Beschluss vom 23.11.2009 -
BVerwG 8 B 103.09ECLI:DE:BVerwG:2009:231109B8B103.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.11.2009 - 8 B 103.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:231109B8B103.09.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 103.09

  • OVG Rheinland-Pfalz - 24.08.2009 - AZ: OVG 6 B 10829/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. August 2009 - OVG 6 B 10829/09, 10828/09, 10826/09, 10825/09 und 10823/09 - wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Danach können Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts vorbehaltlich u. a. des § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die (weitere) Beschwerde gegen den Beschluss des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes steht den Beteiligten nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG nur zu, wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist. Daran fehlt es hier. Das Oberverwaltungsgericht hat die (weitere) Beschwerde nicht zugelassen. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung hat der Gesetzgeber ausdrücklich nicht vorgesehen (BTDrucks 11/7030, S. 38, stRspr, vgl. Beschlüsse vom 16. März 1994 - BVerwG 4 B 223.93 - (Buchholz 300 § 17 a GVG Nr. 9) und vom 6. Juli 2005 - BVerwG 3 B 77.05 - Buchholz 300 § 17 a GVG Nr. 24).

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.