Beschluss vom 23.09.2010 -
BVerwG 3 B 68.10ECLI:DE:BVerwG:2010:230910B3B68.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.09.2010 - 3 B 68.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:230910B3B68.10.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 68.10

  • VG Potsdam - 01.06.2010 - AZ: VG 11 K 1236/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:

  1. Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 1. Juni 2010 werden verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerden sind unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden sind. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung, in den Schreiben des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 28. Juni und 13. Juli 2010 sowie im Schreiben des Vorsitzenden des Senats vom 1. September 2010 hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht erhoben.