Beschluss vom 23.12.2004 -
BVerwG 5 B 118.04ECLI:DE:BVerwG:2004:231204B5B118.04.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 23.12.2004 - 5 B 118.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:231204B5B118.04.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 118.04
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 08.10.2004 - AZ: OVG 16 A 3856/04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Dezember 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Oktober 2004 sowie gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. August 2004 wird verworfen.
- Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Urteile der Verwaltungsgerichte können nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.