sachlichen Unterschiede zur bisherigen Rechtslage und zu der dazu ergangenen Rechtsprechung, weil sich § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO n.F. nach Wortlaut und Zweck an § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO orientiert und die Vorbildregelung des allgemeinen Verwaltungsprozessrechts in die Wehrbeschwerdeordnung übernimmt (vgl. auch BTDrucks 16/7955 S. 35 <zu Nr. 15> i.V.m. S. 34 <zu Nr. 10 Buchst. b>; ebenso: Beschluss vom 17. Februar 2009 - BVerwG 1 WB 76.08 -).

22 Das hiernach weiterhin erforderliche Feststellungsinteresse kann sich nach der Rechtsprechung des Senats aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint. Zusätzlich kommt auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht. Dieses Interesse muss der jeweilige Antragsteller substanziiert geltend machen (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 14.03 - BVerwGE 119, 341 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 52 = NZWehrr 2004, 163 und vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 18.07 - m.w.N.).

23 Ein Feststellungsinteresse in diesem Sinne steht dem Antragsteller nicht zu. Sein Feststellungsantrag ist deshalb unzulässig.

24 Sein Feststellungsinteresse kann der Antragsteller nicht auf eine Wiederholungsgefahr stützen. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr erfordert, dass weiterhin im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen wie in dem für die Beurteilung der erledigten Maßnahme maßgebenden Zeitpunkt. Das setzt voraus, dass die konkret absehbare Möglichkeit besteht, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung zulasten des Antragstellers zu erwarten ist (stRspr, vgl. Beschluss vom 22. Juni 2005 - BVerwG 1 WB 1.05 - <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 236.1 § 28 SG Nr. 6>). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Eine Wiederholungsgefahr im dargelegten Sinne besteht schon deshalb nicht, weil der Antragsteller erst vor kurzem auf den jetzt von ihm innegehabten Dienstposten beim ...systemkommando der Luftwaffe mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis zum 30. November 2011 versetzt worden ist. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat mit Schriftsatz vom 4. September 2008 erklärt, es sei nicht beabsichtigt, den Antragsteller erneut auf den streitgegenständlichen Dienstposten eines Einsatzstabsoffiziers und Luftfahrzeugtechnischen Stabsoffiziers bei der Luftwaffeninstandhaltungsgruppe ... in D. zu versetzen. Auch die vom Antragsteller behauptete „Strittigstellung“ seines Dienstpostens beim ...systemkommando der Luftwaffe begründet keine Wiederholungsgefahr, weil die Verhandlungen über die Stärke- und Ausrüstungsnachweisung nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten noch nicht hinreichend sicher einen Wegfall des gegenwärtigen Dienstpostens des Antragstellers befürchten lassen. Zudem ist völlig offen, ob der Antragsteller im Falle des - zurzeit hypothetischen - Wegfalls seines gegenwärtigen Dienstpostens aus dem Raum K. wegversetzt würde.

25 Auch ein Rehabilitierungsinteresse liegt nicht vor. Das Rehabilitierungsinteresse setzt voraus, dass der angefochtenen Maßnahme oder Entscheidung selbst eine diskriminierende Wirkung zuzuschreiben ist oder dass der jeweilige Antragsteller Umstände vorträgt, die entweder objektiv gesehen im Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung auf eine Diskriminierungsabsicht oder auf eine tatsächlich durch die angegriffene Entscheidung eingetretene Diskriminierung schließen lassen (Beschlüsse vom 22. Juni 2005 a.a.O. und vom 30. September 2008 - BVerwG 1 WB 31.08 - m.w.N.). Diese Bedingungen sind hier nicht erfüllt. Eine unmittelbare oder beabsichtigte Diskriminierung des Antragstellers durch den Inhalt der Versetzungsverfügung lässt sich dieser Maßnahme und dem zugleich angefochtenen Beschwerdebescheid bei der erforderlichen objektiven Betrachtung nicht entnehmen. Die Begründung des Beschwerdebescheids würdigt in sachlicher Form das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ohne in irgendeiner Weise persönlich ehrverletzende Akzente. Der Antragsteller hat überdies nicht substanziiert dargelegt, dass dieser Bescheid oder die Versetzungsverfügung eine rehabilitierungsbedürftige Diskriminierungswirkung ausgelöst hätten.

