Beschluss vom 24.01.2003 -
BVerwG 8 B 136.02ECLI:DE:BVerwG:2003:240103B8B136.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.01.2003 - 8 B 136.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:240103B8B136.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 136.02

  • VG Potsdam - 26.06.2002 - AZ: VG 6 K 2823/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 511 292 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Darlegungen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
1. Die von der Beschwerde gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestellte Frage,
ob der Zedent einer Forderung auch klagebefugt bleibt, wenn die Abtretung des geltend gemachten Anspruchs nunmehr offen gelegt wird,
ist ohne weiteres zu verneinen. Der Zedent kann nach wirksamer Abtretung der Forderung nicht mehr gemäß § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, noch in eigenen Rechten verletzt zu sein (vgl. Beschluss vom 22. Juli 1996 - BVerwG 7 B 219.96 - Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 233). Die Vorschrift gestattet zwar eine Geltendmachung fremden Rechts im eigenen Namen, dies aber nur dann, wenn ein Gesetz eine solche Befugnis einräumt. Im Streitfalle liegt keine gesetzliche Ermächtigung vor.
Nichts anderes folgt aus dem Einwand des Klägers, die Abtretung sei erst zwischen Erlass des Widerspruchsbescheides und der Klageerhebung erfolgt. Während die Klagebefugnis ihrer Natur nach in der Person des Klägers vorliegen muss, ist dies hinsichtlich des Vorverfahrens weder gesetzlich bestimmt noch aus dessen Zweck und Inhalt zu folgern (Urteil vom 23. März 1972 - BVerwG III C 132.70 - BVerwGE 40, 25 = Buchholz 427.3 § 338 LAG Nr. 15). Das Vorverfahren muss nur überhaupt stattgefunden haben.
2. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 geltend gemachte Verfahrensmangel, weil ein Prozess- und kein Sachurteil ergangen sei, unbegründet ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13, 14 GKG.