Beschluss vom 24.03.2006 -
BVerwG 4 B 13.06ECLI:DE:BVerwG:2006:240306B4B13.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.03.2006 - 4 B 13.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:240306B4B13.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 13.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 19.12.2005 - AZ: OVG 10 E 1431/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. März 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Halama und Gatz
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2005 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht; er ist unanfechtbar.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Beschluss vom 22.05.2006 -
BVerwG 4 B 39.06ECLI:DE:BVerwG:2006:220506B4B39.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.05.2006 - 4 B 39.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:220506B4B39.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 39.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde/Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2006 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens über die Beschwerde/Anhörungsrüge. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Gegen Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts lässt das Gesetz keine Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zu.

2 Die einzig mögliche Anhörungsrüge ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 3. April 2006 abgelaufenen Frist (§ 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO) eingelegt und begründet worden ist.

3 Weiterhin ist die Anhörungsrüge unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 1 VwGO).

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.