Beschluss vom 23.10.2002 -
BVerwG 9 B 33.02ECLI:DE:BVerwG:2002:231002B9B33.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.10.2002 - 9 B 33.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:231002B9B33.02.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 33.02

  • OVG für das Land Brandenburg - 05.12.2001 - AZ: OVG 2 A 332/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Oktober 2002
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S t o r o s t und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 5. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 367,71 € festgesetzt.

Die auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Als grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift wirft die Beschwerde sinngemäß die Frage auf,
ob es für den Fall der Ungültigkeit einer den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht fixierenden ersten Satzung für die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung erforderlich ist, einer gültigen neuen Satzung Rückwirkung auf diesen Zeitpunkt beizumessen.
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deswegen nicht, weil sie für sich betrachtet nicht entscheidungserheblich war. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung nämlich nicht allein auf den Gesichtspunkt der Rückwirkung gestützt, sondern ausgeführt, dass der Berufung der Erfolg auch dann versagt bleiben müsse, wenn sich die späteren Beitrags- und Gebührensatzungen Rückwirkung beigelegt hätten, weil sie aus formellen und materiellen Gründen unwirksam seien. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Revision gegen ein Urteil, das - wie hier - nebeneinander auf mehrere, jeweils selbstständig tragende Begründungen gestützt ist, nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird oder vorliegt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. September 1990 - BVerwG 9 B 107.90 - NVwZ 1991, 376 m.w.N.). Das ist nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG.