Beschluss vom 24.01.2006 -
BVerwG 1 WB 17.05ECLI:DE:BVerwG:2006:240106B1WB17.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.01.2006 - 1 WB 17.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:240106B1WB17.05.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 17.05

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz
den Richter am Bundesverwaltungsgericht. Dr. Deiseroth,
sowie
Oberfeldarzt Bosse und
Oberfeldwebel Muskewitz
als ehrenamtliche Richter
am 24. Januar 2006
b e s c h l o s s e n :

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der 1978 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer bis zum 30. Juni 2009 festgesetzten Dienstzeit von zwölf Jahren. Er wurde am 19. Februar 2003 zum Oberfeldwebel ernannt. Die am 11. August 1997 abgeschlossene erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) ergab für ihn keine Umstände, die im Hinblick auf eine entsprechende sicherheitsempfindliche Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko darstellten; Auflagen, Einschränkungen oder personenbezogene Sicherheitshinweise wurden durch den Geheimschutzbeauftragten nicht gegeben. Seit dem 1. Oktober 2002 wird der Antragsteller als Feldjägerfeldwebel (FJgFw) bei der 4./F...Btl) ... in P. verwendet.

2 Mit Verfügung vom 5. April 2002 wurde der Antragsteller für den Zeitraum vom 6. Mai bis zum 8. November 2002 als FJgFw zur Teilnahme an einem Auslandseinsatz zum selbständigen Feldjägerzug O. in den Kosovo kommandiert. Mit Änderungsverfügung vom 3. September 2002 wurde diese Kommandierung mit Ablauf des 2. September 2002 für beendet erklärt.

3 Am 24. August 2002 hatte der selbständige Feldjägerzugführer O. gegen den Antragsteller eine Disziplinarbuße in Höhe von 1.000 € (ohne Bewährung) verhängt. Der in der Disziplinarverfügung dargestellte Sachverhalt lautet wie folgt:
„Er hat am 16.08.2002 in P. nicht wie befohlen seinen Streifenweg im Rahmen eines Konvois in Richtung O. fortgesetzt, sondern ist entgegen dem ausdrücklichen Befehl, die Sprachmittlerin V. nicht zur Grenze zu bringen, nach M. gefahren, um diese dorthin zu verbringen. Zuvor hatte er versucht, den Dienstweg missachtend, eine Eskorte bei der Task-Force Z. zu beantragen.
Weiterhin hat er am Dienstag, den 30.07.2002 entgegen dem schriftlichen Befehl vom 02.06.2002 den StUffz M. beauftragt, einen Eintrag für den Empfang von Mittagsverpflegung für die Sprachmittlerin V. aus der dafür vorgesehenen Liste zu streichen. Obwohl er auf den geltenden Befehl durch den StUffz M. hingewiesen wurde, setzte er seinen eigenen Befehl durch und nötigte so den Soldaten zu einer unwahren dienstlichen Meldung. Er verhinderte damit auch, dass die Sprachmittlerin das Essen bezahlen musste und verursachte so einen Schaden.
Fw ... hat am 14. und am 16.08.2002 außerhalb des Lagers Verpflegung in einheimischen Lokalitäten zu sich genommen. Damit verstieß er gegen den mehrfach gegebenen Befehl (letztmalig gegeben am 26.07.2002), außerhalb der Lager bei Einheimischen und in einheimischen Lokalitäten nichts zu essen. Im Rahmen dieser Verstöße verleitete er am 14. und 16.08.2002 Untergebene dazu, ebenfalls außerhalb zu essen und sich somit auch dem Befehl zu widersetzen.
Am 14.08.2002 hat er die Station zwischen 18.30 Uhr und 19.00 Uhr ohne Streifenbegleiter verlassen und ist mit der Sprachmittlerin V. allein nach V. gefahren, um dort den StUffz B. abzuholen. Damit verstieß er gegen den aktuellen Vehicle-Movement-Code, indem er ohne Streifenbegleiter fuhr. In V. hat er die Streifenstärke eigenmächtig herabgesetzt, ohne den StCdr oder den EinsOffz dahingehend zu befragen. Er verstieß damit gegen den schriftlichen Befehl vom 18.07.2002.
Er hat Anfang August 2002 in der Station zusammen mit der Sprachmittlerin V. gesessen und sich unterhalten. Beide saßen im Arbeitsraum der Station. Obwohl es verboten ist, dass Ortskräfte die Station über den Vorraum hinaus betreten dürfen, befand sich (die) Sprachmittlerin in diesem sicherheitsrelevanten Bereich mit Karten, Dienstplänen, Einsatzübersichten und Waffen. Fw ... hat dieses gebilligt und somit gegen den gültigen mündlichen Befehl des StCdr verstoßen.
Weiterhin hat es Fw ... im Zeitraum von Juli bis August 2002 der Sprachmittlerin V. in einem Fall ermöglicht, durch die gesamte Station zu gehen und sich selbst Essen zu holen, welches er auch nicht in die Verpflegungsliste eintrug bzw. eintragen ließ. Damit verursachte er einen Schaden, da sie das Verpflegungsgeld nicht zahlte. Weiterhin hat er nicht unterbunden, dass sich die Sprachmittlerin ohne Aufsicht im hinteren Stationsbereich befand. Somit hat er gegen den gültigen mündlichen Befehl des StCdr verstoßen.
Er hat im Zeitraum Juli bis August 2002 als Kraftfahrer während der Fahrt mit seinem Mobiltelefon SMS gelesen, geschrieben und versendet, obwohl er durch seinen Streifenbegleiter darauf angesprochen wurde, dass es nicht erlaubt ist. Er hat damit einerseits gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen, die besagt, dass die Nutzung eines Mobiltelefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt bzw. bei laufendem Motor verboten ist.
Fw ... ist am 11.08.2002 mit den Sprachmittlern ohne Auftrag nach P. gefahren. Er hat sich nicht abgemeldet und dabei den mündlichen Befehl des StCdr missachtet, sich beim StCdr abzumelden, wenn man außerhalb des MP-Bereiches (einer MP-Aufgabe) den AOR der MP-Station O. verlässt.
Er hat am 11.08.2002 als verantwortlicher Dienstgruppenführer zum Zeitpunkt der Dienstübergabe die Station verlassen, um im Serbenviertel von O. Gesprächsaufklärung zu betreiben. Diese hätte auch zu einem anderen Zeitpunkt stattfinden könne. Er verstieß so gegen die Dienstanweisung für den FJgFw vom Dienst.“

