Beschluss vom 24.02.2004 -
BVerwG 1 B 187.03ECLI:DE:BVerwG:2004:240204B1B187.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.02.2004 - 1 B 187.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:240204B1B187.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 187.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 30.04.2003 - AZ: OVG 17 A 3163/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2003 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die behauptete Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird. Solch eine Frage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde wirft die Frage auf, ob eine asylverfahrensrechtliche - landesinterne - Zuweisung von Ausländern (an eine Kommune) zulässig ist, obwohl die Asylanträge der Ausländer im Zeitpunkt der Zuweisungsentscheidung bereits unanfechtbar abgelehnt waren "und der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen zudem von der ihm in § 50 Abs. 2 ... AsylVfG ... eröffneten Ermächtigung, durch Rechtsverordnung die Verteilung dieses Personenkreises zu regeln, keinen Gebrauch gemacht hat". Diese Frage und auch das weitere Beschwerdevorbringen zielen nicht auf eine Frage des revisiblen Rechts. Die Beschwerde bezieht sich zwar auf bundesrechtliche Vorschriften in § 50 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 1 Satz 2 AsylVfG. Ihre Auffassung, dass das Berufungsurteil rechtsfehlerhaft sei, stützt sie aber nicht auf Fragen, die mit der Auslegung dieser Vorschriften zusammenhängen, sondern darauf, dass das Berufungsgericht zu Unrecht vom asylverfahrensabhängigen Charakter der maßgeblichen Duldungserteilung ausgegangen sei und die Bestimmungen des nordrhein-westfälischen Landesrechts, insbesondere der Durchführungsverordnung zum Asylverfahrensgesetz und des Flüchtlingsaufnahmegesetzes, nicht beachtet habe. Die Beschwerde macht in diesem Zusammenhang ferner geltend, das Vorgehen der Beklagten - die Zuweisung von Asylbewerbern nach bestandskräftiger Ablehnung ihrer Asylanträge - könne nur in einer (in Nordrhein-Westfalen für diesen Personenkreis bisher fehlenden) landesrechtlichen Rechtsverordnung gemäß § 50 Abs. 2 AsylVfG eine Stütze finden. All dies sind landesrechtliche Aspekte, die keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf des revisiblen Rechts aufzeigen.
Auch die Divergenzrüge ist nicht ordnungsgemäß dargelegt. Die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht sei hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 1997 - BVerwG 1 C 3.97 - (BVerwGE 105, 232 = Buchholz 402.240 § 55 AuslG Nr. 2) abgewichen. Die Beschwerde macht jedoch nicht, wie dies für eine ordnungsgemäße Divergenzrüge erforderlich wäre, ersichtlich, dass das Berufungsgericht einen inhaltlich bestimmten, die Berufungsentscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bzw. des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26). Die vom Berufungsgericht und vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fälle sind im Übrigen nicht vergleichbar. Im Falle der Klägerin geht es darum, ob die Beklagte nach bestandskräftiger Ablehnung der Asylanträge noch eine asylverfahrensrechtliche Zuweisungsentscheidung zu Lasten der Klägerin treffen durfte. Im ausländerrechtlichen Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts war dagegen zu entscheiden, ob die Beklagte dem Kläger, einem vietnamesischen Staatsangehörigen, eine Duldung unter Hinweis darauf vorenthalten durfte, der Kläger könne freiwillig nach Vietnam ausreisen. Aus der Tatsache, dass in dieser Entscheidung nicht zwischen einer asylabhängigen oder asylunabhängigen Duldung differenziert wurde, folgt entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht, dass eine solche Unterscheidung in anderem rechtlichen Zusammenhang nicht zulässig wäre (vgl. etwa Urteile vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 2.01 - BVerwGE 114, 379 <385>).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.