Beschluss vom 23.12.2010 -
BVerwG 9 B 40.10ECLI:DE:BVerwG:2010:231210B9B40.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.12.2010 - 9 B 40.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:231210B9B40.10.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 40.10

  • Hessischer VGH - 13.01.2010 - AZ: VGH 5 A 1798/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Dezember 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 279,47 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn für die Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts eine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> und vom 23. April 1996 - BVerwG 11 B 96.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 10 S. 15). Gemessen daran vermag die Frage,
„ob der Erhebungsmaßstab der elektronisch gezählten Bruttokasse in der Satzung der Stadt Biedenkopf vom 24.02.2006, den besteuerten Aufwand des Spielers weitgehend wirklichkeitsgerecht erfasst und nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 I GG), im Besonderen gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit, und gegen das Bestimmtheitsgebot verstößt“,
die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen.

3 Die Grundsatzrüge geht fehl, soweit in tatsächlicher Hinsicht geklärt werden soll, ob der Maßstab der elektronisch gezählten Bruttokasse den Aufwand des Spielers „weitgehend wirklichkeitsgerecht“ erfasst. Denn das Revisionsverfahren dient nicht der fallübergreifenden Klärung von Tatsachenfragen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). In rechtlicher Hinsicht macht die Beschwerde im Kern geltend, der Maßstab der Bruttokasse verstoße gegen den Grundsatz steuerlicher Belastungsgleichheit, weil er den Aufwand des Spielers pauschaler erfasse als der Maßstab des Spieleinsatzes, ohne dass es Gründe der Verwaltungspraktikabilität gebe, die eine solche Pauschalierung rechtfertigen könnten.

4 Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Denn in der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine pauschale Erfassung des Vergnügungsaufwandes des Spielers der Rechtfertigung - etwa aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität - bedarf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 <26>; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 22 ff.). Die Beschwerde zeigt nicht in Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs etwa zum Bagatellcharakter von Ungenauigkeiten beim Abbruch von Spielen oder der Nutzung von Spielapparaten zum Wechseln von Geld bzw. zu deren Ausgleich über den einzelnen Besteuerungszeitraum hinweg auf, dass der vorliegende Fall Gelegenheit zur Fortentwicklung dieser Rechtsprechung geben könnte.

5 Im Übrigen kann die Grundsatzrüge auch mangels Entscheidungserheblichkeit nicht durchdringen. Daran fehlt es, wenn die Vorinstanz Tatsachen, die vorliegen müssten, damit sich die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochene Rechtsfrage stellen würde, nicht festgestellt hat (vgl. Beschluss vom 22. Mai 2008 - BVerwG 9 B 34.07 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 65 Rn. 15). So liegt es hier. Auf die aufgeworfene Rechtsfrage käme es nur dann an, wenn der Maßstab des Spieleinsatzes den Vergnügungsaufwand des Spielers tatsächlich wirklichkeitsgerechter erfasst als der Maßstab der elektronisch gezählten Bruttokasse. Eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffen, ohne dass die Beschwerde dahingehende Aufklärungsrügen erhoben hat. Es liegt auch nicht ohne Weiteres auf der Hand, dass die hier in Rede stehenden Ungenauigkeiten bei der Erfassung des Aufwandes des Spielers beim Maßstab des Spieleinsatzes keine Rolle spielen (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 42 zu entsprechendem Klärungsbedarf).

6 Schließlich bedarf der geltend gemachte Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot keiner grundsätzlichen Klärung. Die Frage beruht auf von der Klägerin behaupteten Tatsachen, die vom Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt worden sind. Dieser ist davon ausgegangen, dass entsprechend der Satzung Fehlgeld ermittelt und von der elektronisch gezählten Kasse abgezogen wird. Ob und inwieweit Gerätesoftware eine doppelte Fehlgeldberechnung zulässt, hat er nicht festgestellt. Erst dadurch aber gerät die von der Klägerin angenommene Unklarheit in den Blick.

7 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.