Beschluss vom 24.01.2003 -
BVerwG 1 B 125.02ECLI:DE:BVerwG:2003:240103B1B125.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.01.2003 - 1 B 125.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:240103B1B125.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 125.02

  • Bayerischer VGH München - 05.02.2002 - AZ: VGH 10 B 01.2498

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Januar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Februar 2002 wird verworfen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde, die sich auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz bezieht (§ 132 Abs. 2 Nr.1 und 2 VwGO), ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde stellt.
Die Beschwerde hält sinngemäß die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob § 70 Abs. 1 Satz 1 AuslG für einen Ausländer, dem aufgrund seiner Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, die Obliegenheit normiert, der Ausländerbehörde von sich aus die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft mitzuteilen. Die Beschwerde legt jedoch nicht hinreichend dar, dass sich diese Frage in einem Revisionsverfahren stellen würde. Es unterliegt keinem Zweifel, dass ein Ausländer rechtlich gehalten ist, bei seinem Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung oder auf Nachfrage der Ausländerbehörde zutreffende und vollständige Angaben insbesondere über seine persönlichen Verhältnisse zu machen. Tut er dies nicht, sieht das Ausländerrecht entsprechende Sanktionsmöglichkeiten vor (vgl. § 46 Nr. 1 und § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG). Ob ein Ausländer darüber hinaus gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 AuslG gehalten ist, der Ausländerbehörde von sich aus - außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens - eine Änderung in seinen persönlichen Verhältnissen wie die Aufhebung einer ehelichen Lebensgemeinschaft mitzuteilen, ist durchaus zweifelhaft, kann hier aber offen bleiben. Denn die Beschwerde geht nicht darauf ein, ob der Kläger auf eine (mögliche) Mitwirkungspflicht nach § 70 Abs. 1 Satz 1 AuslG hinge-
wiesen worden ist (vgl. zur Hinweispflicht z.B. § 70 Abs. 1 Satz 4 AuslG, § 46 Nr. 1 AuslG). Ein entsprechender Hinweis, ohne den eine Anwendung des § 70 Abs. 1 Satz 1 AuslG unter den hier gegebenen Umständen von vornherein ausscheiden dürfte, lässt sich im Übrigen auch den Akten nicht entnehmen. Abgesehen davon legt die Beschwerde auch nicht hinreichend die Entscheidungserheblichkeit der von ihr aufgeworfenen Grundsatzfrage zu § 70 AuslG dar. Denn sie setzt sich nicht im Einzelnen mit der vom Berufungsgericht angeführten weiteren Erwägung auseinander, dass das Ausländergesetz 1990 bei einem (nachträglichen) Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen nur den abschließend geregelten Widerruf (§ 43 AuslG) und die nachträgliche zeitliche Beschränkung (§ 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG) vorsehe, einen Rückgriff auf die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Rücknahmevorschriften aber insoweit ausschließe (UA S. 9).
Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Divergenzrüge ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß erhoben. Die Beschwerde trägt pauschal vor, die Berufungsentscheidung weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 3.94 - (BVerwGE 98, 298 = InfAuslR 1995, 349) ab. Sie setzt sich nicht näher damit auseinander, ob die Konstellationen, die beiden Entscheidungen zugrunde liegen, vergleichbar sind. Dies ist nicht der Fall. Beide Entscheidungen befassen sich zwar mit dem Verhältnis zwischen § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG (nachträgliche zeitliche Beschränkung einer Aufenthaltsgenehmigung) und den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Rücknahmevorschriften. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich aber auf einen Sachverhalt, bei dem eine eheliche Lebensgemeinschaft als Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von vornherein nicht bestanden hat, während im Falle des Klägers die eheliche Lebensgemeinschaft nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beendet worden ist. Eine Divergenz ist damit weder dargetan noch liegt sie vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.