Beschluss vom 23.11.2012 -
BVerwG 5 KSt 3.12ECLI:DE:BVerwG:2012:231112B5KSt3.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.11.2012 - 5 KSt 3.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:231112B5KSt3.12.0]

Beschluss

BVerwG 5 KSt 3.12

  • VG Köln - 05.06.2012 - AZ: VG 8 K 1021/12
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 14.08.2012 - AZ: OVG 4 E 714/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. November 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 1. November 2012 (Kassenzeichen 1180 0186 2243) wird zurückgewiesen.
  2. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Die mit Schreiben vom 8. November 2012 erhobene „Beschwerde“ ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) in der Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Senats vom 1. November 2012 (Kassenzeichen 1180 0186 2243) zu werten. Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg.

2 Die angegriffene Kostenrechnung vom 1. November 2012 ist weder dem Grund noch der Höhe nach zu beanstanden. Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 19. Oktober 2012 - BVerwG 5 B 73.12 - die Beschwerde der Klägerin verworfen und ihr gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat. Diese Entscheidung des Senats ist unanfechtbar. Die demgemäß in der Kostenrechnung angesetzte Festgebühr von 50 € ist entstanden (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses) und ihre Festsetzung weist keine Fehler auf.

3 Soweit die Klägerin den Erlass der Kostenforderung begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht vorliegen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind nicht durch unrichtige Sachbehandlung, sondern durch Einlegung eines unzulässigen Rechtsmittels verursacht worden.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.