Beschluss vom 23.09.2004 -
BVerwG 7 B 93.04ECLI:DE:BVerwG:2004:230904B7B93.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.09.2004 - 7 B 93.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:230904B7B93.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 93.04

  • VG Greifswald - 19.06.2003 - AZ: VG 6 A 1622/94

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

Die Kläger werden verpflichtet, bis zum 31. Oktober 2004 für das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der in der Bundesrepublik Deutschland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat (§ 56 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 184 ZPO).

Die Kläger wohnen in Ungarn und werden durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, der seine Geschäftsräume ebenfalls in Ungarn hat. Zustellungen durch die diplomatische oder konsularische Vertretung des Bundes in Ungarn erfordern einen sachlichen und zeitlichen Aufwand, der für einen zeitnahen Zugang gerichtlicher Verfügungen und Entscheidungen keine Gewähr bietet. Angesichts dessen erscheint es im Interesse der Kläger zur Vermeidung von Verzögerungen bei der Zustellung geboten, dass diese einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benennen. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter innerhalb der gesetzten Frist benannt, können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter Angabe der Partei zur Post gegeben wird (§ 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 56 Abs. 2 VwGO). Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt (§ 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 56 Abs. 2 VwGO).

Beschluss vom 23.12.2004 -
BVerwG 7 PKH 3.04ECLI:DE:BVerwG:2004:231204B7PKH3.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.12.2004 - 7 PKH 3.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:231204B7PKH3.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 PKH 3.04

  • VG Greifswald - 19.06.2003 - AZ: VG 6 A 1622/94

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Dezember 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Den Klägern wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt.
  2. Den Klägern wird Rechtsanwalt Dr. ... B.
  3. in L. als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.

Den Klägern ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können und ihre Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Dem sinngemäß gestellten Antrag der Kläger, ihnen einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt ihrer Wahl beizuordnen (§ 121 Abs. 1 ZPO), konnte nicht stattgegeben werden. Die Kläger sind der mit Schreiben vom 4. August 2004 ergangenen Aufforderung, einen beiordnungsfähigen Rechtsanwalt zu benennen, innerhalb der bis zum 30. November 2004 gesetzten Frist nicht nachgekommen. Der von ihnen im Klageverfahren bevollmächtigte Rechtsanwalt Dr. ... T. in B. konnte ihnen nicht beigeordnet werden, weil er nicht dargelegt hat, dass er die Voraussetzungen des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) vom 9. März 2000 (BGBl I S. 182) erfüllt. In entsprechender Anwendung des § 121 Abs. 5 ZPO hat deshalb der Senatsvorsitzende den Klägern den im Entscheidungstenor bezeichneten Rechtsanwalt beigeordnet.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erscheint mit dem Ergebnis begründet, dass das angegriffene Urteil wegen des von den Klägern gerügten Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen sein wird (§ 133 Abs. 6 VwGO). Die Kläger sehen einen Verstoß gegen ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) darin, dass sie zu der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 19. Juni 2003 nicht ordnungsgemäß geladen wurden und infolgedessen das angegriffene Urteil vom gleichen Tag verfahrensfehlerhaft in ihrer Abwesenheit ergangen ist. Die Verfahrensrüge erscheint begründet.
Die Ladung sollte den in Ungarn wohnenden Klägern auf Ersuchen des Kammervorsitzenden durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Budapest zugestellt werden (§ 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 183 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Laut Zustellungszeugnis der Botschaft vom 30. Mai 2003 konnte die Zustellung nicht durchgeführt werden, weil die Annahme verweigert wurde. Ein Schriftstück gilt bei einer unberechtigten Annahmeverweigerung als zugestellt, wenn das zuzustellende Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückgelassen wurde (§ 179 Satz 1 und 3 ZPO). Diese Voraussetzung erfüllt die von der Botschaft durchgeführte Zustellung nicht, weil die an den ungarischen Prozessbevollmächtigten der Kläger gerichtete Ladung nicht in dessen Geschäftsraum zurückgelassen wurde. Das ergibt sich aus dem Zustellungszeugnis der Botschaft sowie daraus, dass sich die zuzustellende Ladung nebst dem beigefügten, die beantragte Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Mai 2003 im Original bei den Akten des Verwaltungsgerichts befinden. Da die Ladung den Klägern hiernach nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, war das Verwaltungsgericht gehindert, in ihrer Abwesenheit eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Klage abzuweisen. Indem das Verwaltungsgericht dennoch über die Klage verhandelt und sie aufgrund der mündlichen Verhandlung abgewiesen hat, hat es den Klägern das rechtliche Gehör versagt. Bei diesem Verfahrensmangel ist das ergangene Urteil gemäß § 138 Nr. 3 VwGO stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen (Beschluss vom 20. Januar 1995 - BVerwG 6 B 56.94 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 19).