4 Nachdem der Antragsteller gegen diese Disziplinarmaßnahme erfolglos Beschwerde eingelegt hatte, erließ das Truppendienstgericht (TDG) Nord folgenden Beschluss vom 18. November 2003 - Az.: N 6 BLc 5/02 -:
„1. Auf die weitere Beschwerde wird die Vollstreckung der am 24. August 2002 durch den selbständigen Feldjägerzugführer O. gegen den Beschwerdeführer verhängte Disziplinarbuße auf die Dauer von fünf Monaten zur Bewährung ausgesetzt.
2. Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.
3. Der Bund hat ein Viertel der dem Beschwerdeführer in dem Verfahren vor dem Truppendienstgericht erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.“

5 Zur Begründung führte das TDG Nord im Wesentlichen aus, dass die angefochtene Disziplinarmaßnahme der Form und Höhe nach angemessen sei, um das schwerwiegende Dienstvergehen des Antragstellers zu ahnden. Von schwerstem Gewicht sei dabei der vorsätzliche und lang anhaltende Verstoß des Antragstellers gegen die militärische Dienstpflicht zum Gehorsam. Das TDG setzte die Vollstreckung der Disziplinarbuße allerdings zur Bewährung aus, weil gegen den Antragsteller in seiner mehrjährigen Dienstzeit bisher keine Strafen, Ordnungsmaßnahmen oder Disziplinarmaßnahmen verhängt worden seien.

6 Mit Anhörungsschreiben vom 11. Juni 2004 teilte der Geheimschutzbeauftragte beim Streitkräfteamt (GB/SKA) dem Antragsteller - nach dessen Befragung durch den Militärischen Abschirmdienst (MAD) am 30. April 2003 - mit, dass sich Umstände ergeben hätten, die ein Sicherheitsrisiko gemäß Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZDv 2/30 Teil C begründen könnten, und gab ihm Gelegenheit zur Äußerung. In der Anhörungsverfügung hielt der GB/SKA dem Antragsteller das durch den selbständigen Feldjägerzugführer O. und das TDG geahndete Dienstvergehen vor und wies ferner darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft (StA) M. ein Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen Tankbetrugs nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt habe. Der Antragsteller habe am 15. Oktober 2000 an der Aral-Tankstelle in A. für 50,01 DM getankt und anschließend die Tankstelle verlassen, ohne zu bezahlen. Überdies habe das Amtsgericht B. gegen den Antragsteller wegen fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 60 DM verhängt, weil er am 4. März 2001 aufgrund Unaufmerksamkeit auf ein vorausfahrendes Fahrzeug aufgefahren sei, wodurch sich dessen Insassen nicht unerhebliche Verletzungen zugezogen hätten.