26 Infolge der erst nach Rechtshängigkeit des vorliegenden Wehrbeschwerdeverfahrens eingetretenen Erledigung des ursprünglichen Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehrens des Antragstellers kann ein Feststellungsinteresse wegen beabsichtigter Schadenersatzansprüche grundsätzlich geltend gemacht werden (vgl. Beschluss vom 22. Juni 2005 a.a.O.). Die erforderliche Darlegung eines Feststellungsinteresses wegen beabsichtigter Schadenersatzansprüche setzt aber voraus, dass ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint (stRspr, vgl. Urteil vom 14. Januar 1980 - BVerwG 7 C 92.79 - Buchholz 113 VwGO Nr. 95 und vom 22. Januar 1998 - BVerwG 2 C 4.97 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 113 Rn. 136 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Dazu gehört es, dass ein Antragsteller Grund und Inhalt des behaupteten Schadens näher konkretisiert und die Kausalität zwischen diesem Schaden und der angefochtenen Entscheidung glaubhaft macht. Das hat der Antragsteller unterlassen.

27 Sein Schriftsatz vom 27. August 2008 enthält hierzu keine Angaben. Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 2. Februar 2009 nur ungefähr bezifferte finanzielle Belastungen durch Fahrtkosten, Telefonkosten und Mietwagenkosten geltend macht, hat er nicht vollständig dargelegt, in welchem Umfang er als Trennungsgeldberechtigter zum Ausgleich Erstattungsleistungen bekommen hat. Er hat lediglich pauschal auf Reisebeihilfen verwiesen, ohne im Einzelnen sämtliche erhaltenen Kompensationsleistungen des Dienstherrn (wie insbesondere Trennungstagegeld) aufzuführen. Auch die von ihm behauptete Ursache der von ihm für erforderlich gehaltenen Mehraufwendungen, eine Behinderung seiner Lebensgefährtin, hat der Antragsteller trotz entsprechender Aufforderung durch das Personalamt (Schreiben vom 7. November 2007) nicht belegt.

28 Mit Rücksicht auf das ausführliche Vorbringen der Beteiligten zur Sache weist der Senat darauf hin, dass die angefochtene Versetzungsverfügung vom 23. Januar 2008 in der Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesministers der Verteidigung vom 10. März 2008 rechtmäßig war und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt hat. Deshalb hätte der Feststellungsantrag auch im Falle seiner Zulässigkeit keinen Erfolg gehabt.

29 Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Diese Ermessensentscheidung ist vom Wehrdienstgericht nur auf Ermessensfehler im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 WBO sowie daraufhin zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des eingeräumten Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 VwGO in entsprechender Anwendung). Die gerichtliche Überprüfung erstreckt sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2 <insoweit nicht veröffentlicht in NZWehrr 2003, 212>), wie sie sich hier insbesondere aus den Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der zuletzt am 11. August 1998 (VMBl S. 242) geänderten Fassung (Versetzungsrichtlinien) ergeben.

30 Die Anfechtung der Versetzungsverfügung beschränkt sich auf die vom Antragsteller in Zweifel gezogene Zuversetzung auf den Dienstposten eines Einsatzstabsoffiziers und Luftfahrzeugtechnischen Stabsoffiziers (S 3) bei der Luftwaffeninstandhaltungsgruppe ... in D. Das dienstliche Bedürfnis für eine Zuversetzung liegt regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muss (stRspr, Beschluss vom 9. Januar 2008 - BVerwG 1 WDS- VR 10.07 -; Nr. 5 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien). Der genannte Dienstposten war - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - seit dem 1. Oktober 2007 frei und zu besetzen. Er ist nach der Wegversetzung des Antragstellers auch weiterhin vakant.

