Beschluss vom 24.02.2004 -
BVerwG 5 B 43.03ECLI:DE:BVerwG:2004:240204B5B43.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.02.2004 - 5 B 43.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:240204B5B43.03.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 43.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 07.03.2003 - AZ: OVG 2 A 740/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. März 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16 000 € festgesetzt.

Die auf die Verfahrensrügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 Nr. 3 VwGO) und einer nicht mit Gründen versehenen Entscheidung (§ 138 Nr. 6 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Im rechtlichen Ausgangspunkt unzutreffend ist zunächst die Ansicht der Beschwerde, das vom Oberverwaltungsgericht geänderte Urteil des Verwaltungsgerichts, das der Klägerin zu 2 einen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilenden Aufnahmebescheid und den Klägern zu 1, 3 und 4 einen Anspruch auf Einbeziehung in denselben nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG zuerkannt hatte, enthalte zugleich eine "umfassende" Entscheidung über die Aufnahme der Kläger zu 1, 3 und 4 in dem Sinne, dass ihnen damit zugleich auch ein "originärer" Aufnahmebescheid im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG gewährt worden sei, der nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden und daher in Rechtskraft erwachsen sei (vgl. S. 5 der Beschwerdeschrift). Dies folgert die Beschwerde zu Unrecht aus dem Umstand, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtlich nicht zwischen Aufnahmeansprüchen aus eigenem und aus abgeleitetem Recht differenziert und für die geltend gemachten Ansprüche aus eigenem Recht keinen klagabweisenden Entscheidungsausspruch enthält. Was den Kläger zu 1 betrifft, hat das Verwaltungsgericht dargelegt, er sei als Chefredakteur der Zeitschrift "Rote Fahne" gemäß § 5 Nr. 1 Buchstabe d BVFG (Fassung 1993) vom Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft ausgeschlossen (vgl. S. 9 - 12 des Urteils), habe aber ungeachtet seiner eigenen herausgehobenen Stellung einen Anspruch darauf, in den Aufnahmebescheid seiner Ehefrau einbezogen zu werden (S. 13 unten des Urteils); für die Kläger zu 3 und 4 heißt es (S. 14 des verwaltungsgerichtlichen Urteils), da die Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG eine vollständige Aufnahme darstelle, bedürfe es keiner weiteren Aufklärung dazu, ob sie selbst - was das Gericht für sehr wahrscheinlich halte - die Voraussetzung nach § 27 Abs. 1 Satz 1, §§ 4, 6 BVFG erfüllten; die Feststellung einer möglichen Spätaussiedlereigenschaft der Kläger zu 3 und 4 bleibe dem Bescheinigungsverfahren nach § 15 BVFG vorbehalten. Die rechtliche Annahme, das Verwaltungsgericht könne damit entgegen der insoweit auf eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG beschränkten Verpflichtung der Beklagten den genannten Klägern einen "originären" Aufnahmebescheid zuerkannt haben, geht fehl. Ebenfalls unzutreffend ist die Auffassung der Beschwerde, der der Klägerin zu 2 "erteilte Aufnahmebescheid" (gemeint wohl: zuerkannte Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides) sei durch den Antrag der Beklagten "nicht angegriffen worden, so dass er in Rechtskraft erwachsen sei" (vgl. S. 2 der Beschwerdeschrift). Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung in seiner Zulassungsentscheidung vom 25. Januar 2000 (vgl. S. 193 der Gerichtsakte) vielmehr "auf den Antrag der Beklagten und des Beigeladenen" ohne streitgegenständliche Beschränkung zugelassen, so dass die geltend gemachten Zulassungsgründe für das weitere Verfahren ohne Bedeutung sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Februar 1997 - BVerwG 9 C 11.96 - <Buchholz 310 § 129 VwGO Nr. 6 = DVBl 1997, 907>); selbst wenn diese Zulassungsentscheidung fehlerhaft wäre, wäre sie für das Oberverwaltungsgericht und auch das Bundesverwaltungsgericht bindend (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. April 1998 - BVerwG 4 B 40.98 - <Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 87 = NVwZ 1998, 256).