7 Nachdem sich der Antragsteller hierzu nicht äußerte, schloss der GB/SKA mit Bescheid vom 26. August 2004, der dem Antragsteller am 31. August 2004 eröffnet wurde, die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2/A 2) mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZDv 2/30 Teil C ab. Diese Entscheidung umfasste auch die Verwendung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der Überprüfungsart Ü 1.

8 Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 2. September 2004 „Einspruch“ ein, den er mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 18. November 2004 näher begründete. Den vorbezeichneten Rechtsbehelf wertete der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - als Beschwerde und wies diese durch Bescheid vom 14. Februar 2005 zurück.

9 Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28. Februar 2005 hat der BMVg - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 24. März 2005 dem Senat vorgelegt.

10 Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
In seiner Person liege kein Sicherheitsrisiko vor. Er stelle nicht in Abrede, dass er Dienstvergehen begangen habe. Das wolle er auch nicht lapidar damit abtun, dass diese lediglich aus übertriebenem sozialen Handeln begangen worden seien. Die Dienstvergehen seien aber nicht so schwerwiegend, dass ein Sicherheitsrisiko festzustellen sei. Die „Kontakte“ zu den drei ihm bekannten, im Kosovo lebenden Einheimischen hätten sich mehr oder weniger auf eine einzige Postkarte beschränkt und seien auch mehr einseitiger Natur gewesen; sie seien nicht von ihm, dem Antragsteller, ausgegangen. Entscheidend sei im Übrigen, dass sich der GB/SKA unzureichend mit dem Umstand auseinander gesetzt habe, dass er, der Antragsteller, im Zeitpunkt seines ersten Auslandseinsatzes von November 1999 bis Mai 2000 keine sicherheitserheblichen Auffälligkeiten gezeigt habe. Überdies werde sein Verhalten in der letzten Beurteilung als durchweg gut bezeichnet. Schließlich sei er, der Antragsteller, zwischenzeitlich wieder vom 1. März 2004 bis einschließlich 28. Juni 2004 in den Auslandseinsatz kommandiert worden, wobei er sogar im Personenschutzkommando eingesetzt gewesen sei. Zu den Schutzpersonen hätten unter anderen Bundesminister Dr. S., General Sch., Generalleutnant B. und Generalleutnant R. gehört. Vor diesem Hintergrund sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass der GB/SKA noch über einen weiteren Zeitraum von ihm eine untadelige Führung und eine volle Verlässlichkeit verlange. Es sei widersprüchlich, ihn einerseits für nicht vertrauenswürdig zu halten und als Sicherheitsrisiko einzustufen, ihn andererseits für derartig heikle sicherheitsrelevante Aufgaben einzusetzen.

11 Er beantragt,
den Bescheid des GB/SKA über das Ergebnis der erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2/A 2) vom 26. August 2004 und den Beschwerdebescheid des BMVg vom 14. Februar 2005 aufzuheben.