31 Zu Unrecht stellt der Antragsteller seine Eignung für diesen Dienstposten in Frage. Das Personalamt hat den Antragsteller für diese Verwendung - insbesondere unter Berücksichtigung seiner bisherigen Vorverwendungen - für geeignet gehalten. Die Eignung als Teil-Voraussetzung für eine Verwendungsentscheidung (vgl. Umkehrschluss zu Nr. 5 Buchst. g der Versetzungsrichtlinien) ist gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar, weil die Entscheidung der zuständigen personalbearbeitenden Stelle, wen sie für eine bestimmte Verwendung als geeignet ansieht, im Kern ein ihr vorbehaltenes Werturteil darstellt. Die gerichtliche Kontrolle des Beurteilungsspielraums hat sich darauf zu beschränken festzustellen, ob die für die Verwendungsentscheidung zuständige Stelle bei dieser Entscheidung den Eignungsbegriff verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, Beschluss vom 26. Februar 2008 - BVerwG 1 WB 47.07 - m.w.N.). Gegen diese Grundsätze hat das Personalamt bei seiner Prüfung der Eignung des Antragstellers für den Dienstposten in der Luftwaffeninstandhaltungsgruppe ... nicht verstoßen.

32 Der in § 3 Abs. 1 SG verankerte Begriff der Eignung und dessen Beziehung zu einer bestimmten militärischen Verwendung wird entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht nur durch Vorgaben in Gestalt der Personalbegriffe ATB oder ATN geprägt. Insbesondere ist eine personalbearbeitende Stelle ungeachtet möglicher genereller Qualifikationsbestimmungen (z.B. in der „Weisung für die Anwendung der Personalbegriffe im Heer (ATB/ATN-Erlass)“ vom 17. Juli 1983 (BMVg - InspH FüH I 6 - 32-01-01) oder im Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung - FüL I 7 - über die Zuerkennung von Personalbegriffen vom 30. März 1994 in der Fassung vom 30. Juni 1997 („Personalklassifizierungskatalog Luftwaffe - Anwendungsverfahren und Tabellen <ATPLw>“) im Einzelfall einer Verwendungsentscheidung nicht darauf beschränkt, ausschließlich die Befähigung, die einem Soldaten in Form einer ATB/ATN zuerkannt worden ist, zur Grundlage der Eignungsbeurteilung bei der Besetzung eines konkreten Dienstpostens zu machen. Zusätzlich haben die Vorverwendungen eines Soldaten, sein individueller Verwendungsaufbau sowie die Inhalte der ihm erteilten Beurteilungen eine wesentliche Bedeutung für die Eignungsprüfung. Insbesondere dann, wenn der zu versetzende Soldat nicht über die förmliche Zuerkennung eines Personalbegriffs verfügt, der in der Erst- oder Zweitverwendung des Dienstpostens in der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung niedergelegt ist, obliegt es der personalbearbeitenden Stelle, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob der bisherige Werdegang, die bisherige Ausbildung oder der Verwendungsaufbau des betroffenen Soldaten seinen Einsatz auf dem beabsichtigten Dienstposten unmittelbar und ohne Weiteres ermöglichen oder ob eine spezielle Schulung oder Einarbeitung erforderlich ist. Dabei ist es nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine der gerichtlichen Nachprüfung entzogene Frage der militärischen Zweckmäßigkeit, ob und inwieweit die auf einem militärischen Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben eine besondere Ausbildung oder Vorverwendung erfordern und ob möglicherweise erforderliche Schulungs- oder Einarbeitungsmaßnahmen bereits vor der Versetzung abgeschlossen sein müssen oder erst während der Verwendung auf dem Dienstposten erfolgen sollen (vgl. Beschlüsse vom 11. November 2003 - BVerwG 1 WB 22.03 - und vom 26. Februar 2008 - BVerwG 1 WB 47.07 - jeweils m.w.N.).