Ob die Auffassung der Beschwerde zutrifft, mit der Zulassung der Berufung der Beklagten und des Beigeladenen sei "das Verfahren auch insgesamt berufungsanhängig geworden" in dem Sinne, dass - auch ohne Berufungseinlegung von Seiten der Kläger - auch über die Ansprüche der Kläger zu 1, 3 und 4 auf Erteilung von Aufnahmebescheiden aus eigenem Recht zu entscheiden gewesen sei, kann hier dahingestellt bleiben. Selbst bei unterstellter Fehlerhaftigkeit der Beschränkung des Gegenstandes der berufungsgerichtlichen Überprüfung auf die Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin zu 2 beziehungsweise den nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts durch die Parteitätigkeit verwirklichten Ausschlusstatbestand gemäß § 5 Nr. 2 Buchstabe b BVFG (in der Fassung des Haushaltssanierungsgesetzes vom 22. Dezember 1999, BGBl I S. 2534) und die aus der Ablehnung des Aufnahmeanspruchs der Klägerin zu 2 folgende Ablehnung von Einbeziehungsansprüchen nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG für die Kläger zu 1, 3 und 4 könnte sich ein - unterstellter - Verfahrensverstoß nicht entscheidungserheblich zu Gunsten der Kläger zu 1, 3 und 4 auswirken. Da sie als Ehemann und Kinder der Klägerin zu 2 mit dieser für mindestens 3 Jahre in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und daher jedenfalls nach § 5 Nr. 2 Buchstabe c BVFG von einem Erwerb des Spätaussiedlerstatus ausgeschlossen sind, kommt es auf die Frage, ob trotz Berufungseinlegung nur durch die Beklagte und den Beigeladenen im Berufungsverfahren auch über Ansprüche der Kläger zu 1, 3 und 4 aus eigenem Recht zu entscheiden gewesen wäre, nicht entscheidungserheblich an.
Was schließlich die für die Klägerin zu 2 geltend gemachte Versagung rechtlichen Gehörs zu der Frage des Ausschlusstatbetandes nach § 5 Nr. 2 Buchstabe b BVFG durch Entscheidung im Beschlusswege nach § 130a VwGO betrifft, hat die unter dem Gesichtspunkt einer Überraschungsentscheidung (S. 3 der Beschwerdeschrift) erhobene Verfahrensrüge schon deshalb keinen Erfolg, weil die Kläger durch das gerichtliche Schreiben vom 7. Februar 2003 (Gerichtsakte S. 217) auf diesen Gesichtspunkt ausdrücklich hingewiesen worden waren. Davon abgesehen legt die Beschwerde auch nicht dar, welcher konkrete Vortrag bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Blick auf die hauptamtliche Parteitätigkeit der Klägerin zu 2 noch erfolgt wäre, sondern nimmt insoweit Bezug auf früheren Vortrag und nicht auszuschließende, aber unspezifizierte "weitere Erkenntnisse" (vgl. S. 3, 4 der Beschwerdeschrift). Dies reicht zur Begründung einer Gehörsrüge nicht aus.
Der Revisionsgrund des § 138 Nr. 6 VwGO (fehlende Entscheidungsgründe) liegt nicht vor, denn die angefochtene Entscheidung ist mit nachvollziehbaren Gründen versehen worden; dass der Gegenstand des Berufungsverfahrens nach Ansicht der Beschwerde vom Berufungsgericht falsch gesehen worden ist und die angefochtene Entscheidung nicht die nach Auffassung der Beschwerde erforderlichen Darlegungen zu den Aufnahmeansprüchen der Kläger zu 1, 3 und 4 enthält, begründet nicht den Revisionsgrund aus § 138 Nr. 6 VwGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.