12 Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

13 Die Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos sei zu Recht erfolgt. Aus dem nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellten Verfahren wegen Betruges und aus dem Dienstvergehen ergäben sich durchgreifende Zuverlässigkeitsdefizite und eine mangelnde Glaubwürdigkeit des Antragstellers, die eine andere sicherheitsmäßige Bewertung nicht zuließen. Insbesondere das vom Antragsteller begangene Dienstvergehen weise im Hinblick auf den Geheimschutz erhebliche Bedeutung auf. Es wiege zu schwer, um lediglich als übertriebenes soziales Handeln abgetan zu werden. Es begründe auch weiterhin nicht ausräumbare Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers. Diese Zweifel ließen zurzeit noch keine positive Prognose über seine Eignung als Geheimnisträger zu. Sein Verhalten belege, dass er nicht immer bereit und in der Lage sei, seinen herausgehobenen Pflichten insbesondere als Vorgesetzter gerecht zu werden; es offenbare hinsichtlich der Veranlassung von Untergebenen zur Begehung von Pflichtverletzungen (Abgabe falscher dienstlicher Meldung bezüglich der Verpflegung, Verleiten zur untersagten Essenseinnahme in kosovarischen Lokalitäten) charakterliche Mängel. Diese Mängel ließen noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit den Schluss zu, dass der Antragsteller auf absehbare Zeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit die gebotene Sorgfalt walten lassen werde und den Geheimhaltungspflichten immer gerecht werden könne. Auch sein wiederholtes Hinwegsetzen über geltende Befehle sei im Hinblick auf den Zugang zu Verschlusssachen nicht hinnehmbar. Sein Verhalten laufe überdies den Regeln zuwider, die der Sicherheit der Truppe im Einsatz dienten. Aufgrund der nach dem zweiten Auslandseinsatz weitergeführten - aber zwischenzeitlich wohl eingestellten - Kontakte des Antragstellers zu seinen drei Bekannten im Kosovo unterliege dieser darüber hinaus einer latenten nachrichtendienstlichen Gefährdung. Da einheimische Sprachmittler oftmals durch den eigenen örtlichen Nachrichtendienst gesteuert würden, sei zu besorgen, dass seine personenbezogenen Daten dem im Kosovo tätigen Nachrichtendienst bereits bekannt seien. Insbesondere bei einer Besuchsreise biete sich dem dortigen Nachrichtendienst dann die Möglichkeit einer Ansprache. Zum eigenen Schutz des Antragstellers vor einer solchen Ansprache und zum Schutz der militärischen Sicherheit habe der GB/SKA in nicht zu beanstandender Weise ein Sicherheitsrisiko festgestellt. Mildere Maßnahmen im Sinne der Nr. 2709 ZDv 2/30 Teil C hätten im Falle des Antragstellers nicht getroffen werden können. Der Auslandseinsatz des Antragstellers im Jahr 2004 stehe der Feststellung des GB/SKA nicht entgegen. Diese sei erst am 26. August 2004 und damit nach dem vom 1. März bis 28. Juni 2004 absolvierten Auslandseinsatz getroffen worden. Dieser Auslandseinsatz sei aufgrund des noch gültigen positiven Ergebnisses der Sicherheitsüberprüfung vom 11. August 1997 zulässig gewesen. Wäre die Entscheidung des GB/SKA, mit der das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung vom 11. August 1997 seine Gültigkeit verlor und von der die personalbearbeitende Stelle noch keine Kenntnis hatte, vorher erfolgt, hätte der Antragsteller an diesem Auslandseinsatz im Jahr 2004 nicht teilnehmen können.

14 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ I 7 - 192/05 - sowie die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

15 Der Aufhebungsantrag ist zulässig.

16 Die Feststellung über das Bestehen eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden feststellenden Schreibens oder Bescheides angefochten werden (stRspr.: vgl. zuletzt Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - <BVerwGE 111, 219 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 9 = LKV 2001, 33>, vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - <Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 12 = ZBR 2002, 292 [LS]> m.w.N., vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - <Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 18 = ZBR 2005, 64 [LS]> und vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - <BVerwGE 122, 23 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 10 = NVwZ-RR 2005, 261 = ZBR 2005, 263>).

17 Der Antrag ist jedoch unbegründet.

18 Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Bescheid des GB/SKA vom 26. August 2004 und der ihn bestätigende Beschwerdebescheid des BMVg vom 14. Februar 2005 sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

19 Die Erfüllung des Verteidigungsauftrags der Bundeswehr ist nur gewährleistet, wenn allein solche Soldaten Zugang zu Verschlusssachen erhalten, bei denen keinerlei Sicherheitsbedenken bestehen. Die dazu notwendige Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - <BVerwGE 111, 30 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 7 = NZWehrr 2000, 31>, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - <a.a.O.>, vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - <Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10 = NVwZ-RR 2001, 520 = DVBl 2001, 1072> und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - <Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11 = ZBR 2002, 287>). Ein Sicherheitsrisiko im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 SÜG liegt u.a. dann vor, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Soldaten bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen (Nr. 1). Sicherheitsbedenken sind auch dann gegeben, wenn im Einzelfall die begründete Besorgnis besteht, dass der Soldat als potenzielles Angriffsobjekt fremder Nachrichtendienste (Nr. 2) in Betracht kommt (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - <a.a.O.>, vom 31. Juli 2002 - BVerwG 1 WB 24.02 - <DokBer B 2003, 8 = ZBR 2002, 406 [LS]> und vom 12. Mai 2004 - BVerwG 1 WB 29.03 - <Buchholz 402.8 § 13 SÜG Nr. 4>).

