Beschluss vom 23.12.2004 -
BVerwG 5 B 118.04ECLI:DE:BVerwG:2004:231204B5B118.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.12.2004 - 5 B 118.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:231204B5B118.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 118.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 08.10.2004 - AZ: OVG 16 A 3856/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Dezember 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Oktober 2004 sowie gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. August 2004 wird verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Urteile der Verwaltungsgerichte können nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Beschluss vom 19.01.2005 -
BVerwG 5 B 6.05ECLI:DE:BVerwG:2005:190105B5B6.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.01.2005 - 5 B 6.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:190105B5B6.05.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 6.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 08.10.2004 - AZ: OVG 16 A 3856/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde und die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2004 werden verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens über die Beschwerde und die Anhörungsrüge. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Gegen Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts lässt das Gesetz keine Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zu.
Versteht man die Beschwerde des Klägers als Gegenvorstellung, rechtfertigt sie nicht, den angegriffenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zu ändern. Entgegen der Auffassung des Klägers gehört der von ihm angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Oktober 2004 nicht zu den Entscheidungen, die nach § 152 Abs. 1 VwGO mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können. Soweit der Kläger Rechtsverstöße des Verwaltungsgerichts Minden rügt, ist dafür eine Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht nicht gegeben. Auch für die vom Kläger beantragte "Rücküberweisung an das VG Minden" enthält das Gesetz keine Rechtsgrundlage.
Die Anhörungsrüge, die § 152a VwGO eröffnet, wenn das Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, ist unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule erhoben worden ist (§ 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 1 VwGO). Für eine formgerechte Erhebung der Anhörungsrüge könnte dem Kläger Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil eine solche Rüge keine hinreichende Aussicht auf Erfolg böte (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Denn der Kläger hat insoweit lediglich behauptet, gegen zwei weitere Anträge habe das Gericht überhaupt nicht Stellung bezogen, aber keinerlei Angaben dazu gemacht, welche Anträge das seien. Auch sonst ist nicht ersichtlich, welche Anträge - es müssten entscheidungserhebliche sein (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO) - das sein sollten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.