33 Für den in Rede stehenden Dienstposten eines Einsatzstabsoffiziers und Luftfahrzeugtechnischen Stabsoffiziers (S 3) war der Antragsteller nach ausführlicher Darlegung des Bundesministers der Verteidigung im Beschwerdebescheid und in der Vorlage an den Senat angesichts seiner Vorverwendungen in der Luftwaffenwerft ... und in der Führungsverantwortung in der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung uneingeschränkt geeignet. Diese Einschätzung hält die Grenzen des Beurteilungsspielraums ein; insbesondere lässt sie keine Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen oder sogar für eine willkürliche Eignungsbewertung erkennen.

34 Die vom Bundesminister der Verteidigung als ständige Verwaltungspraxis erläuterte - nicht mehr allein durch das absolvierte Fachstudium präjudizierte - „Durchlässigkeit“ der Werdegänge eines Luftfahrzeugtechnischen Stabsoffiziers einerseits und eines Luftfahrzeugelektronikstabsoffiziers andererseits ist nachvollziehbar und plausibel dargelegt. Sie wird auch durch die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 3. Juli 2008 vorgelegten Muster der möglichen Verwendungsaufbau-„Pyramiden“ dieser beiden Funktionen bestätigt. Darin sind sowohl für einen Luftfahrzeugelektronikoffizier als auch für einen Luftfahrzeugtechnischen Offizier beispielhaft in den Ebenen der Besoldungsgruppen A 13, A 14 und A 15 Verwendungen als Leiter Luftwaffenwerft, Leiter Luftwaffenversorgungsregiment, (Stellvertretender) Kommandeur Technische Gruppe oder Lehrstabsoffizier Technische Schule der Luftwaffe vorgesehen. Diese „Durchlässigkeit“ im möglichen tatsächlichen Verwendungseinsatz der genannten beiden Funktionen spiegelt sich auch in den eigenen Verwendungen des Antragstellers wider. Dieser ist vor der streitbefangenen Versetzung nach D. in der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung als Staffelchef auf einem Dienstposten mit der Erstverwendung Luftfahrzeugtechnischer Stabsoffizier (ATN 5417300) und der Zweitverwendung Luftfahrzeugelektronikstabsoffizier (ATN 5305600) eingesetzt gewesen. Auch der gegenwärtig von ihm innegehabte Dienstposten beim ...systemkommando der Luftwaffe ist durch die Erstverwendung ATN 5417300 und die Zweitverwendung ATN 5305600 gekennzeichnet. Die mit diesen beiden Dienstposten verknüpften Personalbegriffe belegen, dass sowohl die Qualifikation als Luftfahrzeugtechnischer (Stabs-)Offizier als auch die Qualifikation als Luftfahrzeugelektronik(stabs)offizier die fachliche Aufgabenwahrnehmung garantieren können. Der Antragsteller selbst stellt nicht in Frage, dass er sich trotz fehlender Zuerkennung der ATN 5417300 auf den Dienstposten in der Flugbereitschaft und beim ...systemkommando fachlich als geeignet eingesetzt verstanden hat bzw. versteht.

35 Schließlich kann bei der Eignungseinschätzung für den streitbefangenen Dienstposten in D. nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller im Rahmen seiner planmäßigen Beurteilung zum 31. März 2004 in seinen Verwendungswünschen ausdrücklich erklärt hat, er strebe eine Verwendung als S 3-Stabsoffizier in einer Luftwaffeninstandhaltungsgruppe ... an. In der planmäßigen Beurteilung zum 30. September 2007 hat der beurteilende Vorgesetzte im Abschnitt 5 den Antragsteller für Führungsverwendungen in einer Luftwaffeninstandhaltungsgruppe für „besonders gut geeignet“ eingeschätzt und dessen Verwendung auf weitere Sicht als Leiter einer Luftwaffeninstandhaltungsgruppe empfohlen. Diesen Wertungen ist der Antragsteller im Abschnitt 7 der Beurteilung nicht entgegengetreten. Derartige Verwendungshinweise in Beurteilungen binden nach ständiger Rechtsprechung des Senats die personalbearbeitende Stelle zwar nicht; sie können aber als sonstiger sachlicher Gesichtspunkt im Rahmen einer Eignungseinschätzung in die Ermessensentscheidung der personalbearbeitenden Stelle Eingang finden (Beschluss vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 -).