20 Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Soldaten und seiner Verhältnisse darstellt, obliegt der zuständigen Stelle, die ihre Entscheidung aber nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen darf, sondern auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte zu treffen hat. Dabei gibt es keine „Beweislast”, weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - <a.a.O.> und vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - <a.a.O.>; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - <BVerfGE 39, 334 [353]>). Der zuständigen Stelle steht bei der ihr hiernach obliegenden Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich demgemäß darauf zu beschränken, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr.: u.a. Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - <BVerwGE 60, 245 [f.]> sowie Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - <a.a.O.>, vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - <a.a.O.> und vom 16. Mai 2002 - BVerwG 1 WB 14.02 -). Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen, insbesondere persönlichen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG).

21 Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Feststellung des GB/SKA, dass tatsächliche Anhaltspunkte in der Person des Antragstellers die Annahme eines Sicherheitsrisikos rechtfertigen, rechtlich nicht zu beanstanden.

22 Der GB/SKA ist hier als zuständige Stelle tätig geworden. Er ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 35 Abs. 3 SÜG i.w.V.m. Nr. 2416 3. Spiegelstrich 2. Aufzählung und Nr. 2705 ZDv 2/30 Teil C zuständige Stelle im Verfahren der erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2), das Soldaten außerhalb des Bundesministeriums der Verteidigung betrifft.

23 Bei seiner Entscheidung ist der GB/SKA nicht von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen.

24 Tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG i.V.m. Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Teil C Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, können sich nach der Rechtsprechung des Senats daraus ergeben, dass der Betroffene ein Dienstvergehen begangen hat, welches ohne speziellen Bezug auf Geheimhaltungsbestimmungen ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lässt (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 WB 34.97 -, vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 42.97 - <Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 4 = NZWehrr 1998, 249> und vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 19.05 -). In Übereinstimmung hiermit hat der BMVg aufgrund der Ermächtigung in § 35 Abs. 3 SÜG in dem Hinweis Nr. 9 zu Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Teil C (Anlage C 18) bestimmt, dass sich Anhaltspunkte für solche Zweifel unter anderem aus Verstößen gegen Dienstpflichten ergeben.

25 In seinem - gemäß § 42 Satz 1 WDO i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 5 WBO unanfechtbaren - Beschluss vom 18. November 2003 hat das TDG Nord ausgesprochen, dass der Antragsteller ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen hat. Das TDG Nord hat festgestellt, dass er vorsätzlich und schuldhaft gegen seine militärische Dienstpflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), die auch die Pflicht beinhaltet, den Dienstherrn vor möglichen Schäden zu bewahren, gegen seine Pflicht zur Fürsorge für seine Untergebenen (§ 10 Abs. 3 SG), gegen seine Pflicht zum Erteilen von Befehlen nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften (§ 10 Abs. 4 SG), gegen seine Pflicht zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG) sowie gegen seine Pflicht zur Wahrung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen hat. Dies ergibt sich im einzelnen aus den Ausführungen des TDG Nord unter II. und III. der Gründe des genannten Beschlusses.

26 Den zusammengefassten Inhalt dieses Beschlusses des TDG Nord hat der GB/SKA in den Entscheidungsgründen seines Bescheides vom 26. August 2004 als Ausgangspunkt seiner Argumentation herangezogen. Darüber hinaus hat er die Stellungnahme des während des Auslandseinsatzes zuständigen Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers gegenüber dem MAD sowie die eigene Einlassung des Antragstellers gegenüber dem MAD am 30. April 2003 im einzelnen gewürdigt und in die abschließende Abwägung der zu betrachtenden Gesichtspunkte einbezogen.

27 Tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG i.V.m. Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Teil C Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, können sich überdies aus Strafverfahren ergeben, die sich auf den Betroffenen beziehen (vgl. Beschluss vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 15.03 - <Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 16 = NZWehrr 2004, 168>). Dementsprechend hat der BMVg in dem zitierten Hinweis Nr. 9 zu Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Teil C (Anlage C 18) ergänzend bestimmt, dass auch strafrechtliche Verfahren - neben Verstößen gegen Dienstpflichten - Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG darstellen.

