Beschluss vom 24.03.2003 -
BVerwG 9 B 21.03ECLI:DE:BVerwG:2003:240303B9B21.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.03.2003 - 9 B 21.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:240303B9B21.03.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 21.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 06.12.2002 - AZ: OVG 9a D 20/00.G

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. März 2003
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
V a l l e n d a r und Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
  2. Nordrhein-Westfalen - Flurbereinigungsgericht -, vom 6. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 4 000 € festgesetzt.

Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein dinglich gesichertes, persönliches Vorkaufsrecht an eine bestimmte Fläche gebunden ist oder ob es als personengebundenes Recht auf das Abfindungsgrundstück des verpflichteten Teilnehmers unabhängig von der Lage dieses Grundstücks übertragen werden kann, vermag schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision zu führen, weil ihre Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht zu erwarten ist. Stützt das Gericht in dem angefochtenen Urteil seine Entscheidung selbständig tragend auf zwei oder mehrere Begründungen, ist die Zulassung der Revision nur möglich, wenn ein Revisionszulassungsgrund hinsichtlich jeder dieser Begründungen geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. dazu die Nachw. bei Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 132 Rn. 53). Das Oberverwaltungsgericht hat dem Begehren des Klägers, soweit dies auf eine Veränderung der Abfindung im Hinblick auf das seinem Vater als Rechtsvorgänger eingeräumte Vorkaufsrecht an dem seiner Hoflage benachbarten Grundstück gerichtet war, schon und in erster Linie deshalb keinen Erfolg gewährt, weil dieses Vorkaufsrecht als beschränktes persönliches Recht allein zu Gunsten des Vaters eingeräumt worden und - ohne vorher wirksam ausgeübt worden zu sein - mit seinem zwischenzeitlichen Tod erloschen sei. Am 10. Dezember 1997 ist es nach den Feststellungen des Gerichts auch im Grundbuch gelöscht worden. Deshalb könne der Kläger aus diesem Vorkaufsrecht in dem anhängigen Klageverfahren keinerlei Rechte mehr herleiten (UA S. 6 f.). Diese die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts insoweit neben dessen Annahme, das Vorkaufsrecht könne im Flurbereinigungsverfahren als personengebundenes Recht auf das Abfindungsgrundstück des verpflichteten Teilnehmers übertragen werden, selbständig tragende Begründung, wird von der Beschwerde weder ausdrücklich noch sinngemäß mit einem Revisionszulassungsgrund angegriffen. Es ist im Übrigen auch nichts dafür ersichtlich, dass insoweit ein Revisionszulassungsgrund vorliegen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.