36 Eine Zusicherung über eine direkte Anschlussverwendung bei einer Kommandobehörde „im Raum K.“ hat der Antragsteller im Personalgespräch am 9. März 2005 nicht erhalten. Nach dem Gesprächsvermerk handelte es sich bei dieser Ankündigung lediglich um die Mitteilung einer Planungsabsicht. Derartige Mitteilungen sind keine bindenden Zusicherungen (stRspr, Beschlüsse vom 14. November 2002 - BVerwG 1 WB 33.02 - und vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 4.03 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 31).

37 Die Schutzfrist der Nr. 21 der Versetzungsrichtlinien ist eingehalten worden. Die angefochtene Versetzungsverfügung wurde dem Antragsteller am 24. Januar 2008 eröffnet und setzte seinen Dienstantritt am 28. April 2008 fest. Dem Antragsteller ist vor ihrem Erlass auch ausreichend Gelegenheit zur Wahrnehmung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gegeben worden.

38 Die angeordnete Versetzung ist ferner im Hinblick auf die persönlichen und familiären Belange des Antragstellers rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar hat die zuständige personalbearbeitende Stelle bei Versetzungen mit einem Ortswechsel den Fürsorgegrundsatz nach § 10 Abs. 3 SG sowie die aus § 6 SG folgenden Schutzpflichten für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) zu berücksichtigen. Andererseits darf sie von der jederzeitigen Versetzbarkeit des Soldaten sowie davon ausgehen, dass ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche Verwendung hat. Erfährt die Fürsorgepflicht - wie in den Versetzungsrichtlinien geschehen - eine allgemeine Regelung in Verwaltungsvorschriften, so sind diese schon im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) grundsätzlich für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenzen maßgeblich, die bei der Interessenabwägung zu beachten sind (Beschluss vom 9. Januar 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 10.07 -).

39 Schwerwiegende persönliche Gründe, die im Sinne der Nr. 6 oder Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien einen Versetzungshinderungsgrund rechtfertigen könnten, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Auf eine entsprechende Anfrage des Personalamts vom 7. November 2007 hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2007 erklärt, er mache keine Versetzungshinderungsgründe geltend, sondern bezweifele lediglich seine Eignung für den in Aussicht genommenen Dienstposten.

40 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die angefochtene Versetzungsentscheidung auch mit der „Teilkonzeption Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften“ vereinbar, die der Generalinspekteur der Bundeswehr am 21. Mai 2007 erlassen hat. Der Senat kann im vorliegenden Zusammenhang offen lassen, ob sich der materielle Regelungsgehalt dieser Teilkonzeption auf die persönliche Situation des (kinderlosen) Antragstellers erstreckt. Denn jedenfalls folgt aus dieser Teilkonzeption nach gefestigter Rechtsprechung des Senats kein konkreter Rechtsanspruch eines einzelnen Soldaten auf bestimmte Maßnahmen, die die Vereinbarkeit von Familienbetreuung und Dienst fördern; ebenso wenig steht die Teilkonzeption der Anordnung einer notwendigen Versetzung entgegen (Beschluss vom 9. Januar 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 10.07 -).

41 Die berufliche Situation der Lebensgefährtin des Antragstellers kann im Übrigen nicht dazu dienen, seinen Wunsch zu rechtfertigen, an einem bestimmten Standort bleiben zu können oder eine bestimmte vorgesehene Verwendung abzulehnen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats steht die Berufstätigkeit der Ehefrau eines Soldaten in keinem inneren Zusammenhang mit seinem Wehrdienstverhältnis, sodass die personalbearbeitenden Stellen nicht verpflichtet sind, bei der Gestaltung der dienstlichen Verhältnisse eines Soldaten diese Berufstätigkeit zu berücksichtigen (Beschluss vom 13. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 2.07 - <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 449.7 § 48 SBG Nr. 2>). Für die Berufstätigkeit einer Lebensgefährtin kann nichts anderes gelten.

42 Die inzwischen erledigte Versetzung des Antragstellers zur Luftwaffeninstandhaltungsgruppe ... in D. ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.