28 Auch insoweit ist der GB/SKA nicht von einem unvollständigen oder unrichtigen Sacherhalt ausgegangen. Er hat die Verfügung der StA M. vom 30. Mai 2001 - 729 Js 2910/01 - über die Verfahrenseinstellung gemäß § 153 Abs. 1 StPO zum Tatvorwurf des Betruges in Abschnitten I und II seiner Entscheidungsgründe erörtert; er hat dabei insbesondere die Aussagen der StA M. festgehalten, dass diese das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller eingestellt hatte, weil der von ihm angerichtete Schaden gering und anzunehmen sei, dass er durch die Unannehmlichkeiten des Ermittlungsverfahrens eindrucksvoll vor Wiederholungen gewarnt sei. Zusätzlich hat der GB/SKA die Äußerungen des Antragstellers gegenüber dem MAD, die Tankrechnung bezahlt zu haben, und die Darlegung des Zeugen der StA in die Sachverhaltserfassung mit einbezogen.

29 Zu Unrecht rügt der Antragsteller im Schreiben seines Bevollmächtigten vom 18. November 2004 (welches er ebenfalls zum Gegenstand seines Antrages auf gerichtliche Entscheidung gemacht hat), dass der GB/SKA hinsichtlich des streitbefangenen Tankbetruges den Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt und insbesondere unberücksichtigt gelassen habe, dass im Falle einer strafrechtlichen Gerichtsverhandlung drei vom Antragsteller benannte Zeugen hätten aussagen können, dieser habe den streitigen Betrag auch tatsächlich bezahlt. Mit diesem Vorbringen verkennt der Antragsteller die Bedeutung einer Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 1 StPO für die Sachverhaltsermittlung im Rahmen möglicher Zweifel an der Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG. Die Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 1 StPO setzt weder die Feststellung der schuldhaften Tatbegehung noch eine über den Anfangsverdacht hinausgehende Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung voraus. Der Sachverhalt ist nicht bis zur Anklagereife oder Sachentscheidung aufzuklären; vielmehr genügt eine Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung auf der Basis des bisherigen Ermittlungsstandes (Beulke in: Löwe/Rosenberg, StPO und GVG, 25. Aufl., Bd. 3, § 153 StPO, RNr. 35 m.w.N.). § 153 Abs. 1 StPO darf nicht angewendet werden, wenn feststeht, dass kein hinreichender Tatverdacht begründet werden kann oder ein Freispruch erfolgen muss; bei liquider Entscheidungslage haben die Einstellung nach § 170 Abs. 2 oder der Freispruch Vorrang (Beulke, a.a.O., m.w.N.). Daher ergibt die am 30. Mai 2001 verfügte Verfahrenseinstellung durch die StA M. nach § 153 Abs. 1 StPO den unmissverständlichen sachlichen Hinweis, dass zum damaligen Zeitpunkt für einen Tankbetrug durch den Antragsteller eine solche Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung bestand, die es ausschloss, eine Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO aus Mangel an Beweisen vorzunehmen. Zum damaligen Zeitpunkt hatte der Antragsteller im Übrigen weder in der polizeilichen Vernehmung noch gegenüber der StA von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die von ihm erstmals unter dem 18. November 2004 benannten drei Zeugen in das strafrechtliche Ermittlungsverfahren einzubeziehen und sich zu seiner Entlastung auf sie zu berufen. Da der Antragsteller diese drei Zeugen ausdrücklich nicht für das Sicherheitsüberprüfungsverfahren, sondern lediglich hypothetisch für den Fall einer damaligen strafgerichtlichen Gerichtsverhandlung nachträglich benannt hat, war der GB/SKA nicht gehalten, in seiner Sachverhaltsermittlung im Sicherheitsüberprüfungsverfahren diesem Beweisangebot jetzt noch nachzugehen.

30 Die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung durch das Amtsgericht Biberach hat der GB/SKA dem Antragsteller in den Gründen des angefochtenen Bescheides nicht mehr vorgehalten.

31 Der GB/SKA hat auch den gesetzlichen Begriff des Sicherheitsrisikos im Sinne des § 5 Abs. 1 SÜG sowie den zu beachtenden gesetzlichen Rahmen nicht verkannt. Er knüpft am Beginn der Entscheidungsgründe seines Bescheides vom 26. August 2004 inhaltlich an § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SÜG an und hat in der Sache außerdem die gesetzlichen Vorgaben für die Güterabwägung im Sinne des § 14 Abs. 3 SÜG in Abschnitt II berücksichtigt.

