Beschluss vom 23.10.2002 -
BVerwG 9 A 62.02ECLI:DE:BVerwG:2002:231002B9A62.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.10.2002 - 9 A 62.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:231002B9A62.02.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 62.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Oktober 2002
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. E i c h b e r g e r als Berichterstatter
gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.