Beschluss vom 23.10.2003 -
BVerwG 1 B 239.03ECLI:DE:BVerwG:2003:231003B1B239.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.10.2003 - 1 B 239.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:231003B1B239.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 239.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 15.08.2003 - AZ: OVG 5 A 1504/03.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Oktober 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. August 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde, die sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache stützt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ist unzulässig. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, da der Kläger nicht den erforderlichen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt habe. Hiergegen macht die Beschwerde keine Revisionszulassungsgründe geltend. Damit ist sowohl im vorliegenden Beschwerdeverfahren als auch in einem Revisionsverfahren kein Raum mehr für eine sachliche Befassung mit bzw. eine Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Grundsatzfrage, die sich auf die asylrechtliche Bewertung exilpolitischer Betätigungen iranischer Staatsangehöriger bezieht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.