32 Die Beurteilung eines Sicherheitsrisikos beinhaltet eine Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Soldaten und seiner Verhältnisse (Beschlüsse vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - <a.a.O.> und vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 19.05 -). Der GB/SKA hat erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers aus dem während seines Auslandseinsatzes begangenen und vom TDG Nord rechtskräftig festgestellten Dienstvergehen geschlossen, welches erkennen lasse, dass er nicht über das unabdingbare Sicherheitsempfinden verfügt, welches von einem Geheimnisträger erwartet werden muss. Dabei hat der GB/SKA - auch auf der Basis der Aussage des Antragstellers gegenüber dem MAD, er beabsichtige eine Fortführung der Kontakte zu den drei Bekannten im Kosovo - eine fehlende Eignung des Antragstellers für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit festgestellt, weil dieser gegen Befehle und Vorschriften verstoßen hat, die dem unmittelbaren Schutz der Truppe zu dienen bestimmt waren, zumal er als Feldjäger für die Einhaltung dieser Befehle und Vorschriften Sorge zu tragen hatte. Hinsichtlich des dem Antragsteller vorgehaltenen Tankbetruges hat der GB/SKA erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers aus der Diskrepanz zwischen der Einstellungsverfügung der StA M. und den Aussagen des Antragstellers gegenüber dem MAD hergeleitet. Dabei hat der GB/SKA betont, dass die StA Magdeburg das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller nicht eingestellt habe, weil sie von seiner Unschuld überzeugt gewesen sei. Auch unter Berücksichtigung der schon vom TDG Nord gewürdigten Milderungsgründe hat der GB/SKA angesichts der beim Antragsteller offenkundig gewordenen Zuverlässigkeitsdefizite noch eine längere Nachbewährungszeit für erforderlich gehalten.

33 Diese prognostische Einschätzung ist nachvollziehbar; sie begegnet insbesondere in ihrer Gewichtung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Vor allem das Verhalten des Antragstellers im Rahmen des geahndeten Dienstvergehens lässt darauf schließen, dass er eindeutige Befehlslagen im Auslandseinsatz in seinem persönlichen Interesse uminterpretiert und missachtet und unter anderem bei Kontakten zu Einheimischen im Kosovo - vor dem Hintergrund der notwendigen Sicherheit der Truppe im Einsatz - die ihm gezogenen Grenzen nicht beachtet. Soweit der GB/SKA angesichts des Gewichts insbesondere dieser Verfehlung noch eine längere Nachbewährungszeit für notwendig hält, ist dies nachvollziehbar von ihm begründet worden. Gute fachliche Leistungen stellen dabei keinen Hinderungsgrund für die Annahme eines Zweifels an der Zuverlässigkeit dar, weil sie charakterliche Defizite des betroffenen Soldaten nicht revidieren können. Vor diesem Hintergrund ist es auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass der GB/SKA davon abgesehen hat, seine Feststellung eines Sicherheitsrisikos mit einer kürzeren Frist zu verbinden, die einen frühestmöglichen Termin für eine erneute Sicherheitsüberprüfung zulässt. Denn die Entscheidung über ein Sicherheitsrisiko gilt in der Regel für fünf Jahre. Dies hat das Bundesministerium der Verteidigung aufgrund der Ermächtigung in § 35 Abs. 3 SÜG rechtsfehlerfrei in Nr. 2710 Abs. 2 ZDv 2/30 Teil C festgelegt (vgl. auch Beschluss vom 23. Juni 2004 - BVerwG 1 WB 12.04 - <Buchholz 402.8 § 17 SÜG Nr. 2 = NZWehrr 2005, 78> m.w.N.).

34 In seiner Entscheidung hat der GB/SKA überdies die grundsätzliche gesetzliche Wertung in § 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG beachtet, wonach im Zweifel das Sicherheitsinteresse den Vorrang vor privaten Interessen genießt.

35 Es ist ferner nicht erkennbar, dass der GB/SKA bei seiner Entscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hätte. Vielmehr durfte er die Einbuße an Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit in der Person des Antragstellers insbesondere mit dem Gewicht der vom Antragsteller begangenen Dienstpflichtverletzungen begründen. Dieser war als Soldat mit einem Feldwebeldienstgrad und als Feldjäger im Auslandseinsatz in besonderem Maße dazu berufen, die Sicherheit der Truppe im Ausland und die pflichtgemäße Ausführung des militärischen Ordnungsdienstes zu gewährleisten und die Umsetzung von Befehlen, Vorschriften und Weisungen in seiner Person zu garantieren.

