Beschluss vom 23.11.2009 -
BVerwG 4 B 35.09ECLI:DE:BVerwG:2009:231109B4B35.09.0

Beschluss

BVerwG 4 B 35.09

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 17.02.2009 - AZ: OVG 10 A 793/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und den
Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

3 Der Beklagte möchte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen,
ob es sich bei „gastronomischen Zeilen“ (Würstchengrill, Hähnchen- und Fischbratereien etc.) auf den Stellplatzanlagen großflächiger Einzelhandelsbetriebe um diesen Betrieben dienende Nebenanlagen handelt.

4 Diese Frage lässt sich nicht im Sinne eines allgemein gültigen Rechtssatzes, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beantworten und rechtfertigt deswegen die Zulassung der Revision nicht. In seinem Urteil vom 3. Dezember 1992 - BVerwG 4 C 27.91 – (BVerwGE 91, 234) führt der Senat aus, dass ein Vorhaben, das die Voraussetzungen einer Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO nicht erfüllt, nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 2 ff. BauNVO zu beurteilen ist und in diesem Rahmen in dem betreffenden Baugebiet bauplanerisch als eigenständige „Hauptnutzung“ allgemein zulässig sein oder ausnahmsweise zugelassen werden kann. Es liegt auf der Hand, dass dies auch in umgekehrter Richtung gilt, dass also eine Anlage, die bauplanerisch keine eigenständige Hauptnutzung darstellt, im Einzelfall als Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zulässig sein oder ausnahmsweise zugelassen werden kann. Generell gesprochen kann eine Anlage ungeachtet der Möglichkeiten des § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO, die Zulässigkeit von Nebenanlagen im Bebauungsplan einzuschränken oder auszuschließen, mithin je nach den Umständen des Einzelfalls alternativ als Hauptanlage, aber auch als Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zu qualifizieren sein, sofern sie - wie das Oberverwaltungsgericht hinsichtlich des Imbisswagens des Klägers festgestellt hat - einer anderen Hauptnutzung (hier dem Bau- und Heimwerkermarkt) funktional und räumlich-gegenständlich zu- und untergeordnet ist und auch die übrigen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BauNVO erfüllt.

5 2. Die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) greift ebenfalls nicht durch.

6 Der Beklagte macht geltend, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des Senats vom 3. Dezember 1992 (a.a.O.) ab, wonach nicht dienende, eigenständige Hauptnutzungen keine Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO seien. Eine die Revision eröffnende Divergenz ist damit schon nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise (vgl. hierzu Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328) dargetan, weil die Beschwerde keinen das angefochtene Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz bezeichnet, mit dem das Oberverwaltungsgericht dem genannten Rechtssatz widersprochen haben soll. Ein solcher Rechtssatz ist auch nicht ersichtlich. Das Oberverwaltungsgericht hat den Verkaufswagen bauplanungsrechtlich gerade nicht als eigenständige gewerbliche Hauptnutzung qualifiziert.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.