36 Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass der GB/SKA bei seiner Entscheidung gegen Verfahrensbestimmungen, insbesondere gegen seine Prüfungspflicht nach Nr. 2709 ZDv 2/30 Teil C verstoßen hätte. Zwar wird diese Bestimmung im Bescheid vom 26. August 2004 nicht ausdrücklich erwähnt. Den Ausführungen auf S. 6 des Bescheides ist jedoch unmissverständlich zu entnehmen, dass der GB/SKA eine ausführliche und nicht nur formelhafte Abwägung der be- und entlastenden Gesichtspunkte in der Person des Antragstellers vorgenommen und gleichwohl keine Möglichkeit gesehen hat, eine mildere Maßnahme als die Feststellung eines Sicherheitsrisikos zu treffen. Der BMVg hat darüber hinaus im Rahmen seines Beschwerdebescheides vom 14. Februar 2005 auf S. 7 ausführlich dargelegt, dass die Möglichkeit einer milderen Maßnahme im Sinne der Nr. 2709 ZDv 2/30 Teil C geprüft worden sei; Aspekte hierfür, insbesondere gesundheitliche oder sozialbedingte Umstände, seien jedoch nicht erkennbar gewesen.

37 Zusätzlich ist der GB/SKA ohne Rechtsfehler im Rahmen seines Beurteilungsspielraums zu der Schlussfolgerung gelangt, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG i.v.m. Nr. 2414 Satz 1 Nr. 2 ZDv 2/30 Teil C in der Weise ein Sicherheitsrisiko begründen, dass der Antragsteller einer besonderen Gefährdung durch Anbahnungsversuche fremder Nachrichtendienste ausgesetzt sein könnte. Derartige Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung durch Erpressbarkeit hat der GB/SKA daraus hergeleitet, dass einheimische Sprachmittler im Kosovo oftmals durch den eigenen örtlichen Nachrichtendienst gesteuert werden, sodass davon ausgegangen werden könne, dass die Personendaten des Antragstellers dem im Kosovo tätigen Nachrichtendienst bereits bekannt seien. Ergänzend hat der GB/SKA darauf hingewiesen, dass sich insbesondere bei einer Besuchsreise dem dortigen Nachrichtendienst die Möglichkeit einer Ansprache des Antragstellers biete; deshalb diene die Feststellung eines Sicherheitsrisikos dem eigenen Schutz des Antragstellers ebenso wie auch dem Schutz der militärischen Sicherheit.

38 Diesen Feststellungen des GB/SKA, die nachvollziehbar sind, ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit er geltend macht, innerhalb seines Auslandseinsatzes im Jahr 2004 sei es zu keinen Auffälligkeiten gekommen, rechtfertigt dies keine andere rechtliche Bewertung. Für die Annahme eines Sicherheitsrisikos ist es nicht erforderlich, dass die Gefährdung durch konkrete Anbahnungsversuche bereits realisiert wurde. Vielmehr soll dies gerade vermieden werden (Beschlüsse vom 31. Juli 2002 - BVerwG 1 WB 21.02 - <DokBer 2003, 16 = ZBR 2002, 406 [LS]>, vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 51.02 - <Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 15> und vom 12. Mai 2004 - BVerwG 1 WB 29.03 - <a.a.O.>). Der Umstand, dass der Antragsteller am 23. Februar 2004 zu einem neuerlichen Auslandseinsatz bis zum 15. Juli 2004 (nach seinem Vorbringen nur bis zum 28. Juni 2004) in den Kosovo kommandiert worden ist, steht der Annahme eines Sicherheitsrisikos in dem angefochtenen Bescheid des GB/SKA auch im Übrigen nicht entgegen. Denn im Zeitpunkt dieser Kommandierungsverfügung war der Sicherheitsbescheid vom 11. August 1997 noch gültig. Überdies hatte der GB/SKA zu diesem Zeitpunkt noch nicht seine Anhörungsverfügung vom 11. Juni 2004 gegenüber dem Antragsteller erlassen.

39 Die Ausdehnung der Feststellung eines Sicherheitsrisikos auf die Verwendung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der Überprüfungsart Ü 1 ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Teil C stellt auch die Zuverlässigkeit des Betroffenen beim Umgang oder Zugang zu Verschlusssachen der Überprüfungsart Ü 1 generell in Frage.